Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 1929/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2005 wird hinsichtlich der Anordnung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung und des Mitbringens von Unterlagen wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.


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