Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1619/05
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den entsprechend der Dienstpostenausschreibung Nr. 13/2005 zum 1. Juni 2005 beim Versorgungsamt X zu besetzenden Dienstposten einer Gruppenleiterin/eines Gruppenleiters der Gruppe 1 (Personal) in der Abteilung 1 (Besoldungsgruppe A 11 BBesO oder Vergütungsgruppe III/IVa BAT) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der am 18. August 2005 gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz im wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, den in Streit stehenden Dienstposten alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da (nach erfolgter Abordnung und späterer Versetzung vom Versorgungsamt F zum Versorgungsamt X) dessen Beförderung und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde.
5Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen.
6Eine an dem Grundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung genügt den Anforderungen an die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs regelmäßig nur, wenn der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes der konkurrierenden Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgreift. Dabei ist es in erster Linie Sache dienstlicher Beurteilungen, über die bei Beförderungsentscheidungen zur Anwendung kommenden Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG) verlässlich Auskunft zu geben.
7St. Rspr.; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463; Beschluss vom 5. September 2002 - 6 B 1272/02 -; Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594 m.w.N.
8Der Eindruck, den die Bewerber in einem Auswahlgespräch hinterlassen haben, kann hingegen in aller Regel nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen bzw. damit vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes herangezogen werden. Ein Auswahlgespräch vermittelt nämlich anders als eine dienstliche Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum bezieht, allenfalls eine - zudem von der jeweiligen Tagesform" des Bewerbers abhängige - Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Beamten. Wer sich in einem solchen Gespräch aufgrund rhetorischer Fähigkeiten am besten verkaufen" kann, muss nicht unbedingt auch der leistungsstärkste und - gemessen am Anforderungsprofil - geeignetste Bewerber sein. Umgekehrt führt auch eine schlechte oder nicht genügend vorbereitete Selbstpräsentation im Auswahlgespräch noch nicht zwingend zu der Endbewertung, dass der Bewerber für die zu besetzende Stelle weniger geeignet ist als andere Bewerber. Zu bedenken ist außerdem, dass ein Auswahlgespräch nicht geeignet ist, die für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des Beamten zu erfassen. Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch vermittelten Eindruck deshalb nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Der dort gewonnene Eindruck kann immer nur das Bild über einen Bewerber abrunden und lediglich in diesem Umfang die Beurteilungsgrundlage erweitern.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 m.w.N., und vom 22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426.
10Ein Rückgriff auf Hilfskriterien wie vorliegend das Auswahlgespräch ist deshalb grundsätzlich erst dann möglich, wenn auch unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zwischen den Bewerbern ein Gleichstand festzustellen ist, diese also mit anderen Worten im wesentlichen gleich" beurteilt sind.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51/86 -, NJW 1989, 538; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 3. September 2004 - 3 BS 167/04 -, NVwZ-RR 2005, 372; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 M 89/96 -, IÖD 1997, 138.
12Der Vorrang einer dienstlichen Beurteilung bei den Erkenntnismitteln kann lediglich im Einzelfall entfallen, etwa wenn das zu besetzende Amt durch ein spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist, zu dem der Inhalt der dienstlichen Beurteilung sich nicht verhalten kann, so wie dies bei Spitzenpositionen im öffentlichen Dienst gelegentlich der Fall ist.
13Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002 - 2 B 10307/02 -.
14In Anwendung dieser Grundsätze ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die sich auf die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und des Auswahlverfahrens stützt, als rechtsfehlerhaft anzusehen.
15Der Antragsgegner hat für die Auswahlentscheidung zunächst in nicht zu beanstandender Weise die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beamten herangezogen. Die hier zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 2. Mai 2005 und des Beigeladenen vom 29. April 2005 bilden eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Sie wurden nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen (MGSFF NRW) vom 26. Oktober 2004 - I 1 - 2003 -; SMBl. NRW 203034; nachfolgend: BRL) erstellt. Beide Regelbeurteilungen beziehen sich auf dasselbe statusrechtliche Amt einer Regierungsoberinspektorin bzw. eines Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2005. Sie weisen einen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin endet mit der Gesamtnote 4 Punkte", während die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen lediglich auf die Note 3 Punkte oberer Bereich" lautet.
16Soweit der Beigeladene geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, da sie in verschiedenen Versorgungsämtern erstellt worden seien, ist dem nicht zu folgen. Denn die für beide Beamten geltenden Beurteilungsrichtlinien und die darin vorgesehenen Richtsätze für die Spitzennoten 4 Punkte" und 5 Punkte" dienen gerade der Sicherung eines - auch über die Grenzen der Versorgungsämter - einheitlichen Beurteilungsmaßstabs für miteinander vergleichbare Beamte (vgl. Nr. 7.4 BRL).
17Bei dem durch die hinreichend aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen dokumentierten Beurteilungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin durfte der Antragsgegner aber nicht auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens diesen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten des Beigeladenen ins Gegenteil verkehren. Denn der Rückgriff auf ein Auswahlgespräch zur Gewinnung eines vertieften Eignungsurteils ist grundsätzlich nur zur Abrundung des Eignungsurteils bei Vorliegen eines Gleichstandes zwischen den Konkurrenten zulässig. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da diese nicht im wesentlichen gleich" beurteilt sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beurteilungsrichtlinien sehen in Nr. 7.3 BRL vor, dass aus der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung ein Gesamturteil zu bilden ist, dem die in Nr. 7.1.3 BLR genannte Notenskala zugrunde zu legen ist. Diese Notenskala enthält folgende Noten:
18entspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt,
19entspricht im allgemeinen den Anforderungen 2 Punkte,
20entspricht voll den Anforderungen 3 Punkte,
21entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen 3 Punkte oberer Bereich,
22übertrifft die Anforderungen 4 Punkte,
23übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 5 Punkte.
24Hiernach handelt es sich insgesamt um sechs Notenstufen. Dabei kann dahinstehen, in welchem Verhältnis die Noten 3 Punkte" und 3 Punkte oberer Bereich" zueinander stehen. Denn jedenfalls besteht ein Unterschied zwischen den Gesamtnoten 4 Punkte" und der darunter liegenden Notenstufe 3 Punkte oberer Bereich". Dieser Unterscheid ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls deshalb wesentlich" im oben dargestellten Sinne, weil die Gesamtnote 4 Punkte" im Gegensatz zu der darunter liegenden Note 3 Punkte oberer Bereich" zum sog. Prädikatsbereich gehört, für den grundsätzlich die geltenden Richtwerte zu beachten sind (vgl. Nr. 7.4 BRL), was für die Note 3 Punkte oberer Bereich" nicht gilt.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei sind dem Beigeladenen die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da er einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), in der Sache aber unterlegen ist. Aus diesem Grunde entspricht es zugleich der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selber trägt.
26Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
27Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
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