Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 3972/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1) und 6) tragen jeweils 1/5, die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 7) und 8) jeweils 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtli¬chen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen. Die eigenen außerge-richtlichen Ko¬sten tragen die Kläger jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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