Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 4323/04.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach seinen Angaben am 00.0.1987 in Kabul geborene Kläger ist seinen weiteren Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit.
3Am 17. August 2003 wurde er von Bediensteten der Bundesgrenzschutzinspektion M um 8.50 Uhr im Zug EC 31 (Hamburg-Kopenhagen) ohne Grenzübertrittspapiere bzw. Visum im Besitz einer Fahrkarte nach Kopenhagen angetroffen, die er am 16. August 2003 um 20.30 Uhr im Hamburger Hauptbahnhof gelöst hatte.
4Am 21. August 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am 25. August 2003 von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Begehren angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll vom 25. August 2003 Bezug genommen.
5Durch Bescheid vom 18. Mai 2004 - zugestellt am 19. Juni 2004 - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist seine Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
6Der Kläger hat am 2. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen geltend macht: Er sei der Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt. Er gelte als abgefallener Ungläubiger und unterliege der Gewalt der religiös Fanatisierten seiner Heimat, vor der ihn Karzai nicht schützen könne. Nachrichten aus Afghanistan habe der Kläger seit längerem nicht mehr. Er habe zuletzt nur gehört, dass sein Onkel aufgefordert worden sei, seinen - des Klägers - Aufenthalt zu nennen. Der Kläger sei in seiner Heimat schutzlos den Übergriffen religiös fanatischer Moslems ausgesetzt gewesen. Auch eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung sei dann als politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechtes anzusehen, wenn die Handlungen der Verfolger dem Staat zugerechnet werden könnten, weil dieser entweder nicht dazu in der Lage sei, seine Bürger zu schützen, oder nicht willens sei, dieser staatlichen Pflicht nachzukommen, oder die Dritten gar mit Wissen und Wollen staatlicher Organe tätig würden. Gehe man davon aus, dass der Kläger über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, seien die - mit Artikel 16 a des Grundgesetzes insoweit inhaltsgleichen - Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes gegeben, der auch eine Person schütze, die durch den Staat oder Dritte wegen ihrer religiösen Überzeugung verfolgt werde. Soweit sich der Kläger auf Verfolgung von sogenannten Dritten berufe, sei diese im vorliegenden Verfahren auch den staatlichen Stellen zuzurechnen, weil diese weder schutzbereit noch schutzfähig (gewesen) seien. Dies ergebe sich bereits aus der Lebensgeschichte des Klägers und insbesondere aus der Unmöglichkeit, seine Schwester, aber auch seine übrige Familie vor religiösen Übergriffen auch in jüngster Zeit zu schützen. Jedenfalls müsse dem Kläger jedoch wegen der auf Grund der Verfolgung erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Heimatland nicht behandelbar seien, insbesondere wegen der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung ein Abschiebungsschutz nach § 53 des Ausländergesetzes gewährt werden. Der Kläger habe bereits mehrfach in dem Verfahren darauf hingewiesen, dass er auf Grund der traumatischen Erlebnisse Schwierigkeiten habe, sich an diese Erlebnisse zu erinnern, und unter starken psychischen Belastungen leide. Er befinde sich deshalb auch in fachärztlicher Behandlung.
7Der Kläger hat eine gutachterliche Stellungnahme des B vom 3. Mai 2005 sowie ergänzende Hinweise zu dieser Stellungnahme vom 16. September 2005 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 2004 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes und führt ergänzend aus: Die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2005 dargestellten angeblich Trauma auslösenden Erlebnisse wichen teilweise gravierend von der Schilderung des Klägers in seiner Anhörung ab. So habe der Kläger zwar übereinstimmend berichtet, seine Eltern und zwei seiner Schwestern seien ermordet worden. Allerdings werde der Zeitraum zwischen der Ermordung des Vaters und der Mutter/ Schwestern in der Anhörung mit etwa zwei Jahren und in den therapeutischen Sitzungen mit etwa einem Jahr angegeben. In der Anhörung habe der Kläger nicht vorgetragen, er habe seine Mutter und die Schwestern tot gesehen. Aus seinem Vorbringen ergebe sich vielmehr, dass seine jüngere Schwester und er selber gehindert worden seien, in das Haus zu gelangen und die Toten zu sehen. Insbesondere sei aber das Vorbringen hinsichtlich des Schicksals der jüngeren Schwester widersprüchlich. In der gutachterlichen Stellungnahme werde darauf verwiesen, dass diese als 14-Jährige entführt worden und ihr weiteres Schicksal ungewiss sei. In der Anhörung habe der Kläger erklärt, seine jüngere Schwester habe zunächst ebenfalls bei dem Onkel gelebt, habe mit dem Kläger zusammen ausreisen sollen, sei aber vorher an einer Schussverletzung gestorben. Diese unterschiedlichen Darstellungen ließen sich nicht in Einklang bringen. Auf die Widersprüche gehe die gutachterliche Stellungnahme nicht ein, sodass die ärztliche Überzeugung, die Beschwerden des Klägers seien erlebnisfundiert und es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, nicht nachvollzogen werden könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung - wozu allerdings bislang keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse vorlägen - noch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes für den Kläger begründen könne. Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift solle dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Anhaltspunkte für eine derart existenzielle Bedrohung des Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland seien aber nicht ersichtlich.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf den Inhalt der Ausländerakte des Oberbürgermeisters der Stadt T verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihm begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist, sodass er insoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
20Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
21Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.
23Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.
25Für die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 (181 f.).
27Dem Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, sodass er sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 26a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zu § 26a AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann.
28Abgesehen davon war der Kläger bei seiner Ausreise aus Afghanistan auch nicht unmittelbar von politischer Verfolgung aufgrund staatlicher Maßnahmen bedroht.
29Als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul
30vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -; so auch Hess. VGH, Urteile vom 10. Februar 2005 - 8 UE 642/02.A - und - 8 UE 185/02.A -, der eine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt der afghanischen (Übergangs-) Regierung bejaht
31kommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte Regierung unter dem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen Volksgruppen Afghanistans vertreten sind.
32Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, S. 6, 16, vom 22. April 2004, vom 3. November 2004 und vom 21. Juni 2005.
33Für Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, amtlicher Umdruck S. 3.
35Solche werden von dem Kläger selbst auch nicht vorgetragen. Eine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der militärischen Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den früheren Bürgerkriegsparteien in überschaubarer Zeit auch nicht zu befürchten.
36Im übrigen ist der Kläger auch deshalb nicht als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen, weil er bezogen auf seine Person eine erlittene bzw. ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung nicht glaubhaft vorgetragen hat. Insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 18. Mai 2004 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
37Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung seiner Angaben im Klageverfahren von erheblichen Widersprüchen geprägt ist, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2005, auf den in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird, aufgezeigt hat und die der Kläger - etwa durch die seinem Schriftsatz vom 16. September 2005 beigefügten ergänzenden Hinweise des ihn behandelnden Therapeuten B vom selben Tag - nicht hat auflösen können.
38Soweit die von dem Kläger geschilderten Drangsalierungen durch moslemische Jugendliche aus der Nachbarschaft in dem Stadtteil Kabuls, in dem der Kläger nach der Tötung seiner Eltern gewohnt haben will, als wahr unterstellt werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ginge es insoweit um etwaige Repressalien seitens eines Teils der Bevölkerung, die der gegenwärtigen Regierung nicht zurechenbar wären, und damit keine im Falle der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland diesem (unmittelbar) drohende politische Verfolgung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - sollten ihm tatsächlich insoweit Drangsalierungen drohen (was allerdings vor dem Hintergrund, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, wie die Jugendlichen, von denen der Kläger nach seinem Vortrag Repressalien befürchtet, von einer etwaigen Rückkehr des Klägers nach Afghanistan erfahren sollen, unwahrscheinlich ist) - Hilfe in Kabul nicht erlangen könnte oder die Regierung Karzai nicht willens wäre, ihm Schutz zu gewähren, sind weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, hat er auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des - an die Stelle des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) getretenen, seit dem 1. Januar 2005 geltenden - § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wobei dem Kläger - wie dargelegt - unbeschadet der Frage der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG droht.
40Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des - nach dem Außerkrafttreten des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nunmehr anwendbaren - § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG.
41Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Klägers ist nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) anwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung (soll" statt kann"), die für die gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 AuslG.
42Vgl. Urteil des OVG NRW vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -.
43Ebenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zurückzugreifen.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, m.w.N..
45Dabei betrifft § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die dem einzelnen Ausländer drohen; Gefahren, die eine ganze Gruppe von Ausländern, zu der der Ausländer gehört, betreffen, werden durch Entscheidungen auf Landesebene über die Aussetzung von Abschiebungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfaßt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Im Falle allgemeiner Gefahren ist eine Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichwohl geboten, wenn die Abschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" auszuliefern.
46Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, S. 324; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -, amtlicher Umdruck S. 32 ff. (zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).
47Dem Kläger droht nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkret-individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
48Die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines Asylklägers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, amtlicher Umdruck S. 7; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, Leitsatz 2 und amtlicher Umdruck S. 6, 8; BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, 1. Satz des Leitsatzes und amtlicher Umdruck S. 6; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, amtlicher Umdruck S. 6/7 (jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).
50Die insoweit von dem Kläger - zum Teil durch den ihn behandelnden Therapeuten - ge-machten Angaben sind jedoch nicht geeignet, die hinreichend wahrscheinliche konkrete Gefahr einer mit Leibes- oder gar Lebensgefahr verbundenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) anzunehmen. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, in dem äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Die gestellte Diagnose entzieht sich insofern einer gerichtlichen Kontrolle nicht, als sie nur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein kann, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht. Mithin sind Atteste auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nicht oder nur sehr schwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten und Therapeuten missbräuchlich sowohl auf bestimmte Ursachen für das geltend gemachte psychische Beschwerdebild zu berufen als auch auf das Vorhandensein typischer Krankheitssymptome und damit auf die Existenz der aus ihnen ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist mithin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu unterziehen, weil gerade ihre - auch in der Stellungnahme von Herrn B vom 3. Mai 2005 angeführten - Symptome, wie etwa Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Unruhe, Nervosität, Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen nebst den hierfür geltend gemachten Gründen fachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar ist. Im Hinblick auf die Eigenart dieses Krankheitsbildes bestehen daher entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnose und die ärztliche Therapie.
51Vgl. zu diesen Anforderungen Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, in: NVwZ-RR 2002, S. 230 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2002 - 24 L 3590/02.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2004 - 6 K 8090/03.A -.
52Im Hinblick darauf dürften die gutachterliche Stellungnahme des B vom 3. Mai 2005 und seine ergänzenden Hinweise vom 16. September 2005 bereits deshalb als Grundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers nicht ausreichen, weil diese Unterlagen den insoweit anzulegenden Maßstäben nicht genügen. Der Vortrag des Klägers, er befinde sich wegen seiner Beschwerden in fachärztlicher Behandlung, ist insoweit nicht zutreffend.
53Unbeschadet dieser Frage beruht die von dem den Kläger behandelnden Therapeuten in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2005 gestellte Diagnose auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbaren Grundlage. Der den Kläger behandelnde Therapeut hat für die gestellte Diagnose - wie sich aus der Stellungnahme vom 3. Mai 2005 ergibt - allein die ihm unterbreiteten Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, ohne die früheren Angaben des Klägers etwa anlässlich seiner Anhörung bei dem Bundesamt zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Wie ein Vergleich der Bekundungen des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt mit den in der Stellungnahme von Herrn B vom 3. Mai 2005 wiedergegebenen ergibt, weichen die dargestellten, angeblich Trauma auslösenden Erlebnisse in erheblichem Maße voneinander ab. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, seine Mutter und seine beiden älteren Schwestern seien etwa zwei Jahre nach der Ermordung seines Vaters umgebracht worden, während er seinem Therapeuten gegenüber den Zeitraum zwischen der Ermordung seines Vaters und dem Tod seiner Mutter und seiner (beiden) älteren Schwester(n) mit etwa einem Jahr angegeben hat. Während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, man habe seine jüngere Schwester und ihn festgehalten und davon abgehalten, nach dem Tod seiner Mutter und seiner beiden älteren Schwestern näher ranzukommen", beruht die von Herrn B ausweislich seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2005 gestellte Diagnose maßgeblich darauf, dass der Kläger seine Eltern und die Schwester" tot gesehen habe. Des weiteren hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, seine jüngere Schwester sei kurz vor ihrer geplanten Ausreise aus Afghanistan an einer Schussverletzung gestorben, und der Imam habe es nicht zugelassen, dass die Leiche seiner Schwester in der Moschee gewaschen werde. Demgegenüber wird in der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn B vom 3. Mai 2005 dargelegt, dass über das Schicksal der jüngeren Schwester des Klägers Ungewissheit herrsche und diese als 14-Jährige entführt worden sei. Diese Widersprüche im Vortrag des Klägers, denen bei der Frage einer etwaigen Traumatisierung naturgemäß eine erhebliche Bedeutung zukommt und dem der den Kläger behandelnde Therapeut auch eine maßgebliche Bedeutung beimisst, hat der Kläger durch die ergänzenden Hinweise seines Therapeuten vom 16. September 2005, die eine zum Teil den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt wieder angenäherte, teilweise eine von dem bisherigen Vorbringen des Klägers abermals abweichende Sachdarstellung enthalten, nicht auflösen können. Es sind auch weder von dem Kläger selbst noch von dem ihn behandelnden Therapeuten nachvollziehbare Darlegungen erfolgt, dass und aus welchen Gründen der Kläger auf Grund besonderer Umstände gehindert ist, einen in sich stimmigen Sachverhalt vorzutragen, der der von seinem Therapeuten gestellten Diagnose zu Grunde gelegt werden könnte.
54Das Vorbringen des Klägers selbst und die von ihm vorgelegten Stellungnahmen von Herrn B vom 3. Mai 2005 und vom 16. September 2005 in Verbindung mit der Bescheinigung vom 8. Dezember 2004 verhalten sich darüber hinaus nicht einmal ansatzweise zu dem Umstand, dass der Kläger, der nach seinem Vortrag seit August 2003 in der Bundesrepublik lebt und nach Einschätzung seines Therapeuten seit seinen negativen Erfahrungen in seinem Heimatland (in dem er nach seinem eigenen Vorbringen beim Bundesamt noch etwa zwei Jahre nach dem Tod seiner Mutter und seiner Schwester(n) gelebt hat) unter den Folgen dieser Erlebnisse leidet, sich nicht bereits unmittelbar nach seiner Einreise oder jedenfalls weit früher als nun erfolgt in die ihm mögliche Behandlung wegen seiner Beschwerden begeben hat, die angesichts der beschriebenen Symptome im Hinblick auf die Auswirkungen auch auf das physische Wohlbefinden Anlass zu einer ärztlichen - möglicherweise auch medikamentösen - Behandlung geboten hätten. Auch insoweit fehlt es demgemäß an nachvollziehbaren Darlegungen des Klägers bzw. seines Therapeuten zu einem so späten Beginn einer Behandlung der von dem Kläger vorgetragenen, ihn nach seinem Vorbringen physisch und psychisch schwer belastenden Symptomatik.
55Hinzu kommt, dass in den therapeutischen Stellungnahmen vom 3. Mai 2005 und vom 16. September 2005 nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum die - unspezifischen, auch auf andere Ursachen zurückführbaren - Symptome gerade auf Grund der von dem Therapeuten des Klägers angenommenen traumatischen Erlebnisse entstanden sind. Es fehlt an einem wissenschaftlich fundierten und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den von dem Kläger dem Therapeuten berichteten Erlebnissen, dem geschilderten psychosomatischen Beschwerdebild und der daraus abgeleiteten Diagnose in der Stellungnahme von Herrn B vom 3. Mai 2005.
56Aus den vorstehenden Gründen kann daher von dem Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers nicht ausgegangen werden mit der Folge, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkret-individuellen Gefahr für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter für den Fall einer - unterstellten - Abschiebung des Klägers in sein Heimatland nicht angenommen werden kann.
57Der Gesetzgeber nimmt bestimmte, regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Betroffenen, etwa einen mit der Erkenntnis einer für die Zukunft sich abzeichnenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden psychischen Zustand in Kauf und lässt dies nicht als Abschiebungshindernisse gelten.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 13 A 25/02.A -, amtlicher Umdruck S. 4.
59Auch eine ärztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein gesehen kein vom Bundesamt anzuerkennendes Abschiebungshindernis. Sofern die Suizidgefahr auf die psychische Belastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug in Deutschland zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, das allein gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden kann. Bei der Durchführung des Abschiebung ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit sie ernsthaft zu befürchten ist, durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung zu begegnen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, amtlicher Umdruck S. 19/20; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005 - 13 A 4442/03.A -, amtlicher Umdruck S. 19/20 m.w.N..
61Auch aus anderen Gründen bestehen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers nicht.
62Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass Auslandsafghanen und Rückkehrer allgemein häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, Plünderung und Gelderpressungen werden, ist nicht geeignet, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkret drohenden individuellen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung für den Kläger annehmen zu können.
63Eine extreme Gefahrenlage, die die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung gebieten würde, ist im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan jedenfalls in der Hauptstadt Kabul, seinem Geburtsort, der allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben.
64Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -, amtlicher Umdruck S. 25 ff. zur Lebenssituation vor und nach der militärischen Ausschaltung der Taliban; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2005 - 5 a K 6089/98.A -, InfAuslR 2005, 169 ff. (176, linke Spalte).
65Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.), vom 22. April 2004 (S. 25), vom 03. November 2004 (S. 26) und vom 21. Juni 2005 (S. 27) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird. Eine Hungersnot, wie sie im Winter 2001/2002 befürchtet worden war, konnte durch das Welternährungsprogramm verhindert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2002, S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der Kammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich. Dass der Kläger, dessen individuelle Versorgung nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft vom 17. Februar 2004 an das Sächsische OVG Bautzen) maßgeblich davon abhängt, über welche finanziellen Mittel er verfügt und ob er Grundeigentum hat, im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland möglicherweise auf Notunterkünfte angewiesen ist, führt nicht dazu, die Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen sowie den Pressemitteilungen, auf die der Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ergibt sich, dass in Kabul Hilfsorganisationen weiter die Versorgung der in Kabul lebenden Bevölkerung sicher stellen. Auskünfte und Erkenntnisse, dass derjenige, der nach Kabul zurückkehrt, unmittelbar an Leib und Leben dadurch gefährdet ist, dass er zu verhungern droht, liegen der Kammer nicht vor; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung wird in dem Bericht des UNHCR von September 2003 ausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und Kliniken in hohem Maße auf die Städte und insbesondere Kabul konzentriert sind (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2005, S. 27, wo darauf hingewiesen wird, dass in Kabul mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Kabul von der dort mithin vorhandenen - wenn auch nicht hiesigen Standards entsprechenden - medizinischen Versorgung (soweit eine ärztliche Behandlung erforderlich werden sollte ) ausgeschlossen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle Volksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2003, S. 3, vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), vom 03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen ausreichend sicher.
66Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des Bundesamtsbescheides vom 18. Mai 2004 begegnen keinen Bedenken und stehen mit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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