Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 4125/03.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juni 2003 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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