Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3570/02.A
Tenor
Hinsichtlich des Klägers zu 5. wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Mai 2002 verpflichtet, den Bescheid vom 17. Juni 1996 abzuändern und festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zur Hälfte der Beklagten, die der Beklagten zu einem Zehntel der Klägerin zu 2. und zu jeweils einem Fünftel den Klägern zu 1. und 3. bis 5. auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger, ein Ehepaar und drei Kinder, sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 4. stammen aus dem Kosovo. Der Kläger zu 5. ist im Juni 2000 in L geboren. Nach eigenen Angaben sind sie albanischer Volkszugehörigkeit.
3Die Kläger zu 1. bis 4. reisten im April 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte die Kläger zu 1. bis 4. unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen.
4Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Im April 2001 schob die Ausländerbehörde des Kreises O die Kläger in den Kosovo ab.
5Ende April 2002 reisten die Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und stellten Asylfolgeanträge bzw. (der Kläger zu 5.) einen Asylerstantrag. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend: Die Lage im Kosovo habe sich verschlimmert. Es gebe dort weder Sicherheit noch Arbeit. Man habe versucht, bei ihnen einzubrechen; die Täter hätten wohl gedacht, dass sie aus Deutschland etwas mitgebracht hätten. Außerdem hätten die Kinder eine Schießerei auf der Straße miterlebt, bei der es einen Verletzten gegeben habe.
6Mit Bescheid vom 22. Mai 2002 betreffend die Kläger zu 1. bis 4. lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 23. Mai 2002 zwecks Zustellung als Einschreiben zur Post gegeben.
7Mit weiterem Bescheid vom 22. Mai 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 5. als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien; ferner forderte es auch den Kläger zu 5. unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 24. Mai 2002 mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt.
8Die Kläger haben am 30. Mai 2002 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die zunächst unter dem Az. 7 K 3571/02.A geführte Klage der Kläger zu 1. bis 4. hat die Kammer mit Beschluss vom 31. Mai 2002 mit dem Verfahren des Klägers zu 5. zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
9Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 (Az. 7 L 2049/02.A) hat das Gericht den Rechtsschutzantrag der Kläger abgelehnt.
10Im April 2003 hat das Bundesamt eine Stellungnahme der Amtsärztin des Kreises O, datierend vom 20. März 2003, übersandt, wonach die Klägerin zu 2. an einer chronischen obstruktiven Emphysembronchitis mit Bronchoektasien leidet. Hierzu heißt es in der Stellungnahme: Es handele sich um eine schwere Lungenerkrankung. Durch jeden bronchopulmonalen Effekt ohne entsprechende Behandlung sei die Klägerin zu 2. akut lebensbedroht. Da es bereits bei der letzten Rückreise wegen unzureichender medikamentöser Behandlungsmöglichkeit im Heimatland zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, sei eine Rückreise nicht verantwortbar. Ferner sind in der Stellungnahme Medikamente aufgelistet, die aus Sicht der Amtsärztin in jedem Fall" im Heimatland für die Klägerin zu 2. verfügbar sein müssten. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 45 f. der Gerichtsakte verwiesen.
11Das Gericht hat den behandelnden Arzt U aus N um nähere Auskunft zu dem bei der Klägerin zu 2. vorliegenden Krankheitsbild gebeten. Dieser führte unter dem 20. Oktober 2003 unter anderem aus: Die chronische Lungenerkrankung werde durch Infektionen häufig noch verschlimmert. Er habe der Klägerin zu 2. genau die Medikamente verschrieben, die in der Stellungnahme der Amtsärztin vom 20. März 2003 aufgelistet seien. Bei medikamentösen Versorgungslücken bestehe mit Sicherheit Lebensgefahr. Die Medikamente bewirkten eine Besserung des jeweiligen Zustandes; eine Heilung der schweren chronischen Erkrankung sei damit nicht möglich.
12Der Prozessbevollmächtigte hat ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D aus L aus September 2003 sowie eine Bescheinigung der Heilpraktikerin für Psychotherapie T5 aus L aus Oktober 2005 übersandt, wonach sich die Klägerin zu 2. auch wegen einer reaktiven Depression in Behandlung befindet.
13Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2004 hat der Kläger zu 5. die Klage zurückgenommen.
14Die Kläger zu 1. bis 4. beantragen,
15die Beklagte unter Aufhebung des sie betreffenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Mai 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, eine chronische Bronchitis sei nach den bisherigen Erkenntnisse im Kosovo behandelbar. Die benötigten Medikamente stünden dort teilweise zur Verfügung; es sei durchaus möglich, dass Medikamente mit den gleichen Wirkstoffen unter anderem Namen ebenfalls vorhanden seien.
19Unter dem 5. November 2003 hat das Gericht die Deutsche Botschaft in Belgrad sowie das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo in Pristina um Auskunft gebeten, ob die Lungenerkrankung der Klägerin zu 2. in deren Heimatland behandelbar ist, insbesondere, ob die benötigten Medikamente ohne Versorgungslücken zur Verfügung stehen und welche finanziellen Mittel für sie aufzubringen sind, ferner, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich die Klägerin zu 2. in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo ärztlich behandeln lassen kann. Auf die Auskünfte der Botschaft vom 15. Dezember 2003 (Blatt 67 bis 69 der Gerichtsakte) und des Verbindungsbüros vom 12. Oktober 2004 (Blatt 77 bis 78 der Gerichtsakte) wird insoweit verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises O sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.
21Entscheidungsgründe:
22Hinsichtlich des Klägers zu 5. war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da dieser die Klage zurückgenommen hat.
23Im Übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. in vollem Umfang unbegründet; hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist sie nur insoweit begründet, als diese hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt.
24Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2002 ist hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. rechtmäßig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Die genannten Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (der seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7. AufenthG (früher: § 53 AuslG) vorliegen; auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
26Zur Begründung nimmt das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 4. Juni 2002 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 2049/02.A), die es nach erneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält. Hinzuzufügen ist, dass auch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG, die klarstellt, dass eine politische Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhilft. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass der Staat bzw. Parteien oder (internationale) Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass von der instabilen Sicherheitslage im Kosovo ganz überwiegend Angehörige ethnischer Minderheiten betroffen sind, zu denen die Kläger als Albaner nicht gehören, ist nicht erwiesen, dass die im Kosovo quasistaatliche Gewalt ausübenden Interventionsmächte (KFOR und UNMIK) nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Bevölkerung bzw. Bevölkerungsteile vor Übergriffen gewaltbereiter Privatpersonen zu schützen. Die Schutzbereitschaft wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Es ist auch davon auszugehen, dass es den im Kosovo stationierten Sicherheitskräften grundsätzlich möglich ist, hinreichenden Schutz zu bieten. So ist der Aufbau einer lokalen multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service - KPS) weit vorangetrieben worden. Ferner sind zurzeit rund 2.160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei aus 45 Ländern vor Ort im Einsatz.
27Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 30. August 2005, S. 6.
28An der Einschätzung, dass nicht nur eine Schutzbereitschaft, sondern auch eine grundsätzliche Schutzfähigkeit besteht, ändern die im März 2004 in einigen größeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Angehörigen ethnischer Minderheiten nichts. Denn diese sind beigelegt und haben verstärkte Sicherheitskräfte der Interventionsmächte nach sich gezogen. Das Auswärtige Amt berichtet, dass nach den Unruhen mehr als 200 Personen vorläufig festgenommen wurden, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK Police hat zusätzliche Ermittler für die Polizei angefordert und eingesetzt, um die Übergriffe auch strafrechtlich aufzuarbeiten.
29Vgl. Auswärtiges Amt. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. November 2004, S. 12.
30Der Süddeutschen Zeitung vom 1. Dezember 2004 (Ausschuss prüft Rolle des BND im Kosovo") ist zu entnehmen, dass erste Mordanklagen erhoben worden sind. Im Übrigen kann im Kosovo - ebenso wie in anderen Ländern, etwa in Deutschland - ein umfassender Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven realistischerweise nicht erwartet und daher im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es dort - überhaupt - zu derartigen Vorfällen kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) internationalen Organisationen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, ihren Auftrag zu erfüllen. Soweit die letztgenannte Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck einen effektiven Schutz verlangt, ist dies nicht dahin zu verstehen, es müsse sicher auszuschließen sein, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr in den Kosovo Opfer von Übergriffen nichtstaatlicher Akteure wird. Denn dies ginge an der Lebenswirklichkeit - nicht nur im Kosovo - vorbei und würde den Sicherheitskräften letztlich etwas Unmögliches abverlangen.
31Aus obigen Gründen ist auch die Klage der Klägerin zu 2. unbegründet, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte, Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Zu ergänzen ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes deren Erlass nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), weshalb die Androhung rechtlich nicht zu beanstanden ist (mit der Maßgabe, dass eine Abschiebung der Klägerin zu 2. nicht nach Serbien und Montenegro erfolgen darf).
32Der auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Hilfsantrag der Klägerin zu 2. ist dagegen begründet. Es besteht ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (welche am 1. Januar 2005 an die Stelle des - auf der Tatbestandsseite wortgleichen - § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist). Soweit das Bundesamt eine entsprechende Abänderung der bestehenden negativen Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt hat, ist der Bescheid vom 22. Mai 2002 rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
33Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 2., soweit es um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geht, einen direkten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat. Jedenfalls kann sie eine Aufhebung der früheren negativen Entscheidung des Bundesamtes zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und einen diesbezüglich zuerkennenden Zweitbescheid auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG verlangen.
34Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und dass das von der Behörde pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist.
35Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 907 ff. (909); OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - ?juris?.
36Hier sind für die Klägerin zu 2. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. Darüber hinaus ist der der Beklagten zustehende Ermessensspielraum aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auf Null reduziert.
37Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.
38Der Begriff der Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit" der Gefahr für diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A -; zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. (330).
40Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Umstände und deshalb ihnen gegenüber überwiegen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A -; zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, z.B. Urteil vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -, DVBl. 1996, 108 f; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 -, InfAuslR 1990, 165 f., wonach gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - m.w.N.
42Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Soweit eine Erkrankung in Rede steht, ist das der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Hiervon kann indessen nicht schon dann gesprochen werden, wenn lediglich" die Heilung eines gegebenen Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - m.w.N.
44Darüber hinaus muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit dieser sich als zumutbar darstellt. Hiervon ist regelmäßig selbst dann auszugehen, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stößt und mit einem Kostenaufwand verbunden sein kann.
45Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - ?juris?, vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140//04.A - ?juris? und vom 19. März 2004 - 13 A 931/04.A - m.w.N.
46Die Gefahr muss ferner konkret sein. Soweit Gesundheitsgefahren betroffen sind, ist dies der Fall, wenn die Verschlechterung alsbald (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr eintreten würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
47Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, NVwZ 2004, 704 ff. (707).
48Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. der Einschätzung, ob und ggfs. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist des weiteren die Möglichkeit der Unterstützung durch Angehörige im Ausland zu berücksichtigen.
49Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 184/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; ferner auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000 - 9 C 2/00 - ?juris?.
50Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin zu 2. im Kosovo eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie dort einer erheblichen und konkreten Lebensgefahr ausgesetzt wäre.
51Nach den ärztlichen Feststellungen leidet die Klägerin zu 2. an einer chronischen obstruktiven Emphysembronchitis mit Bronchoektasien. Durch jeden bronchopulmonalen Infekt ist ihr Leben akut bedroht. Zur Vermeidung eines lebensgefährlichen Zustandes bedarf sie der jederzeitigen Verfügbarkeit einer umfangreichen Medikation. Dabei besteht die Besonderheit, dass schon bloße medikamentöse Versorgungslücken im Falle eines akuten Erstickungsanfalls zu einer existenzbedrohenden Situation führen können.
52Eine solche jederzeitige Erhältlichkeit der zahlreichen benötigten Medikamente ist im Kosovo nicht gewährleistet. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 12. Oktober 2004 stehen inhalative Parasympathomimetika dort nicht zur Verfügung. Doch selbst wenn ein Medikament generell im Kosovo vorhanden ist, bedeutet dies nicht, dass es überall und jederzeit verfügbar ist. Es kann durchaus zu Engpässen in der Versorgung kommen. Meistens sind die Medikamente der Essential Drug List (EDL) irgendwo im Kosovo erhältlich. Ein großes Problem stellt jedoch die Distribution dar, vor allem für ambulante Patienten. Es kommt vor, dass ein Medikament der EDL temporär nicht erhältlich ist und ein Ersatzmedikament gekauft werden muss, das nicht auf der Liste steht und kostenpflichtig ist. Häufig bestimmt nicht der medizinische Bedarf, sondern das Angebot an Medikamenten die Verschreibung. Insgesamt ist es oft schwer vorherzusagen, ob und unter welchen Bedingungen Medikamente erhältlich sind.
53Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Koblenz vom 18. Juli 2005.
54Angesichts der Art und Schwere ihrer Erkrankung sowie der lebensbedrohlichen Folgen der - auch nur zeitweiligen - Nichtverfügbarkeit der erforderlichen Medikamente ist es der Klägerin zu 2. nicht zuzumuten, sich in eine Situation zu begeben, die durch derartige Unwägbarkeiten geprägt ist. Es kann ihr nicht angesonnen werden, ihr Leben einzusetzen, um auszuprobieren", ob die Medikamente, wenn sie akut benötigt werden, auch tatsächlich für sie erhältlich sind. Dies gilt umso mehr, als auch eine flächendeckende ärztliche Notfallversorgung im Kosovo nicht gewährleistet ist,
55vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte vom 7. Juni 2004 (Az. RK 516.80 301.20-34303/2), vom 15. April 2004 an das VG Frankfurt/Oder und vom 26. Februar 2004 an das VG Freiburg,
56und ausgehend von der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. März 2003 bereits die letzte Rückkehr der Klägerin zu 2. in den Kosovo im Jahre 2001 wegen der unzureichenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeit eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hatte.
57Hinzu kommt, ohne dass dies nach obigen Ausführungen noch entscheidungserheblich wäre, dass die Klägerin zu 2. ausweislich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 12. Oktober 2004 die Kosten der Medikamente, soweit vorhanden, selbst tragen müsste. Dabei summieren sich die Kosten allein für eine medikamentöse Erstausstattung, selbst wenn man immer von den niedrigsten der in der Auskunft genannten Preise ausgeht, auf 105,-- Euro. Darin nicht enthalten ist das benötigte Inhalationsgerät (Pariboy", siehe die amtsärztliche Stellungnahme vom 8. Oktober 2004), das ebenfalls von dem Patienten selbst gekauft werden muss und ab rund 100,-- Euro erhältlich ist.
58Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an das VG des Saarlandes vom 13. April 2005.
59Auch wenn man berücksichtigt, dass die Familie der Klägerin zu 2. offenbar nicht zu den ärmsten im Kosovo gehört, dürfte vieles dafür sprechen, dass dieser Aufwand auf Dauer ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.
60Ein Ausweichen in die serbischen Landesteile stellt für die Klägerin zu 2. keine mögliche Alternative dar. Die rechtliche Prozedur der Umsiedlung eines Bürgers aus dem Kosovo nach Belgrad oder in eine andere Stadt Serbiens ist lang und ungewiss. Zwar genießen aus dem Kosovo stammende serbisch-montenegrinische Staatsangehörige ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit theoretisch Niederlassungsfreiheit auf dem gesamten Territorium der Republik Serbien. In der Praxis ist dieser Anspruch jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar. Albanische Volkszugehörige müssen mit erheblichem Widerstand der zuständigen Kommunalbehörden rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des Rechtswegs überwunden werden kann. In der Regel verfügen die Betroffenen jedoch weder über die hierfür erforderliche Erfahrung im Umgang mit der serbischen Verwaltung und Justiz noch über die nötigen Mittel zur Finanzierung von Rechtsanwalts- und sonstigen damit verbundenen Kosten.
61Vgl. Deutsche Botschaft Belgrad, Auskunft an das VG Köln vom 4. Juli 2005; Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Bremen vom 8. Februar 2005 und an das VG Koblenz vom 25. März 2003.
62Dementsprechend wird in dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes hervorgehoben, dass eine medizinische Behandlung von Kosovaren in Serbien aufgrund der politisch-ethnischen Situation keine allgemeingültige Lösung sein kann, sondern sich auf absolute Einzelfälle beschränkt.
63Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 30. August 2005, S. 21.
64Nicht von den Kommunalbehörden abhängig ist die Registrierung aus dem Kosovo stammender Personen als intern Vertriebene". Diese erfolgt über das Flüchtlingskommissariat bei der Regierung der Republik Serbien und wurde bis in jüngere Zeit relativ großzügig gehandhabt. Nach neuerer Verwaltungspraxis erfolgt eine Registrierung als intern Vertriebener" jedoch nur noch für solche Personen, die nicht direkt aus dem Ausland nach Serbien einreisen.
65Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Bremen vom 8. Februar 2005.
66Selbst wenn die Klägerin zu 2. sich zunächst im Kosovo niederlassen würde - was indessen mit den oben beschriebenen existenzbedrohenden Gefahren verbunden wäre -, um von dort aus ihre Übersiedlung als intern Vertriebene" nach Serbien zu betreiben, stünde dem entgegen, dass sie albanische Volkszugehörige ist. Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können im Regelfall in Serbien nicht als intern Vertriebene" registriert werden, weil die dortigen Behörden davon ausgehen, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte keine Sicherheitsbedenken bestehen. Eine Registrierung albanischer Volkszugehöriger als intern Vertriebene" in Serbien kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Betroffenen aufgrund von Kollaboration mit serbischen Sicherheitskräften in der Zeit vor Juni 1999 im Kosovo mit Repressalien zu rechnen haben,
67vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Bremen vom 24. Mai 2004,
68wofür im Falle der Kläger indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
69Liegen aus diesen Gründen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, kommt eine Ausnahme von dem als Rechtsfolge aufgestellten Grundsatz (von der Abschiebung soll" abgesehen werden) hier angesichts der existenzbedrohenden Gefahrenlage nicht in Betracht.
70Das der Beklagten über § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte Wiederaufgreifensermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung als die Feststellung eines Abschiebungsgverbots wäre hier aus den oben dargelegten Gründen mit der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
72Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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