Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3570/02.A

Tenor

Hinsichtlich des Klägers zu 5. wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Mai 2002 verpflichtet, den Bescheid vom 17. Juni 1996 abzuändern und festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zur Hälfte der Beklagten, die der Beklagten zu einem Zehntel der Klägerin zu 2. und zu jeweils einem Fünftel den Klägern zu 1. und 3. bis 5. auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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