Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 999/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Beklagter bzw. Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger zu 1. ist Eigentümer der an der Her Straße in N gelegenen Grundstücke (G1 und G2). Gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., beabsichtigt er, auf diesen, im rückwärtigen (westlichen) Bereich des Grundstücks H Straße 00, gelegenen Parzellen ein Einfamilienhaus zu errichten.
3Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie befinden sich im Ortsteil H, dessen Bebauung insbesondere durch Wohnhäuser und landwirtschaftliche Hofstellen gekennzeichnet ist. Beiderseits der Her Straße werden die Grundstücke im Bereich nördlich der X-Straße straßenseitig zu Wohnzwecken genutzt; im rückwärtigen Bereich einiger Grundstücke (Her Straße 00, 00, 00, 00-00) befinden sich landwirtschaftliche Hofstellen, die derzeit teilweise noch im Vollerwerb und teilweise im Nebenerwerb genutzt werden; andere Höfe werden nicht mehr bewirtschaftet. Insbesondere auf dem an die Vorhabengrundstücke südlich angrenzenden Grundstück Her Straße 00 wird Landwirtschaft im Vollerwerb mit ca. 30 Kühen bzw. Rindern, einer Dungstätte und mit Pensionspferdehaltung betrieben. Der Kuhstall ist im Abstand von ca. 4 bis 6 m zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet und weist in seiner nördlichen Außenwand acht Fenster auf. Im Anschluss an die Baulichkeiten der Grundstücke Her Straße 00 und 00 erschließen sich im Norden ausgedehnte landwirtschaftliche Freiflächen. Das Gleiche gilt für die Flächen, die sich westlich und östlich der Her Straße an die im rückwärtigen Teil befindliche Bebauung anschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten und ihrer Bebauung wird auf das in den Akten befindliche Kartenmaterial, die Luftbilder sowie die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen.
4Bereits im Mai 1992 war einem Verwandten des Klägers zu 1., Herrn K2, ein Vorbescheid zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf den oben bezeichneten Grundstücken erteilt worden. Unter dem 8. April 1993 erhielt er eine Teilbaugenehmigung, auf Grund derer die Baugrube ausgeschachtet wurde. Gegen diese Baugenehmigung erhob die damalige Eigentümerin des südlichen Nachbargrundstücks (Her Straße 00), Frau K3, Widerspruch, den sie mit der Gefährdung der landwirtschaftlichen Interessen des Hofbetreibers durch Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe des Kuhstalles mit ca. 30 Kühen, der Jauchegrube und des Misthaufens begründete. Nach Einholung von Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes N, das aus der Sicht des Immissionsschutzes erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben äußerte, lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 26. Juli 1994 ab und hob die Teilbaugenehmigung vom 8. April 1993 auf. Im nachfolgenden Widerspruchs- und Klageverfahren vertrat er die Auffassung, das Grundstück liege im Außenbereich und könne nicht mit einem Wohnhaus bebaut werden. Das Klageverfahren (9 K 3009/96) wurde durch Klagerücknahme im Ortstermin vom 22. Februar 1999 beendet, nachdem der Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 26. Juli 1994 aufgehoben hatte.
5Die Kläger beantragten unter dem 13. Dezember 1999 und 24. Januar 2000 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Der Standort des Baukörpers ergibt sich aus dem in der Bauakte befindlichen Ausschnitt aus dem Lageplan.
6Mit Schreiben vom 14. November 2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, das Grundstück liege im Außenbereich. Als nichtprivilegiertes Vorhaben könne es im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Dies setze voraus, dass der Nachweis gesunder Wohnverhältnisse durch ein Verträglichkeitsgutachten erbracht werde. In der Folgezeit reichten die Kläger ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zur Häufigkeitsverteilung der Windrichtung in N sowie ein Gutachten des Sachverständigen Herrn C1 vom 8. Februar 2001 ein. Er hielt die Umweltverträglichkeit der Baumaßnahme für gegeben, weil das Grundstück im Außenbereich liege. In Anwendung der VDI-Richtlinie 3473 - Tierhaltung Rinder - werde zwar der Abstand von 34 m zum landwirtschaftlichen Betrieb überschritten; dieser sei aber nur in Dorf- oder reinen Wohngebieten zu fordern. Nachdem das Staatliche Umweltamt L (STUA) unter dem 6. Juni 2001 die Ansicht vertreten hatte, nicht die VDI-Richtlinie 3473, sondern die Geruchs- Immissions-Richtlinie - GIRL - sei anwendbar und der danach zulässige Wert von 15 % der Jahresstunden an Geruchsbelastungen werde deutlich überschritten, räumte der Gutachter C1 mit ergänzender Stellungnahme vom 22. September 2001 diese Wertüberschreitung ein, hielt jedoch die Umweltverträglichkeit weiterhin für gegeben, zumal der benachbarte Landwirt die Aussiedlung seines Betriebes plane. Das STUA äußerte unter dem 12. Dezember 2001 unter Immissionsschutzgesichtspunkten erneut erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens.
7Am 18. Februar 2002 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Unter Vorlage eines weiteren Gutachtens des Sachverständigenbüros P vom 4. Mai 2004 machen sie im wesentlichen geltend, ihr Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Der Gutachter gehe zwar ebenfalls von den vom Sachverständigen C1 festgestellten Jahresstunden an Geruchsbelastungen aus, stelle aber darauf ab, dass es sich bei dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb um einen Kleinbetrieb handele, dessen Immissionen den Klägern bestens bekannt seien. Sie seien auch bereit, eine bindende Erklärung abzugeben, die den Bestandsschutz des landwirtschaftlichen Betriebes und die von diesem ausgehenden Immissionen anerkenne. Im übrigen sei die GIRL nur eines von vielen Mitteln zur Beurteilung von Geruchsimmissionen; letztlich sei eine Einzelfallprüfung entscheidend.
8Die Kläger beantragen,
9den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 10 m x 12 m und mit ausgebautem Dachgeschoss und Doppelgarage auf den Grundstücken N, G1 und G2, zu erteilen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er hält das Vorhaben planungsrechtlich für unzulässig und hat eine weitere Stellungnahme des STUA vom 30. Juni 2004 vorgelegt, das an seinen immissionsschutzrechtlichen Bedenken festhält.
13Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
14die Klage abzuweisen,
15und vertritt die Auffassung, das nichtprivilegierte Vorhaben liege im Außenbereich.
16Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 5. April 2005 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, des Kartenmaterials und der Licht- und Luftbilder ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.
20Die Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
21Alleiniger Gegenstand des vorliegenden Verpflichtungsantrages ist nach der Klarstellung der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens - Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss und Doppelgarage und einer Grundfläche von 10 x 12 m -, insbesondere die Frage, ob sie ihr Vorhaben an dem von ihnen angegebenen Standort verwirklichen kann. Mit diesem von den Klägern festgelegten Verfahrensgegenstand und den von ihnen eingereichten Unterlagen kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.
22Zur Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR, 558 ff..
23Hinsichtlich der von den Klägern zur Entscheidung gestellten Fragen ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB richtet, insbesondere, ob das Vorhaben im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Her Straße 00 noch Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder schon dem Außenbereich zugerechnet werden muss.
24Unterstellt, die Antragsgrundstücke nähmen mit der geplanten Bebauung noch am Bebauungszusammenhang teil, so entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach dem der Kammer vorliegenden Karten- und Fotomaterial und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung einem Dorfgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.
25Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann.
26Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
27Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschiedes ankommen kann.
28BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102.
29Die nähere Umgebung wird hier im Norden durch die Bebauung auf den Grundstücken Her Straße 00 und 00 begrenzt, weil sich hieran weitläufige Freiflächen anschließen. Im Westen und Osten der Her Straße gilt dies ebenfalls für die dort befindlichen Baukörper; denn auch dort geht die Bebauung in ausgedehnte Freiflächen über. Ob die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch die X-Straße im Süden begrenzt wird oder ob auch noch weiter südlich liegende Grundstücke Auswirkungen auf das Vorhaben haben, kann offen bleiben. Auch auf diesen Grundstücken, ebenso wie im Bereich nördlich der X- Straße, befinden sich Wohnhäuser und Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe, also Nutzungsarten, die ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO kennzeichnen.
30Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob sich das Vorhaben nach seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder nicht. Unabhängig davon genügt es nämlich nicht den Anforderungen des spezifischen Rücksichtnahmegebotes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.
31Hiernach ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Das sonst in Konfliktsituationen unterschiedlicher Nutzungen geltende (allgemeine) Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) ist hier zu Gunsten der Landwirtschaft und zu Lasten der Wohnnutzung modifiziert. Dies schließt für den Landwirt das Recht ein, eine heranrückende Wohnbebauung abzuwehren, wenn er befürchten muss, bei Verwirklichung des Vorhabens aus Gründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen Anforderungen an seinen Betrieb überzogen zu werden. Die Rücksichtnahme auf die bereits vorhandene emissionsträchtige Landwirtschaft kann deshalb von einem Bauinteressenten gerade verlangen, auf das Wohnbauvorhaben zu verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; VGH BW, Urteil vom 30. Januar 1995 - 5 S 908/94 -, BRS 57 Nr. 73; Urteil vom 25. Juli 1995 - 3 S 2123/93 -, BRS 57 Nr. 74; vgl. auch (allerdings ohne Inbezugnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO): OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -; BRS 65 Nr. 87 und OVG Nds., Urteil vom 26. März 1993 - 6 L 197/90 -, BRS 55 Nr. 178.
33Allerdings begründen Immissionen aus der Tierhaltung, die das nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Immissionen geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung rechtsverbindliche Konkretisierungen fehlen. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die benachbarten Grundstücke gestellt sind. Zu bedenken ist dabei, dass die Standortwahl für den Landwirt ohnehin schwieriger ist als für den Bauherrn eines Wohnhauses.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 - (Juris); Urteil vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 - (Juris); Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, BRS 66 Nr. 79; OVG Nds., Urteil vom 26. März 1993, a.a.O.
35In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bauvorhaben der Kläger wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Ist bereits nach diesen normativen Vorgaben den Interessen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes Vorrang vor den Belangen der Kläger einzuräumen, kann ihr Vorhaben auch in Würdigung aller übrigen Umstände nicht zugelassen werden, weil es schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt wäre. Dies gilt schon deshalb, weil der Kuhstall mit ca. 30 Rindern bzw. Kühen im Abstand von ca. 4 bis 6 m zur klägerischen Grundstücksgrenze errichtet ist und die Lüftung auch über die Außenwand mit acht Fenstern stattfindet. Zur südlichen Außenwand des geplanten Wohnhauses würde der Abstand des Stalles ca. 6 bis maximal 11 m betragen. In unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze befindet sich auch eine Dungstätte, deren Geruchseinwirkungen die Kläger ausgesetzt wären. Bei dem außergewöhnlich geringen Abstand dieser Hauptemissionsquellen sind die Geruchsbelastungen als nicht mehr zumutbar zu bewerten. Überdies müssten die Kläger nach den Feststellungen aller der Kammer vorliegenden Sachverständigengutachten und des STUA bei Verwirklichung des Bauvorhabens zu mehr als 15 % der Jahresstunden mit Geruchsbelastungen rechnen. Alle Gutachter gehen damit von einer deutlichen Überschreitung des von der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - zugelassenen Wertes aus. Auch wenn die GIRL, ebenso wenig wie andere technische Regelwerke, nicht schematisch anwendbar ist, bietet sie immerhin - auch im Nahbereich - eine Orientierungshilfe.
36OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2000 - 7 B 1533/00 - (Juris); Urteil vom 19. Mai 2003, a.a.O.; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 f. m.w.N.; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003, a.a.O.
37Geht man davon aus, dass auch andere Regelwerke als Entscheidungshilfen bei der Gesamtwürdigung von Geruchsimmissionen herangezogen werden können, ist ferner zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen C1 in seinem Gutachten von Februar 2001 der nach der VDI-Richtlinie 3473 - Tierhaltung Rinder - erforderliche Abstand von 34 m bei weitem unterschritten wird. Den Äußerungen des STUA vom 6. Juni, 12. Dezember 2001 und 30. Juni 2004, das die Immissionen selbst aus der regelmäßig als weniger belastend empfundenen Rinderhaltung für unzumutbar hält, konnten weder die Kläger noch die von ihnen beauftragten Sachverständigen Substantielles entgegensetzen. Während der Sachverständige C1 im Jahr 2001 von einer - bislang nicht erfolgten - Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes ausging, und der Gutachter P die Immissionen namentlich deswegen für zumutbar hält, weil die örtlichen Gegebenheiten den Klägern seit langem bekannt seien, kommt es für den Ausgang des Rechtsstreits auf eine grundstücks-, nicht aber eine personenbezogene Betrachtung insbesondere der Qualität und Intensität der zu erwartenden Immissionen an. Diese führt zu der Annahme, dass wegen Nichteinhaltung der Immissionswerte und der weiteren dargelegten Gesichtspunkte eine erhebliche Belästigung der Kläger durch Geruchsimmissionen zu erwarten ist. Weil der öffentliche Belang schädlicher Umwelteinwirkungen überdies nicht Gegenstand privater Verzichtserklärungen sein kann, können die Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, sei seien zur Abgabe einer bindenden Erklärung bereit, die Geruchsimmissionen zu dulden. Künftige Nutzungskonflikte könnten damit nicht verlässlich ausgeschlossen werden.
38VGH BW, Urteil vom 25. Juli 1995, a.a.O.
39Hat die Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles mithin zur Folge, dass das Vorhaben der Kläger gegen das qualifizierte Rücksichtnahmegebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt, so führen dieselben Gesichtspunkte zur Unzulässigkeit des Vorhabens, wenn es bereits im Außenbereich läge. Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB kann es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Es wäre nämlich schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Geruchsimmissionen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes ausgesetzt (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Da auch hier hinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes keine anderen Grundsätze als im Dorfgebiet gelten und insbesondere die Belange der Landwirtschaft mit Blick auf ihre Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorrangig sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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