Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 1858/02

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 30. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom 11. März 2002 verpflichtet, den Klägerinnen die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Baumarkts in einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 980 m² und einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 500 m² in einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von 2.100 m² auf dem Grundstück in N, Tstraße 2 (Gemarkung G1) zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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