Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 1489/05.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1975 in Kirkuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Oktober 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 6. November 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter (Az.: 0 000 000 - 000). Zur Begründung führte der Kläger bei seiner Anhörung im Wesentlichen aus: Er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau in Kirkuk gelebt. Sie befinde sich weiterhin dort. Seine Eltern und seine Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) lebten wie viele weitere Verwandte im Irak. Nachdem er acht Jahre die Schule besucht habe, habe er diese ohne Abschluss verlassen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er sei nach der Schulzeit sofort zum Wehrdienst eingezogen worden, den er bis 1996 geleistet habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise ein Geschäft für Möbel und Elektrogeräte für den Haushalt betrieben. Er habe sich nie politisch betätigt und sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder gesellschaftlichen Organisation gewesen. Am 1. Oktober 2000 habe er eine Einladung des Gouverneurs des Gebietes Kirkuk bekommen, dass er am 3. Oktober 2000 dort vorsprechen sollte. Diese Einladung sei auch an viele andere Händler ergangen. Als er dort gewesen sei, sei von ihnen verlangt worden jeweils eineinhalb Millionen irakische Dinar für die Provinzstadt Kirkuk zu spenden. Dieses Geld habe er nicht spenden wollen, da er und sein Vater, der ebenfalls Geschäftsmann sei, schon öfter gespendet hätten und er eine Familie habe, die er ernähren müsse. Deshalb habe er ein Blatt unterschrieben, dass er nicht spenden wolle. Am nächsten Tag seien drei Personen, von denen er annehme, dass sie vom Sicherheitsdienst gewesen seien, in sein Geschäft gekommen und hätten ihn für vier Tage festgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er keine Sympathie für die Baath-Partei habe, da er sich geweigert hätte, für die Baath-Partei zu spenden. Es sei ihm unterstellt worden, für eine andere Partei zu arbeiten. Er sei verhört und mit dem Schlagstock, Fäusten und Füßen geschlagen worden. Am 8. Oktober 2000 habe man ihm ein weißes Blatt Papier gebracht, auf das er seine Unterschrift setzen sollte. Am nächsten Tag sei ein Mann zu ihm gekommen, der ihm geraten habe, dass er eine Magenkrankheit vortäuschen solle. Nachdem er sich krank gestellt habe, sei er mit verbundenen Augen an einen Ort innerhalb Kirkuks gefahren worden, wo er seinem Vater gegen die Zahlung von 1,3 Millionen irakische Dinar ausgehändigt worden sei. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er ein Geständnis unterschrieben habe, dass er Mitglied der Kommunistischen Partei des Irak sei. Da jeder Mensch, der mit einer anderen Partei als der Baath-Partei zusammenarbeite, mit dem Tode bestraft werde, müsse er ausreisen.
4Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen.
5Mit Bescheid vom 30. März 2005 widerrief das Bundesamt nach vorheriger Anhörung des Klägers die mit Bescheid vom 23. Januar 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
6Der Kläger hat am 1. April 2005 Klage erhoben. Diese begründet er zusätzlich wie folgt: § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sei entgegen der Auffassung des OVG NRW ergänzend im Hinblick auf die Beendigungstatbestände des Art. 1 C Nr. 5 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK) auszulegen, wie vom UNHCR vertreten werde. Die tatsächliche Veränderung der Verhältnisse müsse dauerhaft sein, um den Flüchtlingsstatus entziehen zu können. Dieses Merkmal sei im Irak derzeit nicht erfüllt, da die staatlichen Organisationen des Irak, soweit überhaupt vorhanden, nicht in der Lage wären, den Flüchtlingen Schutz zu gewähren. Es gebe keine funktionierende Regierung und grundlegende Verwaltungsstrukturen sowie eine angemessene Infrastruktur. Es sei nicht absehbar, von welchen politischen und gesellschaftlichen Kräften der irakische Staat letztendlich bestimmt werde. Eine Verfolgung nichtstaatlicher Art ergebe sich aus der katastrophalen Sicherheitslage im Irak, sodass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen anzunehmen sei. Er befürchte Gefahr für Leib und Leben wegen der Vorfälle, die damals zu seiner Ausreise geführt hätten. Die US-Armee verweigere Schutzgewährung bei privaten Streitigkeiten. Es gebe noch Blutrache im Irak, die in bestimmten Kreisen noch konsequent ausgeübt werde.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakte des Klägers und die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
141. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 30. März 2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht widerrufen.
15Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - nunmehr ersetzt durch § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
16Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift kann ausgehen a) von dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
17Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger irakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage im Irak ankommt.
18Dort hat der Kläger keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten, weil dort nach dem Sturz des Saddam-Regimes eine Staatsgewalt nicht mehr bzw. noch nicht wieder gegeben ist,
19so OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem ständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2004 - 9 A 776/02.A - , 12. Januar 2005 - 9 A 120/05.A und 31. Mai 2005 - 9 A 1738/05.A -; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/0 -.
20Das erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend dargelegte Auffassung auch in Bezug auf die seit Ende Juni 2004 amtierende Übergangsregierung sowie die Ende Januar 2005 stattgefundenen Wahlen, die nach dem für den Irak entworfenen Zeitplan nur vorläufigen Charakter (Übergangsparlament) haben,
21vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (508-516.80/3 IRQ) (Stand: Mai 2005),
22und hat sich daher dieser Rechtssprechung angeschlossen.
23Selbst wenn man davon ausginge, dass die alliierten Besatzungsmächte derzeit im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausübten bzw. diese inzwischen an die irakische Übergangsregierung abgegeben hätten,
24so VGH BW, Urteil vom 16. September 2004 - A 2 S 471/02 - und VG Aachen, Urteile vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A - und vom 22. Januar 2004 - 4 K 1847/01.A -,
25führte dies nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung. Denn dessen Sachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass von den Besatzungsmächten bzw. der Übergangsregierung konkrete Gefahren für den Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten, genauso wenig wie durch künftige staatliche oder staatsähnliche irakische Stellen bzw. dort vorherrschende Parteien oder Organisationen. Ebenso wenig ist aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass dem Kläger von irgendwelchen nichtstaatlichen Akteuren Verfolgung droht, der er in seinem Heimatland schutzlos und unausweichlich ausgesetzt wäre. Seine Ausführungen zu privaten Streitigkeiten und Blutrache sind pauschal und unsubstantiiert und mit seinem Asylvorbringen nicht in Einklang zu bringen. Zudem dürfte der Cousin Saddam Husseins seinen Einfluss nach dem Sturz Saddam Husseins verloren haben.
26Da der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, war das Bundesamt nicht berechtigt, Ermessenserwägungen anzustellen, sodass ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu prüfen war. Zwar hat nach § 73 Abs. 2a AsylVfG, der auf das hier erst im Jahr 2005 entschiedene Widerrufsverfahren Anwendung findet,
27vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. Mai 2005 - 9 A 1851/05.A -,
28u.a. die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen und ist das Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Erst wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt ist, steht eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes (§ 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG). Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine spätere" Entscheidung in diesem Sinne. Das Bundesamt hat bei seiner Prüfung, ob eine Widerrufsentscheidung erlassen wird, die mehr als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit des Anerkennungsbescheides erfolgt ist, gerade nicht von einem Widerruf abgesehen, sondern die angefochtene Widerrufsentscheidung erlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht bei diesem mehrstufigen Verfahren erst eine spätere Entscheidung des Bundesamtes, die nach vorheriger Negativprüfung des Bundesamtes erfolgt ist, im Ermessen des Bundesamtes, sodass es sich bei der Erstwiderrufsentscheidungsprüfung um eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG handelt,
29vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2005 - 16 K 2191/04.A -.
30Hieran vermag auch der Umstand, dass das Bundesamt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG die Widerrufsprüfung vorgenommen hat, nichts zu ändern. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG ist erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten, sodass sie zuvor vom Bundesamt nicht als geltendes Recht zu berücksichtigen war. Eine Übergangsbestimmung, wonach die Dreijahresfrist rückwirkend auch für vor dem 1. Januar 2005 länger als drei Jahre unanfechtbar als asylberechtigt anerkannte Personen eingreifen sollte, enthalten weder §§ 87 Abs. 1, 87 b AsylVfG noch Art. 3, 15 ZuwanderungsG. Auch für den mit § 73 Abs. 2a AsylVfG in Verbindung stehenden § 26 Abs. 3 AufenthG enthält § 102 Abs. 2 AufenthG bewusst keine eine Rückwirkung anordnende Übergangsvorschrift. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt zwar für eine gerichtliche Entscheidung jeweils das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende (neue) Recht. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristenbestimmungen samt daran anknüpfender Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre. Die von diesen neuen Fristenbestimmungen begründeten Rechte und Pflichten beginnen vielmehr auch insoweit erst ab ihrem Inkrafttreten zu laufen und wirken für die Zukunft,
31vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 25. April 2005 - 21 ZB 05.30260 -; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 A 524/04 -.
32Zudem dient die Dreijahresfrist nicht auch den Interessen des Asylbewerbers, sodass sich dieser auf eine etwaige Verletzung nicht berufen kann. Die in § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG bestimmte Frist steht rechtssystematisch im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren (vgl. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG) und ist allein im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition erlassen worden, damit u.a. für Einbürgerungsverfahren rascher Klarheit über den asylrechtlichen Status des Betreffenden erlangt werden kann,
33vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.; a.A. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 - 18 K 5874/04.A - .
34Auch die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG greift nicht ein. Denn zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf abzusehen, liegen nicht vor. Dem Kläger ist mit Bescheid vom 23. Januar 2001 wegen der möglichen Folgen seiner Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Irak der Flüchtlingsstatus des § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden. Die gegenwärtigen politischen Verhältnisse im Irak sind, wie oben dargelegt, gänzlich andere als zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen einer vermeintlichen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei des Iraks heute noch Verfolgungsmaßnahmen im Irak ausgesetzt wäre. Die Irakische Kommunistische Partei war im Nationalrat, der die Übergangsregierung eingeschränkt kontrollierte, an maßgeblicher Stelle vertreten und gehört der derzeitigen Übergangs-Nationalversammlung an,
35vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (508-516.80/3 IRQ) (Stand: Mai 2005).
36Eine mögliche Integration des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland ist nicht unmittelbare und schon gar nicht zwingende Folge einer möglichen früheren Verfolgung im Irak,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 9 A 1410/05.A -.
38Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG seien nicht erfüllt, weil die Änderung der Verhältnisse im Irak noch nicht dauerhaft sei und der irakische Staat nicht in der Lage wäre ausreichenden Schutz zu gewähren, wie es Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) voraussetzt. Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist schon deshalb nicht geboten, weil die GK - insbesondere die Vorschriften des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GK - keine allgemeinen Bestimmungen über den Widerruf eines förmlichen Flüchtlingsstatus enthält. Sie schreibt weder vor, Flüchtlingen einen besonderen Status zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine Rücknahme eines derartigen Status,
39vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A - m.w.Nachw. in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des UNHCR.
40Ein etwaiges - ungeachtet entfallener Verfolgungsgefahr - bestehendes Schutzbedürfnis ist ggf. im Rahmen der Prüfung der §§ 60 Abs. 2 -7, 60 a AufenthG zu berücksichtigen. Auch Art. 11 Abs. 1 e), 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) stehen einem Widerruf nicht entgegen. Zwar wird dort (inhaltlich entsprechend der GK) der Widerruf einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 2 d) für den Fall vorgesehen, dass der Schutz des Landes der Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es jedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, um den Schutz vor individueller Verfolgung, die nicht mehr droht, nicht aber um die Schutz- und Funktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. subsidiäre Schutz" gemäß Art. 15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls ausdrücklich für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Schließlich belegt Erwägung 26 der Richtlinie, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, die als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu beurteilen wäre. Zudem haben die Mitgliedsstaaten bis zum 10. Oktober 2006 Zeit, die Aussagen der Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, sofern überhaupt Anpassungsbedarf besteht. Ein Einzelner kann sich zudem vor nationalen Gerichten auf eine Richtlinie erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen,
41vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - m.w.Nachw.
422. Da der Kläger - wie oben dargelegt - zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in den Irak weder durch den Staat oder staatsähnliche Stellen noch durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, hat er keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
433. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (früher: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) liegen nicht zu Gunsten des Klägers vor.
44Die Abschiebungsschutztatbestände des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist, wie bereits oben dargelegt, nichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für den Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten.
45Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder diesem zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt aber nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Demgegenüber ist die Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein einer generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), und das grundsätzlich selbst dann, wenn eine solche Gefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar betrifft. Trotz bestehender erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Abweichend von diesem Grundsatz gebietet eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG im Einzelfall allerdings dann, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG,
46vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 AuslG.
47Das gilt aber nur dann, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420.
49Letzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift vorliegend ein. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (Az. 14.44.382-I 3) zur Verlängerung auslaufender Duldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, der gemäß dem Schreiben des Innenministeriums NRW an das OVG NRW vom 28. Januar 2004 (Az. 15.44.382-I 3) auch auf Fälle des Erlöschens asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet angesichts des angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und des unter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes (§ 60a Abs. 2 AufenthG) bestehenden Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung unmissverständlich die rechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung,
50vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A - und vom 29. Juni 2004 - 9 A 2389/02.A -.
51Hieran hat sich bislang nichts geändert, da der Erlass laut Schreiben des Innenministeriums NRW vom 20. Dezember 2004 an das VG Münster (Az. 15-39.00.02-I 3) weiterhin anzuwenden ist.
52Es bedarf daher keines Eingehens auf gruppenspezifische Gründe für Besorgnisse und auf die Frage, ob daran anknüpfend eine verfassungsrechtlich relevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. Maßgeblich kann allenfalls eine individuelle, in persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sein. In dieser Hinsicht ist vom Kläger im Hinblick auf seine Person nichts Spezifisches und Konkretes vorgetragen worden. Gerade die offensichtlichen und schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der Sicherheit im Irak, die jeden im Irak lebenden Staatsbürger betreffen können, sind als Gefahren allgemeiner Art einzuordnen. Gleiches gilt für die dort bestehenden Versorgungsengpässe.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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