Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 5364/04

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 2004 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 3. März 2005 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Beigeladenen die gewerbliche Nutzung des Grundstücks S.            Straße 88 in S1.         zu untersagen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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