Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 2985/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass eine Verfahrensweise des Beklagten, einen Beschluss über den Widerruf der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters nur dann als gefasst anzusehen, wenn mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitglieder des Rats für einen entsprechenden Antrag gestimmt haben, die Klägerin zu 1. in organschaftlichen Rechten verletzt. Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2. und der Beklagte je zur Hälfte. Darüber hinaus trägt die Klägerin zu 2. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist - für die Klägerin zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages - vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2. kann die Vollstreckung der Kostenforderung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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