Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 2711/04
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Justizamtmann im Dienst des beklagten Landes. Er ist als Rechtspfleger bei dem Amtsgericht X tätig.
3Anfang 2003 war der Kläger mit dem Betreuungsverfahren der Frau C befasst, die am 14. Dezember 2001 verstorben war. Ihr Betreuer hatte im März 2003 seinen Bericht und seine Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 14. Dezember 2001 eingereicht. Unter dem 21. Januar 2003 teilte der Kläger dem Betreuer mit, dass zu der Schlussrechnung drei Belege fehlten. Weiter vermerkte der Kläger: "Die Rechnungslegung ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Formellrechtlich ist sie im übrigen sachlich und rechnerisch richtig."
4Ebenfalls unter dem 21. Januar 2003 legte der Kläger die Akten der Direktorin des Amtsgerichts X zum Zwecke der Berichterstattung vor. Diese Vorlage hatte der Präsident des Landgerichts E im Jahr 2000 im Zuge der regelmäßigen Berichterstattung über das Betreuungs- bzw. Pflegschaftsverfahren der Frau C erbeten. Diese regelmäßige Berichterstattung beruhte auf der Rundverfügung des Justizministeriums vom 23. Februar 1981, wonach Vormundschaftssachen, in denen ein Vermögen von mehr als 300.000 DM verwaltet wurde, einer besonderen Prüfung durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte zu unterziehen waren. Die Rundverfügung vom 23. Februar 1981 wurde zunächst durch die Rundverfügung vom 14. Januar 1997 ersetzt, durch die die Vermögensgrenze auf 400.000 DM angehoben wurde, und später durch die Rundverfügung vom 14. Februar 2001, die die Grenze auf 200.000 Euro festsetzte. Im Zeitpunkt der Vorlagebitte im Jahr 2000 überstieg das Vermögen der Frau C diese Grenze. Die Direktorin des Amtsgerichts X sandte die Akten unter dem 27. Januar 2003 an den Präsidenten des Landgerichts E.
5Im Zuge der dortigen Prüfung vermerkte der Revisor in Übereinstimmung mit dem Vermerk des Klägers, dass bestimmte Belege fehlten, und bat um erneute Vorlage der Akten mit den Belegen. Daraufhin gab der Kläger unter dem 7. April 2003 eine Stellungnahme ab, in der er darauf hinwies, dass ihm als Beamten nur die kostenrechtliche Bearbeitung der Akte obliege. Im Übrigen würden die Aufgaben des Vormundschaftsgerichts von den Richtern und Rechtspflegern in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt. Eine Anweisung zu einem richterlichen Geschäft sei rechtswidrig. Lediglich ausnahmsweise weise er darauf hin, dass der Betreuer nur gegenüber den Erben Rechnung zu legen habe. Das Vormundschaftsgericht könne von dem Betreuer nichts mehr verlangen.
6Nach Übersendung der Stellungnahme an den Präsidenten des Landgerichts E wies dieser die Direktorin des Amtsgerichts X mit Schreiben vom 20. Mai 2003 darauf hin, dass § 9 RPflG den Dienstvorgesetzten nicht hindere, dem Rechtspfleger die ordnungswidrige Art der Ausführung des Dienstgeschäfts vorzuhalten. Nachdem hier der Betreuer die Nachreichung von Belegen angekündigt und der Rechtspfleger selbst auf das Fehlen bestimmter Belege hingewiesen habe, entspreche es ordnungsgemäßer Erledigung der Dienstgeschäfte, darauf zu achten, dass angekündigte bzw. als fehlend erkannte Unterlagen zu den Akten gelangten, und sie anschließend in die erforderliche Prüfung einzubeziehen.
7Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 setzte die Direktorin des Amtsgerichts X den Kläger hierüber in Kenntnis. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 1. Juli 2003: "Ich habe Sie daher nunmehr ebenso dringlich wie nachdrücklich aufzufordern, die Schlusskostenrechnung um die fehlenden Belege zu vervollständigen und erneut vorzulegen. Hierzu habe ich mir eine Frist von 1 Monat notiert."
8Nachdem die Direktorin des Amtsgerichts X davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Erbe der Frau C dem Betreuer unter dem 20. Juni 2003 Entlastung erteilt hatte, teilte sie dem Kläger unter dem 11. Juli 2003 mit, dass die Vervollständigung der Schlussrechnung um die fehlenden Belege dadurch entbehrlich geworden sei. Ferner bat sie, die Betreuungsakte mit der Entlastungserklärung des Erben erneut zur "wohl abschließenden" Vorlage an den Präsidenten des Landgerichts zu übermitteln.
9Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 1. Juli 2003 Widerspruch ein. Dabei führte er aus, der Widerspruch beschränke sich auf den nicht ausdrücklich durch das Schreiben vom 11. Juli 2003 zurückgenommenen Teil, die Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts und das Verfahren außerhalb der Betreuungsakte und ohne Kenntnis der Verfahrensbeteiligten. Zur Begründung trug der Kläger vor, dienstaufsichtliche Maßnahmen seien nur zulässig, soweit nicht die Unabhängigkeit berührt sei. Sie seien deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgingen. Er rüge den fortgesetzten Verstoß gegen seine sachliche Unabhängigkeit als Rechtspfleger in Vormundschafts- und Betreuungssachen und gegen die sachliche Unabhängigkeit des Vormundschaftsgerichts (auch des Abteilungsrichters), ferner die Missachtung der für jedermann geltenden Verfahrensgesetze und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum gesetzlichen Richter und zum rechtlichen Gehör. Das Gericht - so der Kläger - werde missbraucht, um ohne Zustimmung und Kenntnis der Verfahrensbeteiligten an persönliche und wirtschaftliche Daten und Unterlagen heranzukommen, Erkenntnisse zu ziehen, zu speichern und in rechtswidriger Weise innerhalb und außerhalb des Verfahrens davon Gebrauch zu machen. Es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, dass die Verwaltung das Gericht zum Tätigwerden zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten durch Bitte um weitere Veranlassung und Berichterstattung nötige, das Gericht also zu Handlungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens zwinge. Im konkreten (Betreuungs-)Fall sei das Gericht lediglich befugt gewesen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Abrechnung im Rahmen der Vermögenssorge zu prüfen. Es sei rechtswidrig, wenn das Vormundschaftsgericht genötigt werde, noch nach dem Tod des Betreuten gegenüber dem Betreuer tätig zu werden. Die Gerichte hätten gegenüber den Verfahrensbeteiligten ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten; Eingriffe von außen, auch auf Richter, seien abzuwehren und zudem aktenkundig zu machen, damit die Beteiligten ihre Rechte ggf. durch Rechtsmittel wahren könnten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gelte auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit und sei auch auf den Rechtspfleger anzuwenden, soweit dieser richterliche Funktionen ausübt. In diesem Fall sei der Rechtspfleger auch Richter im Sinne des Art. 97 GG.
10Mit Bescheid vom 9. März 2004 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die ordnungswidrige Art der Ausführung der Dienstgeschäfte Rechtspflegern wie Richtern vorgehalten werden könne. Hier habe der Kläger die Bearbeitung abgeschlossen, obwohl die selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung nicht beendet gewesen sei. Die Aufforderung, die Belege anzufordern, betreffe ausschließlich die äußere Art der Führung der Amtsgeschäfte. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. März 2004 zugestellt.
11Der Kläger hat am 21. April 2004 Klage erhoben.
12Im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit hat der Kläger zunächst den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Abrede gestellt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Richterdienstgericht begehrt. Mit Beschluss vom 7. September 2004 hat die seinerzeit zuständige 2. Kammer des Gerichts festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zulässig ist. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 7. Januar 2005 zurückgewiesen.
13Zur Begründung seiner Klageanträge wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus macht er geltend, die sachliche Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 GG sei unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Position. Sie gelte uneingeschränkt für den in richterlicher Funktion tätigen Rechtspfleger. Es sei zudem ein Gesetzesverstoß, wenn mit der Dienstaufsicht die Fachaufsicht nicht nur über Richter und Rechtspfleger ausgeübt werde, sondern zugleich über Verfahrensbeteiligte. Die Rundverfügung sei verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung der Richterdienstgerichte sei die regelmäßige Überprüfung bestimmter richterlicher Tätigkeiten ohne konkreten Anlass grundsätzlich unvereinbar mit sachlicher Unabhängigkeit. Zudem würden die Prämissen der Rundverfügung in der Praxis in der Regel nicht beachtet.
14Im konkreten Fall habe das Gericht über die Rechnungslegung befunden. Alles weitere, insbesondere der Inhalt der Rechnungslegung und die dazu vorgelegten Belege, gingen die Verwaltung nichts an. Zudem unterfalle der Akteninhalt dem Datenschutz. Die Verwaltung verschaffe sich in rechtswidriger Weise Zugang zur kompletten Akte. Außerdem habe sie von den widerrechtlich gewonnenen Erkenntnissen auch außerhalb der Verfahren Gebrauch gemacht. Dies sei nicht hinnehmbar, da es die dazu genötigten Rechtspfleger zu ungesetzlichen Richtern mache. Der Grundsatz der Gewaltenteilung werde unterlaufen.
15In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Feststellung in Bezug auf die Entfernung von aktenkundigen Vorgängen - Teil des Antrags zu b) - sowie im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag zu c) zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt nunmehr,
171. festzustellen, dass die in dem Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts X vom 1. Juli 2003 niedergelegten Weisungen mit seiner sachlichen Unabhängigkeit in seiner richterlichen Funktion unvereinbar sind,
182.
193. festzustellen, dass die Direktorin des Amtsgerichts X und der Präsident des Landgerichts E nicht berechtigt sind, im Wege der Dienstaufsicht Einsicht in die von ihm als Rechtspfleger bearbeiteten Akten zu nehmen, ohne dass die Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis erhalten und/oder eine Genehmigung erteilen und ohne dass das zuständige Gericht um Genehmigung ersucht wird oder dies aktenkundig wird,
204.
215. festzustellen, dass die Direktorin des Amtsgerichts X und der Präsident des Landgerichts E nicht berechtigt sind, die durch die im Wege der dienstaufsichtlichen Akteneinsicht gewonnenen Daten in Verwaltungsakten zu speichern und diese Daten zu verwerten,
226.
237. festzustellen, dass die regelmäßige zweijährige Überprüfung von Verfahrensakten gemäß der Rundverfügung des Justizministeriums vom 14. Februar 2001 mit seiner sachlichen Unabhängigkeit in seiner richterlichen Funktion unvereinbar ist, soweit in ihr die regelmäßige Überprüfung dieser Verfahren angeordnet wird und hierfür kein sachlicher Grund gegeben ist,
248.
259. festzustellen, dass die Rundverfügung des Justizministeriums vom 14. Februar 2001 mit seiner sachlichen Unabhängigkeit in seiner richterlichen Funktion unvereinbar ist.
2610.
27Das beklagte Land beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung macht es geltend, die Klage sei schon unzulässig, weil sich die Klageanträge nicht mit konkreten Rechtsverhältnissen befassten, sondern auf die Prüfung abstrakter Rechtsfragen gerichtet seien. Zudem sei die Weisung vom 1. Juli 2003 erledigt und habe der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht dargelegt.
30In der Sache macht das beklagte Land geltend, dass aus § 9 RPflG nur folge, dass ein Rechtspfleger im Rahmen seiner Sachentscheidungen unabhängig sei. Dies schließe es nicht aus, dass er außerhalb von Sachentscheidungsaufgaben wie jeder andere Beamte weisungsgebunden sei. Durch die in Rede stehende Weisung sei der Kläger nicht zu einer sachlichen Erledigung der Betreuungssache in einer bestimmten Weise angehalten worden. Ihm sei lediglich die ordnungswidrige Art der Ausführung des Amtsgeschäfts vorgehalten worden. Zwar gehöre die Entscheidung, ob ein Betreuungsverfahren abgeschlossen sei oder Anlass für weitere Maßnahmen gegen den Betreuer bestehe, zu der Tätigkeit des Rechtspflegers, die der Dienstaufsicht entzogen sei. Der Rechtspfleger könne aber - wie der Richter - auch bei einer solchen Tätigkeit gegen die äußere Ordnung verstoßen. Die vom Gericht bei der Schlussrechnung vorzunehmende Prüfung umfasse auch die Feststellung der Übereinstimmung von Belegen und Rechnungsposten. Bei Bedenken oder Zweifeln habe das Gericht den Betreuer die Rechnung berichtigen oder ergänzen zu lassen. Erst nach Vorlage sämtlicher Belege hätte der Kläger die wertende Entscheidung treffen können, ob die Schlussrechnung als ordnungsgemäß anzusehen sei. Die Herstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsgrundlage betreffe aber die äußere Ordnung der Tätigkeit. Hier habe der Kläger selbst das Fehlen der Belege festgestellt, aber gleichwohl die Bearbeitung abgeschlossen. Die Aufforderung habe deshalb die äußere Art der Führung der Amtsgeschäfte betroffen.
31Selbst wenn die Entscheidung von der sachlichen Unabhängigkeit umfasst sei, liege aber ein offensichtlicher Fehlgriff in der Sachbearbeitung vor. Nach der Rechtsprechung könne das Gericht die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen; hiervon abzusehen, wäre deshalb unvertretbar. Durch die Einsichtnahme in bearbeitete Verfahrensakten werde die sachliche Unabhängigkeit nicht berührt. Die damit bezweckte Beobachtung gehöre zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht. Sie sei auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz zulässig.
32Der Kläger genieße als Rechtspfleger nicht die gleiche sachliche Unabhängigkeit wie Richter, sondern sei nur eingeschränkt sachlich unabhängig. Deshalb sei die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers nach § 9 RPflG nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG zu vergleichen. Selbst bei Vergleichbarkeit wäre die angegriffene Verfügung aber gemäß § 26 Abs. 2 DRiG gerechtfertigt.
33Zu den weiteren Feststellungsanträgen macht das beklagte Land geltend, der Kläger sei nicht berechtigt, etwaige Interessen der Beteiligten des Betreuungsverfahrens geltend zu machen. Mit den Anträgen zu 4. und 5. begehre der Kläger die Überprüfung der Rundverfügung, nicht aber die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. In jedem Fall seien auch diese Anträge nicht begründet, da die Rundverfügung lediglich die zulässige Überprüfung der äußeren Art der Erledigung betreffe.
34In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land erklärt, es sichere zu, dass die Direktorin des Amtsgerichts X den Kläger im Zuge der Überprüfung von Schlussrechnungen in Betreuungsverfahren nicht mehr auffordern wird, einzelne Belege nachzufordern.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der beigezogenen Akte des Amtsgerichts X betreffend das Betreuungsverfahren für Frau C Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf einen Teil des ursprünglichen Antrags zu b) - hier: Entfernung von aktenkundigen Vorgängen - und den ursprünglichen Antrag zu c) zurückgenommen hat.
38Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
39Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Klage unzulässig. Der diesbezügliche Klageantrag ist nicht statthaft.
40Die insoweit ausdrücklich begehrte Feststellung, dass das im Streit stehende Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts X vom 1. Juli 2003 mit der sachlichen Unabhängigkeit des Klägers in seiner richterlichen Funktion unvereinbar sei, kann mit keiner der nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaften Klagearten verfolgt werden. Soweit die Auslegung des Antrags dahingehend denkbar wäre, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des genannten Schreibens der Direktorin des Amtsgerichts X und damit deren mangelnde Berechtigung zum Erlass der in Rede stehenden Weisung festgestellt wissen will, hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gegen eine solche Formulierung seines Antrags ausgesprochen. Er hat vielmehr darauf bestanden, den Antrag speziell auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des Schreibens vom 1. Juli 2003 mit seiner sachlichen Unabhängigkeit zu beziehen. An diese klare Willensäußerung des Klägers ist das Gericht gebunden.
41Das Begehren des Klägers ist nicht als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft. Zwar könnte der geltend gemachte Verstoß gegen die sachliche Unabhängigkeit des Klägers zur Rechtswidrigkeit des Schreibens der Direktorin des Amtsgerichts X führen und könnte die fehlende Berechtigung der Direktorin des Amtsgerichts X zum Erlass der in dem genannten Schreiben enthaltenen Weisung als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis angesehen werden; die von dem Kläger angestrebte Feststellung eines bestimmten Grundes für die Rechtswidrigkeit bzw. für die mangelnde Berechtigung der Direktorin des Amtsgerichts X - hier der geltend gemachte Verstoß gegen seine sachliche Unabhängigkeit - kann mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO jedoch nicht verfolgt werden.
42Bloße Elemente, unselbstständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen sind nicht feststellungsfähig.
43Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1966 - VII C 133.65 -, BVerwGE 24, 355 (358); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 43 Rdn. 13 m.w.N.
44Die Frage eines Verstoßes gegen die sachliche Unabhängigkeit des Klägers betrifft aber die rechtliche Bewertung der streitigen Weisung und damit eine Vorfrage in dem soeben genannten Sinne. Der geltend gemachte Verstoß als solcher bildet kein Rechtsverhältnis.
45Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechender Ausspruch, d.h. die ausdrückliche Feststellung der Unvereinbarkeit mit der sachlichen Unabhängigkeit, im Verfahren vor den Richterdienstgerichten statthaft wäre. Nach § 67 Abs. 4 Deutsches Richtergesetz (DRiG) stellt das Gericht in dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG (Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG) im Falle des Erfolges des Antrags "nur" die Unzulässigkeit der Maßnahme fest. Auch in diesen Fällen ist mithin ein etwaiger Verstoß gegen die sachliche Unabhängigkeit des Betroffenen der Rechtsgrund für den Ausspruch der Unzulässigkeit, nicht aber Gegenstand der gerichtlichen Feststellung selbst. Dies folgt überdies daraus, dass die Unzulässigkeit der Maßnahme sich in diesen Fällen nicht nur aus einem Verstoß gegen die sachliche Unabhängigkeit des Betroffenen ergeben kann, sondern ebenso aus einem Verstoß gegen dessen persönliche Unabhängigkeit.
46Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl., § 62 Rdn. 6, 14; Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Teil 4, T § 26 Rdn. 74.
47Dass das Gericht bei einem erfolgreichen Antrag die in Rede stehende Maßnahme nicht aufhebt, sondern nur deren Unzulässigkeit ausspricht, führt ebenfalls nicht dazu, dass dieser Ausspruch mit der Feststellung eines Verstoßes gegen die sachliche Unabhängigkeit gleichzusetzen wäre. Der insoweit von § 67 Abs. 3 DRiG und § 113 Abs. 1 VwGO abweichende Tenor rührt nicht daher, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage zum Gegenstand der gerichtlichen Feststellung erhoben werden soll, sondern beruht auf der Erwägung, dass nach §§ 26 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG nicht nur Maßnahmen angegriffen werden können, die als Verwaltungsakte anzusehen sind, sondern ebenso Maßnahmen tatsächlicher Art. Allein deshalb beschränkt § 67 Abs. 4 DRiG den gerichtlichen Ausspruch auf die Feststellung der Unzulässigkeit. Mit dieser Feststellung steht bei Eintritt der Rechtskraft fest, dass die Maßnahme der Dienstaufsicht von Anfang an unwirksam war.
48Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 67 Rdn. 5.
49Auch in Verfahren vor den Richterdienstgerichten nach dem Deutschen Richtergesetz ist mithin ein Antrag auf (ausdrückliche) Feststellung einer Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Betroffenen nicht statthaft. Gleiches gilt im Übrigen für die Verfahren vor den Richterdienstgerichten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorschriften des Landesrichtergesetzes Nordrhein-Westfalen, vgl. dort §§ 63 Abs. 4, 37 Nr. 4 e).
50Darüber hinaus wäre der Antrag zu 1. aber auch dann unzulässig, wenn man ihn - entgegen dem ausdrücklichen Begehren des Klägers in der mündlichen Verhandlung - als Klage auf Feststellung der fehlenden Berechtigung der Direktorin des Amtsgerichts X zum Erlass der in dem Schreiben vom 1. Juli 2003 enthaltenen Weisung auslegte. In diesem Fall würde der Klage jedenfalls das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung fehlen. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Interesse nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Direktorin des Amtsgerichts X mit Schreiben vom 11. Juli 2003 ausgeführt hat, dass sich die in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2003 ausgesprochene Weisung infolge der Entlastungserklärung des Erben der verstorbenen Betreuten zugunsten des damaligen Betreuers erledigt hat. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf dieses in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis gehabt hätte, hätte sich dieses Interesse allein aus der Gefahr einer etwaigen Wiederholung einer derartigen Weisung ergeben. Eine solche Wiederholungsgefahr aber ist jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des beklagten Landes ausgeschlossen, in der seine Vertreterin zugesichert hat, dass die Direktorin des Amtsgerichts X den Kläger im Zuge der Überprüfung von Schlussrechnungen in Betreuungsverfahren nicht mehr auffordern wird, einzelne Belege nachzufordern.
51Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der geltend gemachte Verstoß gegen seine sachliche Unabhängigkeit als solcher bereits ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO begründe und eine spezifische Wiederholungsgefahr nicht erforderlich sei, ist dem nicht zu folgen. Handelt es sich bei dem streitigen Rechtsverhältnis um ein in der Vergangenheit liegendes, setzt die Annahme eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO voraus, dass das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert. Dies ist etwa der Fall bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen, bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Betroffenen wesentlich ist oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen.
52Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 25 m.w.N.
53Eine solche über die Beendigung des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart ist hier jedoch nicht festzustellen. Das konkrete Betreuungsverfahren ist endgültig abgeschlossen. Eine Wiederholung einer vergleichbaren Weisung ist durch die Erklärung des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Eine fortdauernde diskriminierende Wirkung des Klägers enthält die Weisung ebenfalls nicht und hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.
54Für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten gilt im Übrigen nichts anderes, so dass der Kläger sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf etwaige Besonderheiten dieses Verfahrens berufen kann. Auch dort kann der Antragsteller im Falle der Erledigung der Maßnahme in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung verlangen, dass die erledigte Maßnahme rechtswidrig gewesen sei.
55Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 25. Juli 1969 - RiZ [R] 10/68 -, DRiZ 1969, 368 (369); Urteil vom 4. April 1973 - Rit 3/72 -, DRiZ 1973, 281 (282); Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 67 Rdn. 5; Fürst, a.a.O., T § 67 Rdn. 4.
56Allein aus der Geltendmachung eines Verstoßes gegen die sachliche Unabhängigkeit folgt das berechtigte Interesse mithin auch in diesen Verfahren nicht. Demzufolge kann auch dort dem Rechtsschutzbegehren des Betroffenen entgegengehalten werden, dass die Gefahr einer Wiederholung der in Rede stehenden Maßnahme nicht besteht.
57Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.
58Die Frage, ob die Direktorin des Amtsgerichts X und der Präsident des Landgerichts E berechtigt sind, unter den genannten Voraussetzungen die von dem Kläger bearbeiteten Akten einzusehen, betrifft ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung folgt daraus, dass die Frage dieser Berechtigung die fortbestehenden Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den zur Dienstaufsicht berufenen Stellen betrifft.
59Insoweit ist die Klage jedoch nicht begründet.
60Zwar ist die Befugnis der Dienstaufsichtsbehörden, dienstaufsichtliche Maßnahmen gegenüber Rechtspflegern auch in den Bereichen zu erlassen, wo diese in richterlicher Funktion tätig sind, im Rechtspflegergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage folgt jedoch aus der beamtenrechtlichen Weisungsgebundenheit des Rechtspflegers in Verbindung mit § 26 Abs. 2 DRiG. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht grundsätzlich auch die Befugnis, dem Betroffenen die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Zu den zulässigen dienstaufsichtlichen Maßnahmen gehört darüber hinaus auch die Beobachtung des Geschäftsablaufs in regelmäßigen Zeitabständen oder aus besonderem Anlass. Diese Beobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht und findet ihre Grundlage ebenfalls in § 26 DRiG.
61Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90 -, BGHZ 112, 189 (193 f.); Fürst, a.a.O., T § 26 Rdn. 37.
62Die Einsichtnahme in die von dem Richter und damit ebenso in die vom Rechtspfleger bearbeiteten Akten ist als Teil der Geschäftsprüfung insgesamt nicht mehr als eine Beobachtung des Geschäftsablaufs im wertungsfreien Vorfeld möglicher Reaktionen. Als solche ist sie dem Wesen der Dienstaufsicht immanent und daher auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz zulässig.
63Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 14. September 1990, a.a.O., S. 194.
64Hieraus folgt zugleich, dass die Zulässigkeit einer solchen dienstaufsichtlichen Maßnahme nicht davon abhängt, dass die Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis erhalten oder eine Genehmigung erteilen oder das zuständige Gericht eine Genehmigung erteilt. Da es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Verhältnis zu dem bearbeitenden Richter oder Rechtspfleger handelt, ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass die Einsichtnahme in der Akte des zu Grunde liegenden Verfahrens aktenkundig gemacht wird.
65Soweit der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die dienstaufsichtliche Befugnis zur Einsichtnahme in die von ihm bearbeiteten Akten auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt hat, sondern sie nur in den von ihm als "Fachaufsicht" bezeichneten Fällen als unzulässig festgestellt wissen will, kommt eine einschränkende Auslegung seines Antrags nicht in Betracht. Zum einen hat der Kläger trotz Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Einschränkung seines Antrags selbst nicht vorgenommen. Zum anderen sieht sich das Gericht nicht in der Lage, eine entsprechende Einschränkung im Sinne des Klägers vorzunehmen, da dessen Bedenken sich in den genannten Fällen aus der Unzulässigkeit der als "Fachaufsicht" bezeichneten Maßnahmen selbst ableiten und die insoweit vorgeschaltete Akteneinsicht durch die Dienstaufsichtsbehörde hiervon nur miterfasst wird. Da aber die Frage der Einsichtnahme in die bearbeiteten Akten als solche unabhängig davon ist, welche Folgerungen aus den hierbei gewonnenen Erkenntnissen abgeleitet werden ("wertungsfreies Vorfeld"), insbesondere, welche Maßnahmen die Dienstaufsichtsbehörde hieran anknüpfend zu treffen gedenkt, muss die Frage der Berechtigung der Dienstaufsichtsbehörde zur Akteneinsicht unabhängig von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der hiernach getroffenen Maßnahmen beurteilt werden. Als zunächst ergebnisoffene Maßnahme der Beobachtung des Geschäftsablaufs ist die Akteneinsicht demnach nicht von zusätzlichen, an die Rechtmäßigkeit einer etwaigen nachfolgenden Dienstaufsichtsmaßnahme anknüpfenden Voraussetzungen abhängig.
66Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig.
67Zwar ist das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Frage der Berechtigung der Direktorin des Amtsgerichts X und des Präsidenten des Landgerichts E zur etwaigen Speicherung und Verwertung von bestimmten Daten um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt. Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse.
68Nach seinem eigenen Vorbringen gründen sich seine rechtlichen Bedenken gegen die angebliche Datenspeicherung und -verwertung darauf, dass hierdurch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Da diese Bestimmungen jedoch in keinem Fall den Kläger als die Sache bearbeitenden Rechtspfleger schützen, sondern allenfalls die Beteiligten des Verfahrens, betrifft die Frage der Berechtigung zur Datenspeicherung und -verwertung kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land, sondern allenfalls Rechtsverhältnisse zwischen den betroffenen Verfahrensbeteiligten und dem beklagten Land. Deren rechtliche Interessen aber kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. Dass insoweit eine Beeinträchtigung seiner sachlichen Unabhängigkeit zu befürchten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
69Der Klageantrag zu 4. ist ebenfalls unzulässig.
70Da der Kläger auch mit diesem Klageantrag die ausdrückliche Feststellung der Unvereinbarkeit der in Rede stehenden Aktenüberprüfung mit seiner sachlichen Unabhängigkeit begehrt, gilt insoweit nichts anderes als für den Klageantrag zu 1. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der sachlichen Unabhängigkeit ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, so dass auch dieser Antrag nicht statthaft ist.
71Der Antrag hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn - entgegen der ausdrücklichen Formulierung durch den Kläger - dahingehend verstehen würde, dass der Kläger hiermit die Nichtberechtigung der regelmäßigen zweijährigen Überprüfung von Verfahrensakten gemäß der Rundverfügung des Justizministeriums vom 14. Februar 2001 festzustellen begehrt. In dieser Form wäre der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet.
72Wie oben bereits ausgeführt, sind die Dienstaufsichtsbehörden auch im Bereich der richterlichen Unabhängigkeit - und damit auch der Unabhängigkeit des Rechtspflegers, soweit dieser in richterlicher Funktion tätig wird - grundsätzlich berechtigt, zur Beobachtung des Geschäftsablaufs Einsicht in Verfahrensakten zu nehmen. Selbst wenn dem Kläger im Ansatz darin zu folgen sein sollte, dass die regelmäßige, umfassende Überprüfung richterlicher Tätigkeit ohne konkreten Anlass mit der sachlichen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter nicht zu vereinbaren wäre, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der in Rede stehenden Verfahrensweise führen.
73Die nach den obigen Ausführungen zulässige Überprüfung von Verfahrensakten im Zuge der Beobachtung des Geschäftsablaufs setzt nicht voraus, dass in Bezug auf die konkrete Akte ein Anlass für eine Überprüfung bestehen muss. Auch die Akteneinsicht im Zuge regelmäßiger Geschäftsprüfungen knüpft an Umstände außerhalb der einzelnen Verfahrensakte an. In gleicher Weise sieht hier die Rundverfügung vom 14. Februar 2001 vor, dass Verfahren, in denen ein Vermögen in der oben genannten Größenordnung verwaltet wird, einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind, um Schadensersatzansprüche gegen das Land aus Anlass der Bearbeitung dieser Verfahren zu vermeiden. Damit liegt ein sachlicher Grund für die Überprüfung der in Rede stehenden Akten vor. Einer weiteren, auf die jeweils einzelne Akte bezogenen Begründung bedarf es nicht. Dass die entsprechend der Rundverfügung ausgeübte Überprüfung dazu führen würde, dass in Bezug auf den Kläger, etwa wegen der besonderen Struktur dessen Dezernates, eine umfassende Kontrolle seiner rechtspflegerischen Tätigkeit stattfinden würde, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger in Betreuungssachen nur noch als Vertreter tätig wird.
74Der Klageantrag zu 5. ist ebenfalls unzulässig.
75Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Unvereinbarkeit der Rundverfügung mit der von dem Kläger geltend gemachten sachlichen Unabhängigkeit in seiner richterlichen Funktion wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen. Auch eine Umdeutung seines Klagebegehrens in diesem Punkt kommt aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht. Dabei ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Frage der abstrakten Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvorschrift wie der in Rede stehenden Rundverfügung nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein kann. Gegenstand einer solchen Klage kann allenfalls ein aus der Verwaltungsvorschrift abgeleitetes Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten sein. Dieses aber wird hier schon durch den Klageantrag zu 4. abgedeckt, so dass der Klageantrag zu 5. nur im Sinne des Begehrens der Feststellung der (allgemeinen) Rechtswidrigkeit der Rundverfügung auszulegen sein könnte. Diese bildet aber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
76Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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