Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3110/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 5. Januar 2004 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten zahnärztlicher Behandlungen seiner Söhne G und Q, hinsichtlich deren die Zahnärzte X und I aus O mit Rechnungen vom 15. und 16. Dezember 2003 hinsichtlich des Sohnes Q des Klägers u.a. achtmal die Gebühr nach GOZ 407 (Subgingivale Konkremententfernung) und hinsichtlich des Sohnes G u.a. siebenmal die Gebühr nach GOZ 407 in Ansatz gebracht hatten. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 gewährte die Bezirksregierung B dem Kläger Beihilfeleistungen; jedoch erkannte sie u.a. die in den vg. Rechnungen angesetzten Gebühren nach GOZ 407 nicht als beihilfefähig an. Der auf diese Gebühren entfallende Betrag beläuft sich auf insgesamt 213,45 Euro. Unter dem 19. März 2004 übersandte der Kläger der Bezirksregierung B eine schriftliche Stellungnahme der behandelnden Zahnärzte vom 16. März 2004 und erklärte, dass er hoffe, dass es der Bezirksregierung B jetzt möglich sei, für die ihm entstandenen Kosten eine Beihilfe zu gewähren. In dem Schreiben der Zahnärzte heisst es u.a., dass bei der Behandlung der Söhne des Klägers auf eine Anästhesie habe verzichtet werden können, da diese nicht so schmerzempfindlich seien und die Behandlung vorsichtig mit Handinstrumenten durchgeführt worden sei.
3Die Bezirksregierung B, die das Schreiben des Klägers vom 19. März 2004 als Widerspruch gegen ihren nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 13. Januar 2004 auffasste, wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 zurück. Zur Begründung führte sie bezogen auf die Gebühr nach GOZ 407 im Wesentlichen aus, es sei bei einer paradontalchirurgischen Maßnahme, die bei Sohn G an 7 Zähnen und bei Sohn Q an 8 Zähnen erbracht worden sei, nicht nachvollziehbar, dass diese - selbst bei schmerzunempfindlichen Patienten - ohne Anästhesie erbracht worden sei.
4Der Kläger hat am 7. Mai 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Seine Söhne reagierten auf Anästhetika sehr empfindlich. Auch müssten die in der GOZ 407 aufgeführten Maßnahmen nicht kumulativ erbracht werden. Im Übrigen sei ausweislich einer Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein vom 15. Oktober 2004 davon auszugehen, dass beim Entfernen von unter dem Zahnfleischsaum gelegenen Konkrementen die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Gebühr nach GOZ 407 erfüllt seien. Nach dieser Stellungnahme sei die Notwendigkeit einer Anästhesie nicht Voraussetzung für den Ansatz der Gebühr nach GOZ 407.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B vom 13. Januar 2004 sowie unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B vom 27. April 2004 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 5. Januar 2004 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 170,76 Euro zu gewähren.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend führt er aus, die Gebühr nach GOZ 407 sei nur dann ansetzbar, wenn die dort aufgeführten Maßnahmen kumulativ erbracht worden seien. Überdies sei schon fraglich, ob sich bei Personen im Alter von 12 bzw. 17 Jahren überhaupt schon subgingivale Konkremente i.S. der GOZ 407 gebildet haben könnten.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung B ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13Die Nichtberücksichtigung der in den zahnärztlichen Rechnungen vom 15. und 16. Dezember 2003 in Ansatz gebrachten Gebühren nach GOZ 407 im Bescheid der Bezirksregierung B vom 13. Januar 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu diesen Positionen der genannten zahnärztlichen Rechnungen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
14Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen ... Zahnarzt ... . Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass die behandelnden Zahnärzte die Gebühren nach GOZ 407 nicht hätten in Ansatz bringen dürfen, weil es ausgeschlossen erscheint, dass die zum Ansatz dieser Gebühren erforderlichen Leistungen bei der Behandlung der Söhne Q und G des Klägers tatsächlich erbracht worden sind. Insoweit erfüllt nämlich nicht jede subgingivale - d.h. unterhalb des Zahnfleischsaumes erfolgende - Entfernung von Konkrementen die Voraussetzungen der GOZ 407. Die GOZ 407 umfasst folgende Leistungen: Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme". Konkremente i.S. der GOZ 407 sind festhaftende Zahnauflagerungen, die sich an der Wurzeloberfläche eines Zahnes entwickelt haben und in der Zahnfleischfurche unterhalb des Zahnfleischansatzes zu liegen gekommen sind. Es handelt sich um einen an der Wurzeloberfläche der Zähne sehr fest haftenden Belag, der auch mit den entsprechenden zahnärztlichen Hilfsmitteln nur schwer entfernt werden kann. Die Beseitigung der Konkremente wird mit Schabern oder Feilen durchgeführt. Diese Instrumente hinterlassen bei der Behandlung auf der Wurzeloberfläche mehr oder weniger scharfgradige Spuren. Ebenso stehen die Konkremente wie gezackte Mondkrater und Bergspitzen scharfkantig von der Wurzeloberfläche ab. Deshalb müssen nicht nur die Konkremente entfernt, sondern es muss vielmehr auch anschließend die Wurzeloberfläche geglättet werden. Die Gingivakürettage, die als alleiniger Eingriff heute nicht mehr üblich ist, umfasst das Ausschaben des Weichgewebes in der Zahnfleischtasche, so dass auf der gleichzeitig geglättet Wurzeloberfläche wieder gesunde parodontale Gewebeverhältnisse entstehen können. Die genannten Techniken dienen der tiefgreifenden chirurgischen Säuberung des Parodontiums.
15Zu Vorstehendem vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar Band 2, Stand: Dezember 2004, GOZ V-5.1-121 - 126.
16Aus der vorstehenden Beschreibung der allein den Ansatz der Gebühr nach GOZ 407 rechtfertigenden Gesamtheit zahnärztlicher Maßnahmen folgt ohne weiteres, dass diese vorliegend gegenüber den Söhnen des Klägers nicht erbracht worden sein können, weil diese an 7 bzw. 8 Zähnen ohne gleichzeitige Anästhesie nicht durchführbar sind. Denn es reicht für den Ansatz der Gebühr GOZ 407 nach Vorstehendem nicht aus, dass Ablagerungen in dem oberen Bereich unterhalb des Zahnfleischsaumes entfernt worden sind; eine solche Maßnahme unterfällt noch der GOZ 405. Vielmehr sind tiefgreifende Eingriffe im Bereich der Zahnwurzeln erforderlich, die ausweislich der mit Verfügung vom 16. September 2005 in das Verfahren eingeführten amtzahnärztlichen Stellungnahme vom 29. September 2004, die dem Verwaltungsvorgang eines anderen Verfahrens entnommen ist, ohne Anästhesie nur an wenigen einzelnen Zähnen als Ausnahme bei Patienten mit einer enorm hohen Schmerzschwelle durchgeführt werden können. Nach alledem mögen bei den Söhnen des Klägers zwar Ablagerungen unterhalb des Zahnfleischsaumes entfernt worden sei. Diese Maßnahmen können jedoch nicht solche gewesen sei, die den Ansatz der Gebühr nach GOZ 407 rechtfertigen können.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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