Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 3909/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt E gelegenen Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 00", der von der G Brücke bis zur Anschlussstelle E-I reicht und eine befestigte Fläche von 143.700 qm umfasst. Die Straßenflächen, von denen aus das Niederschlagswasser in den städtischen Regenwasserkanal abgeleitet wird, unterliegen der Baulast des Bundes.
3Der Vertreter der klagenden Bundesrepublik Deutschland - der Landesbetrieb Straßenbau NRW - verwaltet gemäß Art. 90 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung" (Art. 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 - SGV NRW 91 - v. Hippel/Rehborn, Gesetze des Landes NRW Nr. 95b) und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes" vom 1. März 1975 (SGV NRW 91 - v. Hippel/Rehborn Nr. 95c) die Bundesautobahnen und die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes.
4Die Stadt E erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen Niederschlagswassergebühren nach Maßgabe ihrer Entwässerungsgebührensatzung (EGS).
5Mit Bescheid vom 13. April 2005 zog der Beklagte zunächst den Vertreter der Klägerin wegen der hier in Rede stehenden Straßenflächen, deren genaue Lage der Klägerin bekannt ist, weil sie in einem früheren Heranziehungsbescheid auf einem beigefügten Lageplan näher gekennzeichnet waren, für die Jahre 2004 und 2005 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von je 137.952,- Euro (= 143.700 qm x 0.96 Euro) heran. Für den Veranlagungszeitraum 2004 erfolgte die Veranlagung endgültig und für den Veranlagungszeitraum 2005 setzte der Beklagte die Abgabe in zwei (vorläufigen) Teilgebühren fest.
6Hiergegen legte der Vertreter der Klägerin im eigenen Namen am 22. April 2005 Widerspruch ein. Er regte an, die aus der Ableitung des Regenwassers von der Bundesstraße in die städtischen Kanäle entstehenden Kosten durch eine vertragliche Regelung über die Mitbenutzung der Kanäle nach Maßgabe der Ortsdurchfahrtenrichtlinien durch Beteiligung an den Investitions- und Unterhaltungskosten abzugelten.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2005, gerichtet an den Vertreter der Klägerin und zugestellt am 9. August 2005, behandelte der Beklagte den Widerspruch, soweit er den Veranlagungszeitraum 2004 betraf, und wies ihn als unbegründet zurück.
8Zur Begründung der am 3. September 2005 zunächst durch den Landesbetrieb in eigenem Namen erhobenen, gegen die (endgültige) Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2004 erhobenen Klage trug dieser Folgendes vor.
9Der Beklagte habe zu Unrecht die hier in Rede stehenden Flächen als Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren nach der Entwässerungssatzung der Stadt festgestellt. Die Kosten, die bei der Entwässerung der Bundesautobahn in den städtischen Kanal entstünden, dürften nicht als umlagefähiger Aufwand in die Gebührenerhebung der Stadt einbezogen werden. Es handele sich um einrichtungsfremde Kosten, die in der Gebührenkalkulation vorab von den gebührenrelevanten Kosten abzuziehen seien. Dementsprechend sei in den Kommunalabgabengesetzen von Baden-Württemberg und Sachsen ausdrücklich geregelt, dass der Teilaufwand, der auf die Entwässerung öffentlicher Straßen entfalle, bei den gebührenrelevanten Kosten außer Ansatz bleibe. Bis zum Beginn der neunziger Jahre sei kein Fall bekannt, in dem eine Gemeinde des Landes die Baulastträger für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen in die gemeindliche Kanalisation zu Gebühren herangezogen hätte. Bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sei der Landesgesetzgeber also nicht davon ausgegangen, dass über die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen auch die Kosten für die Entwässerung öffentlicher Verkehrsanlagen zu entgelten seien. Hätte der nordrhein- westfälische Gesetzgeber gewollt, dass auch die Landes- und Bundesstraßen bei einer Entwässerung in gemeindliche Einrichtungen gebührenpflichtig werden, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Der Gemeinde stehe gegenüber der Klägerin mithin kein Gebührenanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die durch die gemeindlichen Aufwendungen für die Entwässerung der betroffenen Bundesfernstraße begrenzt seien, da sie insoweit eine Aufgabe erfülle, die an sich der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast obliege. Dass der Stadt für die Entwässerung der Straßenflächen der Klägerin kein Gebührenanspruch zustehe, ergebe sich auch aus der Regelung in § 1 Nr. 2 Satz 1 der Entwässerungsgebührensatzung, nach der die Stadt die anteiligen Kosten für die Entwässerung u. a. der öffentlichen Straßen trage.
10Abgesehen hiervon sei der Landesbetrieb auch nicht Schuldner der Niederschlagswassergebühren, weil er nicht Grundstückseigentümer sei.
11Mit Bescheid vom 14. September 2005, übersandt an den Landesbetrieb als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, änderte der Beklagte auf letzteren Vortrag hin seinen Widerspruchsbescheid ab. Er stellte klar, dass der Landesbetrieb nur Bekanntgabeadressat des Bescheides und die Bundesrepublik Deutschland selbst als Grundstückseigentümerin Gebührenschuldnerin sein solle.
12In der Folgezeit haben die Beteiligten im Hinblick hierauf einverständlich erklärt, die Klage solle nunmehr durch die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin verfolgt werden.
13Die Klägerin beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 13. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2005 in der Fassung des Änderungs-Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 aufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2004 endgültig festgesetzt wurden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen.
18Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
21Die Klage ist zulässig. Der Parteiwechsel auf Klägerseite vom Landesbetrieb zur Bundesrepublik Deutschland konnte nach der entsprechenden Auswechselung des Gebührenschuldners durch den Änderungs-Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 als subjektive Klageänderung vollzogen werden, da alle Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 91 Abs. 1 VwGO entsprechend). Der Durchführung eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es nicht, da die Bundesrepublik Deutschland durch den Änderungs-Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 erstmals beschwert wurde (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und der Beklagte, der zugleich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist, mit seinem Antrag auf Klageabweisung zu erkennen gegeben hat, dass er einen Widerspruch auch der Klägerin gegen die Veranlagung zurückweisen würde.
22Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2004 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 1, § 2 Nrn. 2 und 6 sowie §§ 3 - 8 der Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E - Neufassung - vom 29. April 2005 (EGS), rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2002.
24Danach ist der Gebührenanspruch für den Veranlagungszeitraum 2004 in der geforderten Höhe entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, sind - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - nicht ersichtlich.
25Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Niederschlagswasser (vgl. § 1 Nr. 1 EGS) ist von dem hier in Rede stehenden Straßengrundstück aus in dem betroffenen Veranlagungszeitraum erfüllt worden.
26Dieser Feststellung kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beklagte dürfe für diese Leistung keine Benutzungsgebühren gemäß § 4 Abs. 2 KAG erheben, weil es sich bei der Ableitung des auf den Straßenflächen gesammelten Wassers nicht um eine Leistung der öffentlichen Abwassereinrichtung, sondern um eine einrichtungsfremde Leistung handele; deren Kosten seien im Wege eines bloßen Kostenerstattungsanspruch zu entgelten.
27Nach § 4 Abs. 2 KAG werden Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben. Die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse einer öffentlichen Einrichtung obliegt dem Einrichtungsträger; er bestimmt kraft seiner Anstaltsgewalt" u.a., wer die Einrichtung benutzen darf, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird, wie es ausgestaltet ist und welche Leistungen die öffentliche Einrichtung ihren Benutzern erbringt. Hier hat die Stadt als Einrichtungsträgerin in ihrer das Kanalbenutzungsverhältnis regelnden Abwassersatzung bestimmt, dass sie zum Zwecke der Abwasserbeseitigung die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom 14. Dezember 2000 - Abwassersatzung). Daher wird mit jeder (erlaubten und willentlichen) Einleitung von Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen gesammelt wird (= Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW), die Einrichtung bestimmungsgemäß genutzt (= in Anspruch genommen). Das gilt auch für den Fall, dass das Regenwasser - wie hier - auf einer öffentlichen Straße gesammelt wird, die nicht in der Baulast der Gemeinde steht. Die im weiten Organisationsermessen der Gemeinde stehende Entscheidung, ihre Einrichtung der Abwasserbeseitigung ebenso für die Einleitung von Abwasser zu öffnen, das auf privaten Grundstücken gesammelt wurde, wie für Abwasser, das von öffentlichen Straßen in nichtgemeindlicher Baulast herrührt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Arbeitsergebnisse und Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, die in einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Ableitung des Abwassers besteht, sind in beiden hier betrachteten Benutzungsfällen identisch. Den jeweiligen Einleitern wird eine identische Leistung geboten, indem sie ihr Abwasser gefahrlos los" werden und die Gemeinde in vollem Umfang die Verantwortung für dessen weitere Beseitigung übernimmt. Mit der Fortleitung des auf den hier in Rede stehenden Straßengrundstücken gesammelten Regenwassers über die öffentliche Kanalisation wird dem Straßenbaulastträger ebenso wie den anderen (privaten) Nutzern eine einrichtungsgemäße Leistung erbracht, für die die Stadt als angemessene Gegenleistung die Kosten ihrer Einrichtung deckende einheitliche Gebühren erheben darf.
28Der Einschätzung, dass die öffentliche Abwasseranlage auch zum Zwecke der Ableitung von Abwasser von öffentlichen Straßenflächen, die nichtstädtischen Straßenbaulastträgern gehören, dient, steht - anders als die Klägerin meint - auch nicht die Regelung in § 1 Nr. 2 EGS entgegen. Dort ist bestimmt, dass die Stadt die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie sonstiger öffentlicher Flächen anteilig trägt. Diese Bestimmung ist allerdings nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Sie hat allein zum Ziel, deutlich zu machen, dass die Stadt sich an den Kosten der Einrichtung in genau dem Umfang beteiligt, in dem ihr selbst Kosten für die Inanspruchnahme der Abwassereinrichtung für die genannten öffentlichen Zwecke zuzurechnen sind, und diese Kosten nicht auf die Gruppe der Gebührenzahler abgewälzt werden. Demgegenüber gehören die Kosten der Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen, bei denen die Stadt nicht Baulastträger ist, nicht zu den Kosten, die die Stadt selbst trägt bzw. zu tragen hat. Denn in § 8 Satz 2 EGS ist des Näheren bestimmt, dass als Grundstück im Sinne der Satzung auch Straßen, Wege und Plätze gelten, bei denen die Stadt nicht Baulastträger ist. Damit bringt die Satzung zum Ausdruck, dass die fremder Baulast unterliegenden Straßengrundstücke gebührenpflichtige Grundstücke sind. Diese Grundstücke sollen demnach nach der Satzung nicht anders als alle übrigen Grundstücke, die die Einrichtung in gleicher Weise zur Abwasserentsorgung nutzen und für die die Stadt keine eigene Kostenverantwortung übernimmt bzw. zu übernehmen hat, gemäß ihrem Inanspruchnahmeanteil zur Deckung der Einrichtungskosten über die Gebührenzahlung beitragen.
29Dem Anspruch des Beklagten, für seine Entwässerungsleistung von der Klägerin Gebühren erheben zu dürfen, steht nach dem hier einschlägigen nordrhein- westfälischen Kommunalabgabenrecht auch nicht entgegen, dass das Niederschlagswasser von einem für die Entwässerung der Straße selbst verantwortlichen Hoheitsträger in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet wird. Diese Frage ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - (NWVBl. 1997, 220), das die Gebührenerhebung für die Ableitung von Regenwasser von Autobahnflächen betraf, bereits grundsätzlich geklärt worden. Das OVG hat dazu in seinem Urteil, gegen das das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, BayVBl. 1997, 570) das Folgende ausgeführt:
30 Entscheidend ist..., dass die Gebührenpflicht" (der Eigentümerin der betroffenen öffentlichen Straßenflächen) - neben der Eigentümerstellung... - nur an die Tatbestandsmerkmale 1. der Inanspruchnahme von 2. städtischen Abwasseranlagen anknüpft....Aufgrund der Ausrichtung der Satzungsbestimmungen..." (über die Entstehung der Entwässerungsgebühren) allein auf die städtischen Entwässerungsanlagen, deren tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme und die im Stadtgebiet der Stadt gelegenen Grundstücke ist ein Konflikt mit höherrangigem Recht von vornherein auch insoweit ausgeschlossen als diese Bestimmungen bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Gebührenpflicht zu Lasten von Hoheitsträgern begründen, die, wie die Klägerin, in bezug auf diese Grundstücke eigene hoheitliche Pflichten wahrnehmen. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
31Eine Überschreitung der sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, § 4 GO NW a.F." (= § 7 GO n.F.) ergebenden Satzungsautonomie kommt nicht in Betracht, weil die die Gebührenpflicht begründenden Satzungsbestimmungen ausschließlich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG, § 4 GO NW a.F." (= § 7 GO n.F.) betreffen. Denn Regelungsgegenstand der genannten Satzungsbestimmungen ist lediglich die Nutzung der in städtischer Trägerschaft stehenden öffentlichen Abwasseranlage von (zumindest teilweise) im Stadtgebiet gelegenen - wenn auch im Eigentum und unter der Straßenbaulast anderer Hoheitsträger stehenden - Grundstücken. Auf den Umstand, dass die betreffenden Hoheitsträger nicht Einwohner der Stadt sind, kommt es insoweit ebensowenig an wie auf die Einwohnereigenschaft aller anderen betroffenen Grundstückseigentümer.
32Fehlt es der Abwasseranlage, etwa aufgrund einer grundsätzlich möglichen Mischnutzung,
33vgl. OVG NW, Urteile vom 25.05.1990 - 9 A 992/88 - und vom 03.06.1996 - 9 A 3176/93 -,
34an einer Widmung zu ausschließlich städtischen Zwecken, unterfällt der Gebrauch der Anlage zu anderen als städtischen Zwecken von vornherein nicht dem Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage.... Der Hinweis der Klägerin, sie benutze den Abwasserkanal zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben "mit" und nehme daher keine städtische Anlage in Anspruch, hat danach allenfalls Bedeutung für die Frage, ob die tatbestandliche Voraussetzung..." (der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage) erfüllt ist, ist aber auf der dieser Frage vorgelagerten Ebene des Konflikts dieser Satzungsbestimmung mit höherrangigen Normen ohne Belang.
35Ein Verstoß gegen die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG bzw. die landesrechtliche Regelung in § 53 Abs. 4 LWG a.F. liegt ebenfalls nicht vor. Zwar unterfallen nach §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Straßenentwässerungsanlagen der (hoheitlichen) Straßenbaulast und nach § 53 Abs. 4 LWG a.F." (= § 53 Abs. 3 LWG n.F.) liegt die Abwasserbeseitigungspflicht für Straßenflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bei dem Straßenbaulastträger, hier der Klägerin. Durch die..." (Satzungsregelungen) wird jedoch die Erfüllung der dem jeweiligen Hoheitsträger aus der hiernach bestehenden Straßenbaulast bzw. Abwasserbeseitigungspflicht obliegenden Aufgaben gar nicht berührt. Umgekehrt begründen diese Bestimmungen kein Recht des Trägers der Straßenbaulast, fremde Leitungen (kostenlos) zu benutzen.
36Die genannten Satzungsregelungen setzen das Bestehen einer rechtlich verbindlichen Nutzungsverpflichtung, etwa aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs..., nicht voraus, noch begründen sie eine solche, sondern beschränken sich insoweit auf das hiervon unabhängige Tatbestandsmerkmal der freiwilligen, tatsächlichen Inanspruchnahme. Sie belassen daher die Entscheidung über das "ob" und "wie" der im Rahmen der Straßenbaulast und der Abwasserbeseitigungspflicht zu bewältigenden Entwässerung der Fahrbahnen dem jeweils zuständigen Hoheitsträger, dem es aufgrund der genannten Regelungen unbenommen bleibt, in eigener Zuständigkeit für die Beseitigung der anfallenden Abwässer zu sorgen und hierfür eigene Anlagen zu bauen und zu unterhalten. Erst wenn sich der Hoheitsträger dafür entscheidet, stattdessen eine städtische Kanalisation in Anspruch zu nehmen, setzt die kommunale Gebührenpflicht ein. Diese ist mithin nicht unmittelbare Folge der bundesrechtlichen Straßenbaulast bzw. der landesrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht, sondern der Entscheidung des Straßenbaulastträgers bzw. Abwasserbeseitigungspflichtigen, von einer vollständigen Erfüllung seiner Pflichten in eigener Zuständigkeit zugunsten der Nutzung bereits von Dritten geschaffener Anlagen und Einrichtungen gerade abzusehen. ...
37Ebenfalls unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die von der Klägerin herangezogenen "Richtlinien für die Behandlung von Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen - (ODR)". Auf die diesbezüglichen ebenfalls zutreffenden Ausführungen des VG nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 130b VwGO Bezug (entwässerte Fahrbahnflächen nicht im Bereich einer Ortsdurchfahrt, keine Beeinflussung des materiellen Satzungsrechts durch interne Verwaltungsrichtlinien ).
38Schließlich steht der Begründung der Gebührenpflicht für die Klägerin als Straßenbaulastpflichtige und Eigentümerin von im Stadtgebiet gelegenen Autobahnen auch nicht entgegen, dass die Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, dass das auf der Autobahn anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet und damit die Verkehrssicherheit der Autobahn gewährleistet wird. Der die Gebührenpflicht rechtfertigende Sondervorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW) des Hoheitsträgers wird hierdurch nicht aufgehoben. Denn der straßenbaulastpflichtige und abwasserbeseitigungspflichtige Hoheitsträger, wie die Klägerin, hat nach wie vor einen die eigene Pflichtenstellung unmittelbar betreffenden Vorteil durch die Einleitung des Niederschlagswassers in städtische Abwasserbeseitigungsanlagen, weil er sich hierdurch der Pflicht zur Straßenentwässerung und Abwasserbeseitigung (§§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, 53 Abs. 4 LWG a.F.) durch eigene Anlagen entledigt und damit die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen verbundenen Aufwendungen auf Dauer erspart.
39Gemäß den hiernach mit höherrangigem Recht vereinbaren und damit wirksamen Satzungsbestimmungen ... ist die Klägerin dem Grunde nach gebührenpflichtig. Die Klägerin hat den Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage der Stadt erfüllt (wird ausgeführt)....
40Der hiernach gegebenen Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlagen der Stadt steht nicht entgegen, dass diese zum Zweck der Erfüllung der Straßenunterhaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 FStrG) erfolgt ist. Denn die Inanspruchnahme ist bei auf §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW beruhenden Benutzungsgebühren nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie oben dargelegt, lediglich von der objektiv bestehenden Einleitung von Abwasser in die kommunale Entwässerungsanlage und zusätzlich von der unmittelbar hierauf bezogenen subjektiven Erkenntnislage und Verhaltenslage, nicht aber von darüber hinausgehenden mittelbaren Zweckbestimmungen abhängig. Entsprechendes gilt für sonstige subjektiven Motivationen, wie etwa der von der Klägerin behauptete Willen, hinsichtlich der Entwässerung der ihrer Baulast unterliegenden Straßenflächen lediglich eine gemeinsame Regelung mit der jeweiligen Gemeinde anzustreben, wonach jedenfalls die Erhebung von Benutzungsgebühren ausgeschlossen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme erfordert gerade nicht die Bereitschaft des Betroffenen, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen. Denn die Gebührenpflicht ist Folge der - getrennt hiervon zu bewertenden - Inanspruchnahme, nicht aber deren inhaltliche Voraussetzung. ...
41Eine vertragliche Vereinbarung, die - unabhängig von ihrer Bedeutung für die Annahme einer gemischten Zweckbestimmung - einer Gebührenerhebung im vorliegenden Fall entgegenstehen könnte,
42vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 7.12.1970 - II A 148/69 -, OVGE 26, 131,
43besteht in bezug auf das in Rede stehende Teilstück der Bundesautobahn nicht, da es insoweit, wie die Klägerin selbst vorträgt, an jeglicher vertraglicher Vereinbarung fehlt.
44Der danach sowohl dem Grunde als auch der festgesetzten Höhe nach bestehenden materiellen Gebührenpflicht der Klägerin entspricht auf der Ebene der Handlungsform deren Geltendmachung durch "Erhebung" (§§ 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW), d.h. nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NW i.V.m. § 155 AO im Wege des Abgabenbescheides, hier des angefochtenen Gebührenbescheides."
45Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall an, in dem nach der einschlägigen Gebührensatzung die Gebührenpflicht ebenfalls allein an die Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage anknüpft (vgl. § 1 Abs. 1 EGS) und Anhaltspunkte für eine widmungsrechtliche Mischnutzung oder den Bestand vertraglicher Entgeltregelungen nicht bestehen.
46Die in dem Urteil des OVG NRW genannten Gründe für die Gebührenpflicht eines nichtstädtischen Baulastträgers werden durch den weiteren Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt.
47Der Gebührenpflichtigkeit der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlagen kann sich die Klägerin insbesondere nicht durch den Hinweis auf die Rechtslage in Baden-Württemberg (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 5 KAG BW), Brandenburg (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 8 BraKAG), Sachsen (vgl. § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 SächsKAG) und Rheinland-Pfalz (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 2a) KAG RP a. F. Fassung 1986 und die Rechtsprechung des OVG RP zur Neufassung in § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP 1996 Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - juris) entziehen, nach der die Kosten für die Entwässerung (sämtlicher) öffentlicher Straßen, Wege und Plätze bei der Benutzungsgebührenkalkulation außer Betracht bleiben sollen. Denn das hier allein anwendbare KAG NRW kannte in der Vergangenheit und kennt auch heute keine derartige Sonderregelung; ist allerdings die Gemeinde selbst Träger der Straßenbaulast, darf sie die anteiligen Kosten der Entwässerung ihrer Straßen nicht auf die Gebührenzahler abwälzen, sondern muss sie selbst tragen.
48Vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 352 f.. (Stand: September 2002).
49Der Beklagte hat der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren unstreitig auch die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, die in der Satzung vorgesehen sind. Er hat dabei die Gebühren rechnerisch zutreffend ermittelt; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtungen der Stadt in den Veranlagungszeiträumen sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
50Die Klägerin ist schließlich gemäß § 6 Nr. 1 EGS auch persönlich gebührenpflichtig, da sie im Heranziehungs- und Erhebungszeitraum Eigentümer des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen streitgegenständlichen Straßengrundstückes war. Mit der Bestimmung u.a. des Eigentümers als Gebührenschuldner ist der Anforderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW genüge getan, nach der in der Satzung u.a. der Kreis der Abgabeschuldner angegeben werden muss. Zur Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldner genügt nach der Satzung mithin die Stellung als Eigentümer eines Grundstücks; es ist daher nicht erforderlich, dass die Satzung in den Kreis der Gebührenschuldner zudem auch den Träger der Straßenbaulast einbezieht. Es bestehen - wie bereits oben dargelegt - auch keine (ernstlich erwägenswerten) Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde private oder nicht in ihrer Baulast stehende öffentliche Straßengrundstücke, die ihre Entwässerungsanlage wie jedes andere Grundstück auch zur gleichermaßen wertverzehrenden Abwasserentsorgung nutzen, nicht in den Kreis der gebührenpflichtigen Grundstücke einbeziehen wollte.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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