Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 3871/05.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2005 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2005 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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