Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 3871/05.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen worden ist.
Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2005 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2005 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.0000 in T geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit.
3Er reiste am 21. September 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29. September 2003 die Anerkennung als Asylberechtigter.
4Am 2. Oktober 2003 wurde der Kläger zu dem Asylbegehren ausführlich angehört; auf die diesbezügliche Niederschrift wird Bezug genommen.
5Mit Bescheid vom 24. August 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
6Der Kläger hat am 1. September 2005 Klage erhoben, mit welcher er das Asylbegehren weiterverfolgt.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 wurde der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die tschetschenische und russische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussage wurde protokolliert. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben über die Verfolgungssituation des Klägers durch Zeugenvernehmung des Herrn F, Gesellschaft für russisch-tschetschenische Freundschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. November 2005 Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten - insbesondere der Befragung des Klägers - und der Ausländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zur Frage einer politischen Verfolgung in der Russischen Föderation Bezug genommen, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Anlage zur Ladungsverfügung mitgeteilt worden sind.
13Entscheidungsgründe:
14Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen worden ist (§ 92 VwGO).
15Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16Der gemäß Klageantrag angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. August 2005 ist rechtswidrig, soweit damit die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, abgelehnt wurde. Einer Entscheidung über das Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG bedurfte es daher nicht mehr (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, weil sein Leben und seine Freiheit in der Russischen Föderation aus den dort genannten Gründen bedroht sind.
17Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG a. F., wobei in § 60 Abs. 1 AufenthG aus Gründen der Klarstellung das Merkmal Geschlecht" ausdrücklich genannt wird und die Sätze 3 bis 5 dieser Bestimmung verdeutlichen, dass sich der Schutz auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt.
19Vgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/420, S. 91; OVG NW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03 -.
20Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist daher im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie bei § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,
21vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215.
22§ 60 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.
23Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,
24vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerwGE 80, 315 (333-335).
25Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).
26BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a.- , BVerfGE 54, 341 (358).
27Siehe ferner BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.).
28Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff..
30Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335).
32Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,
33BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 -, BVerwGE 65, 250.
34Als vorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wer seinen Heimatstaat entweder nach eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat.
35BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 139; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60/89 -,BVerwGE 87, 52
36Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen
37BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524.
38Als vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht.
39Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben,
40vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216-238.
41Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, - 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367-380.
43Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt eine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,
44BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, S. 51 (64ff).
45Ob eine derartige Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.
46BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, S. 143
47Die bei Anwendung dieses Maßstabes gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht abzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht.
48Der Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/98, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (230).
50Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich der die Verfolgung begründenden Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
51BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.).
52Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
53BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.).
54Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen.
55BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8
56Legt man diese Grundsätze zugrunde, so ist der Kläger vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist.
57Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 überzeugend geschildert, Grund seines Asylbegehrens sei, dass er in Tschetschenien von dem russischen Militär festgenommen worden sei und er sich drei Monate in Haft befunden habe. Der Kläger schildert nähere Umstände dieser Festnahme, wie die Versuche seiner Ehefrau und seines Vaters, die Mitnahme zu verhindern. Die Bekundungen des Klägers stimmen mit denen seiner Anhörung vor dem Bundesamt überein. Während der Haftzeit ist der Kläger körperlich misshandelt worden, seine Ehefrau ist an den Schlägen gestorben. Der Kläger vermittelt einen glaubwürdigen Eindruck; während seiner Befragung durch die Einzelrichterin wird er durch die Erinnerung an das Geschehene sichtlich geprägt. Die anwesende Dolmetscherin bestätigte, dass die von dem Kläger verwandte Sprache eine Herkunft aus dem Dorf T in Tschetschenien nahe legt. Der Kläger wusste desgleichen zu erklären, wieso er mitgenommen wurde: Das Heimatdorf befindet sich inmitten von Wäldern und Bergen, es wurde von Kämpfern aufgesucht. Ein Dorfbewohner hat den Kläger beschuldigt, Kontakte mit den Kämpfern zu haben. Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass dieser zuvor die Informationsbeschaffung für Herrn F nicht erwähnt hatte. Zum einen handelte es sich lediglich um untergeordnete Tätigkeiten - gleiches gilt für die Demonstrationen - zum anderen hat der Kläger nachvollziehbar das Schwergewicht auf die lange Haftzeit gelegt, weil er während dieses Zeitraums körperlich misshandelt wurde. Für den Kläger bestand auch deshalb keine Veranlassung, die Informationstätigkeit hervorzuheben, weil das russische Militär ihn nicht aus diesem Grund abgeholt hatte.
58Die Schilderungen des Klägers und des Zeugen F stimmen weitestgehend überein. Soweit sich Abweichungen ergeben, sind diese von den Bemühungen des Zeugen getragen, die Lage in Tschetschenien deutlich darzustellen und die dramatische Menschenrechtssituation zu unterstreichen. Dies vermag eine glaubhafte Schilderung durch den Kläger selbst nicht zu beeinflussen.
59Es liegen auch keine Amtswalterexcesse vor, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Vielmehr sind die Taten im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der erneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen auch an unbeteiligten Zivilisten in der Russischen Föderation begangen haben. Die Berichte über Hausdurchsuchungen und Säuberungen in der Region sind zahlreich, auch das brutale Vorgehen der Soldaten dabei ist wiederholt geschildert worden.
60Diese menschenrechtswidrige Praxis steht im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Menschenrechtsverletzungen, die von der russischen Armee in Tschetschenien begangen werden. Im Februar 2000 haben nach Meldungen von Human Rights Watch Omon-Einheiten 60 Einwohner von Aldy, einem Vorort von Grosny, systematisch ermordet, ihre Wohnungen geplündert und niedergebrannt. Einer von Präsident Putin im Mai abgegebenen Erklärung, der Vorfall werde untersucht, wurde nach Ansicht der Menschenrechtsorganisation nicht gefolgt (vgl. Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2000: Kreml wegen Massakers bei Grosny in Erklärungsnot"). Im April 2000 forderte der Parlamentarische Ausschuss des Europarats den Ausschluss der Russischen Föderation wegen der in Tschetschenien begangenen Menschenrechtsverletzungen. Zwar bestritten die russischen Abgeordneten in Straßburg, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, erklärten aber, unter gewissen Umständen könnten solche Verletzungen allerdings notwendig" sein (vgl. FAZ vom 7. April 2000: Der Europarat fordert sofortiges Ausschlussverfahren gegen Russland"). Die Parlamentarier entzogen wegen der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen im Konflikt mit Tschetschenien der russischen Delegation das Stimm- und Rederecht (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. April 2000: Entzug des Rederechts ist einseitiges Diktat" und vom 3. Juni 2000 Abgeordnete im Europarat verwehren Russen Stimmrecht"). Die UN- Menschenrechtskommission in Genf verurteilte am 25. April 2000 Russland wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in den Kaukasusrepubliken (dpa-Meldung vom 25. April 2000; Frankfurter Rundschau vom 27. April 2000: Moskau über UN- Rüge verärgert"). Den Forderungen des Europarates, die von Human Rights Watch und amnesty international angeprangerten Menschenrechtsverletzungen von russischen Soldaten an der tschetschenischen Zivilbevölkerung nachzugehen, kam die russische Regierung nur zögernd oder gar nicht nach. Ebenso wenig wurde den Berichten über systematische Folter in den Internierungslagern für Tschetschenen nachgegangen. Auch der Forderung des Europarates, die anhaltende Bombardierung von Grosny und anderen tschetschenischen Städten einzustellen, wurde nicht nachgekommen (vgl. Lord Russel-Johnston, Präsident der Parlamentarischen Versammlung des Europarates: Tschetschenien und kein Ende, in FAZ vom 19. Juli 2000, vgl. auch Neue Züricher Zeitung vom 20. April 2002 Russlands Militär lässt Menschen beseitigen"). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Russische Föderation in sechs Fällen wegen der in Tschetschenien begangenen Menschenrechtsverletzungen verurteilt, ausdrücklich auch wegen der Nicht-Achtung der Eigentumsrechte tschetschenischer Bürger (Urteil vom 24. Februar 2005 - 57947/00, 57948/00 und 57949/00 -).
61In diesem Zusammenhang stehen auch die Aktionen, denen der Kläger unterworfen war. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger durch seine Freilassung noch glimpflich davongekommen ist. Die Misshandlung ist als Teil der russischen Politik gegenüber den tschetschenischen Rebellen und als Ausdruck des russischen Machtanspruchs gegenüber den im Kaukasus lebenden Menschen zu qualifizieren.
62Ferner ist der Kläger vor einer unmittelbar drohenden weiteren politischen Verfolgung geflohen. In Tschetschenien stellte sich im Jahr 2003 die Lage wie folgt dar: Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führte weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 27. November 2002, Az.: 514-516.80/3 RUS). Bei dem Militäreinsatz, den die russischen Truppen hiergegen führen, berichten russische und internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte. Sie gehen mit zum Teil massivem Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, Verschwindenlassen" von Zivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. Säuberungen" oder an Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: Die aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien", Juni 2001; Human Rights Watch: World Report 2001 - The Russian Federation", Human Rights Watch: Chechnya: It's Urgent to Act", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Februar 2001, Täglich dreißig Angriffe"; Die Welt vom 23. Februar 2001, Grosny - dort, wo das Faustrecht herrscht"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Februar 2002, Massengrab mit Dutzenden von Toten bei Grosnyj entdeckt"; Die Tageszeitung vom 19. Juni 2002 Wo Mord Säuberung heißt", Süddeutsche Zeitung vom 19. März 2003 Der Terror der Todesschwadrone", Neue Züricher Zeitung vom 24. Januar 2004 Trügerische Ruhe um den Tschetschenienkonflikt"). Bei wahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Der Tschetschenienkonflikt, Stand: März 2002). Hinzu kommt, dass die russischen Behörden gegen Menschenrechtsverletzungen aus den eigenen Reihen nicht oder allenfalls in geringem Umfang nachgingen, sodass die Opfer den Soldaten schutzlos ausgeliefert waren (vgl. dpa-Meldung vom 25. Januar 2001 Europarat: Menschenrechtslage in Tschetschenien kaum besser"; Neue Züricher Zeitung vom 23. Mai 2001, Ahndung der Gräueltaten in Tschetschenien"; dpa-Meldung vom 27. Juni 2001, Europarat kritisiert russisches Vorgehen in Tschetschenien"; Die Welt vom 13. März 2002 Wir bitten Sie, den Genozid zu beenden"; Neue Züricher Zeitung vom 15. März 2002 Russische Gräueltaten in Tschetschenien"; dpa-Meldung vom 10. April 2002 - dpa0034 - Putin: Menschenrechtsverstöße im Antiterrorkampf unvermeidbar"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2002 Die Männer verschwinden'"). Es ist daher davon auszugehen, dass im Hinblick auf die dargestellte Lage es allein Glück oder Zufall zu verdanken ist, dass dem Kläger vor seiner Ausreise nicht noch mehr passiert ist.
63Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation muss der Kläger mit weiterer politischer Verfolgung rechnen. Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 16. Februar 2004 - 508-516.80/3 RUS - berichtet, werden nach Russland zurückkehrende Tschetschenen besonders beobachtet.
64Der Kläger muss bei einer Festnahme durch die russischen Behörden auch damit rechnen, dass er in der Gefangenschaft gefoltert, möglicherweise auch getötet wird. Es gibt zahlreiche Berichte aus den vergangenen Jahren, dass tschetschenische Volkszugehörige brutal misshandelt, gequält und getötet wurden, wenn sie russischen Sicherheitskräften in die Hände fielen (Die Tageszeitung vom 24. Dezember 2002 Wie der Kreml Terroristen züchtet"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Februar 2003 Entführt von Maskierten im Tarnanzug"; Süddeutsche Zeitung vom 19. März 2003 Der Terror der Todesschwadrone"; Frankfurter Rundschau vom 26. April 2003 Neue Herren"; Süddeutsche Zeitung vom 8. Juli 2003 Im freien Fall"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. August 2003 267 Entführungen"; Neue Züricher Zeitung vom 13. April 2004 Anhaltend düstere Lage im russischen Nordkaukasus"; Berliner Zeitung vom 26. Mai 2004 Folter in russischen Gefängnissen"). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 (508-516.80/3 RUS) gibt es in Russland so genannte Filtrationslager, in denen nach glaubhaften Berichten regelmäßig grausame Folterungen vorkommen. Inzwischen könne aufgrund von Augenzeugenberichten und Filmaufnahmen davon ausgegangen werden, dass es in und um Grosny Filtrationslager gebe, in denen auch systematisch gefoltert werde. Dem Menschenrechtskommissar des Europarates, Gil-Robles, hätten bei seinem Besuch in Tschetschenien zwar auch Haftanstalten mit ordentlich gestrichenen Zellen gezeigt werden können, er habe mit den Gefangenen aber nur unter Aufsicht der russischen Bewacher sprechen können. Die Inspektionsergebnisse des IKRK seien gar nicht und die des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates weit überwiegend nicht veröffentlicht worden, weil die russischen Behörden nicht zugestimmt hätten. Unter diesen Umständen muss auch der Kläger damit rechnen, bei einer Festnahme gefoltert oder misshandelt zu werden. Dies gilt umso mehr, als er angezeigt wurde, Kontakt mit tschetschenischen Kämpfern zu haben.
65Eine inländische Fluchtalternative ist zu verneinen. Wird jemand von regionaler politischer Verfolgung betroffen, ist er erst dann politisch Verfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare politische Zuflucht nicht finden kann. Eine solche Zufluchtsmöglichkeit kann selbst dann bestehen, wenn der Staat ihn in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt; dies schließt nicht notwendig und von vornherein aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen an anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, mag dies auch die Ausnahme sein.
66Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE 81, S. 58 (67).
67Soll der Asylsuchende bei angenommener regionaler Verfolgung auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies verlässliche Feststellungen darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muss danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Eine existenzielle Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus einiger Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann.
68Der Kläger kann im vorliegenden Fall jedoch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Grundsätzlich steht Menschen, die im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg Übergriffe des russischen Staates ausgesetzt waren, in der übrigen Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - entschieden hat. Dies gilt jedoch nicht für den Kläger, der verdächtigt wird, Kontakt zu den Kämpfern zu haben. Der Kläger hat betont, ohne diese Denunziation wären die Sicherheitskräfte nicht zu ihm gekommen.
69Das Oberverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung auf S. 38 des Urteilsabdrucks dazu ausgeführt:
70Aus Gründen der Klarstellung merkt der Senat noch folgendes an: Die vorstehende Beurteilung, wonach Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall. Im Falle politischer Verdächtiger, die sich in der Tschetschenienfrage besonders engagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses Engagements oder einer nur vermuteten Involvierung konkret verdächtigt bzw. gesucht werden, kann eine inländische Fluchtalternative nicht ohne weiteres bejaht werden. Für solche Personen wird angesichts der vorbeschriebenen staatlichen Übergriffe, die vorgekommen sind und für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen sein."
71Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Der Kläger gehört diesem Personenkreis an. Er wird wegen einer vermuteten Involvierung konkret verdächtigt und ist durch die Sicherheitskräfte jederzeit identifizierbar, da diese ihm den Inlandspass bei der Mitnahme abgenommen haben.
72Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist mithin begründet, weil er in keinem Teil seines Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
74Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
75Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG verwiesen.
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