Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 7425/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 zur Errichtung eines Fachmarktzentrums mit 840 Pkw-Stellplätzen.
3Mit Bauantrag vom 18. Dezember 2002 beantragte die Beigeladene den Neubau eines Fachmarktzentrums auf dem Grundstück U, W Straße 224 (Gemarkung G1, Flurstücke 128, 198, 199, 208 bis 216, teilw. 205 und teilw. 206). Ausweislich der zugehörigen Baubeschreibung handelt es sich um Einzelhandelsbetriebe zusammengefasst zu einem Fachmarktzentrum; die Betriebsbeschreibung listet die Arten der vorgesehenen Betriebe im Einzelnen auf. Zugehörig wurde mit Schreiben vom 14. Januar 2003 Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, geplant sei, das SB-Warenhaus in dem bestehenden Gebäude so lange zu betreiben, bis der Neubau fertig gestellt sei. Gegenstand des Befreiungsantrags seien Standortverschiebungen; der Bauantrag sehe bei grundsätzlicher Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen und Sortimente eine Neuverteilung der Sortimente auf die Plangebietsflächen vor.
4Das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben befand sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans U-23 I Sondergebiet W Straße"; dieser Bebauungsplan U-23 I hat am 8. April 1997 Rechtskraft erlangt. Hinsichtlich der zur Bebauung vorgesehenen Flächen bzw. der bereits mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben bebauten Flächen enthielt der Bebauungsplan U-23 I die Festsetzungen SO Einkaufszentrum max. Verkaufsfläche 11.000 m2, SO großflächige Einzelhandelsbetriebe max. Verkaufsfläche 13.000 m2 sowie SO großflächiger Einzelhandelsbetrieb max. Verkaufsfläche 9.000 m2, davon 2.000 m2 im Freilandverkauf und Freilandlagerung. Der Bebauungsplan U-23 I Sondergebiet W Straße" ersetzte den zuvor geltenden Bebauungsplan U-23 a Südumgehung", der am 18. April 1975 Rechtskraft erlangt hatte. Der Bebauungsplan U-23 a Südumgehung" sah für die oben genannten und weitere westlich angrenzende Flächen die Festsetzung SO II 0,8 2,0 Verbrauchermarkt vor. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans U-23 I Sondergebiet W Straße" wurde mit diesem Bebauungsplan bezweckt, die im Bebauungsplan U-23 a zulässigen Verkaufsflächen erheblich zu reduzieren.
5Das Grundstück war bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplan U-23 a Südumgehung" bebaut; die Begründung zu dem Bebauungsplan U-23 a nennt den Komplex eines bestehenden Verbrauchermarkts, dessen Einzugsbereich sich weit in das Kreisgebiet hinein erstreckt. Zur Entstehungsgeschichte der baulichen Anlagen auf dem Grundstück U, W Straße 224 wird auf die Aufstellung Beiakte Heft 3, Seite 149 ff Bezug genommen. Mit Baugenehmigung Nr. 267/74 vom 6. August 1974 war u.a. die Errichtung eines Einkaufszentrums genehmigt worden. Vor Einreichung des Bauantrags durch die Beigeladene befand sich auf dem Grundstück im Wesentlichen folgende Bebauung: Der Lebensmittelmarkt S1 mit den Abteilungen für Fahrräder, Autozubehör, Werkzeug, Textil- und Sportartikel sowie den Shop-Zonen für Friseur, Schmuck, Reisebüro, Schlüsseldienst, Bäcker, Feinkost, Imbiss und Lotto. Im nördlichen Bereich des Gebäudekomplexes war der Spielzeugmarkt U1 genehmigt worden. Ferner befand sich dort ein Getränkemarkt, die U2 und Q. Die Halle A wurde von Q1-Baumarkt und I genutzt.
6Durch Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Fachmarktzentrums mit 840 Pkw-Stellplätzen. Dieses Fachmarktzentrum setzt sich zusammen aus dem Laden 1 Verbrauchermarkt S1, Laden 2 N, Laden 3 dm, Laden 4 E, Laden 5 U3, Laden 6 G1, Laden 7 DBL, Laden 8 W1 und Laden 10 B, wobei die Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 jeweils innerhalb der einzelnen Ladenbereiche nach Verkaufsflächen, die uneingeschränktes Sortiment betreffen, sowie Verkaufsflächen mit eingeschränktem Sortiment differenziert und diese Verkaufsflächen jeweils einzeln auswirft. Durch Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2. März 2004 wurde darüber hinaus Befreiung erteilt von den Festsetzungen des Bebauungsplans U-23 I hinsichtlich Überschreitung der Baugrenzen, bezüglich der Umverteilung der Sortimente im Plangebiet, hinsichtlich der Genehmigung eines Fachmarktes für Tiernahrung und Zubehör und wegen Überbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen.
7Mit Bescheid des Beklagten vom 4. März 2004 wurden die beantragten Abweichungen von § 54 BauO NRW in Verbindung mit Vorschriften der Verkaufsstättenverordnung gemäß § 73 BauO NRW erteilt.
8Unter dem 2. April 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 ein. Zur Begründung des Widerspruchs machte die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2004 im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan U-23 I sei als rechtsfehlerhaft und damit als nichtig anzusehen, weil im Planaufstellungsverfahren die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden nicht ermittelt und damit nicht in die Abwägung einbezogen worden seien. Selbst wenn der Bebauungsplan nicht nichtig sein sollte, sei die angegriffene Baugenehmigung dennoch rechtswidrig, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Durch die rechtswidrige Baugenehmigung werde die Klägerin in ihren Rechten verletzt; bei der Festsetzung von Sondergebieten für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe seien die möglichen Auswirkungen auf vorhandene Zentren in den Nachbargemeinden zu berücksichtigen gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bereits die genehmigten Fachmärkte im Zusammenspiel mit dem Verbrauchermarkt in direkte Konkurrenz zu den kleinen Läden in der Innenstadt der Klägerin träten. Dadurch, dass sie in erheblichem Umfang Kaufkraft aus dem Umland an sich binden würden, würden die Bemühungen der Klägerin, im Rahmen der Altstadtsanierung die Attraktivität der Innenstadt als Wohnstandort und als Standort für den Einzelhandel zu sichern, unterlaufen. Mit der Festsetzung eines Einkaufszentrums anstelle eines Verbrauchermarktes sei die Situation erheblich verschärft worden; es sei die Möglichkeit eröffnet worden, neben dem bestehenden Verbrauchermarkt weitere Fachmärkte anzusiedeln, dies bedeute einen Qualitätsschritt. Höchst zentrenrelevante Sortimente würden zugelassen.
9Gegen den der Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2. März 2004 legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 Widerspruch ein.
10Die 1. Änderung des Bebauungsplans U-23 I wurde im Uer Amtsblatt vom 14. Oktober 2004 öffentlich bekannt gemacht; bezweckt war, die räumliche Aufteilung des Baugrundstücks hinsichtlich der zulässigen Nutzung neu zu ordnen bzw. das Sondergebiet zu gliedern und den künftigen Nutzungen anzupassen.
11Der gegen die Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises W2 vom 27. Oktober 2004 als unbegründet zurückgewiesen.
12Die Klägerin hat am 25. November 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, der Bebauungsplan U-23 I sei unwirksam; dies folge aus der Unbestimmtheit der Festsetzung Garten- und Freizeitbedarf, ferner aus der Bezugnahme auf Nebensortimente. Unzulässig sei weiterhin, dass in beiden Mischgebieten die Wohnnutzung völlig ausgeschlossen sei. Es fehle ferner die unverzichtbare Festsetzung der Grundflächenzahl in den Sondergebieten. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge, denn es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Rat der Stadt U die sonstigen Festsetzungen für die Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel auch ohne die unwirksamen Festsetzungen getroffen hätte. Die 1. Änderung des Bebauungsplans U-23 I sei abwägungsfehlerhaft, weil der Rat der Stadt U bei der Entscheidung über die Änderung nicht berücksichtigt habe, dass die städtebaulichen Auswirkungen durch die Verschiebung des Standorts wesentlich verstärkt würden. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplanes U-23 a stellten sich als unwirksam dar. Sie seien durch die weitere städtebauliche Entwicklung funktionslos geworden. Ferner sei die Vorschrift betreffend die maximale Bauhöhe nicht hinreichend bestimmt, denn es fehle die erforderliche Bestimmung der Bezugspunkte für die Berechnung der Bauhöhe. Die Baugenehmigung hätte auch nicht auf der Grundlage von § 34 BauGB erteilt werden können, weil das Baugrundstück jedenfalls zu wesentlichen Teilen vor Ausnutzung der Baugenehmigung nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen habe. Nach § 35 BauGB sei das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig, weil sich in Bezug auf die städtebaulichen Belange der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB ein Planungsbedarf ergeben habe. Die Klägerin müsse mit erheblichem Abfluss von Kaufkraft in die Stadt U rechnen, die die eigene städtebauliche Entwicklung gravierend beeinträchtige. Die Kaufkraftbindung werde als Folge der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens von ca. 6 % auf ca. 10 % ansteigen. Ferner sei die Baugenehmigung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gedeckt. Die Verkaufsfläche des genehmigten zentrenrelevanten Sortiments überschreite 11.000 m2. Die Sortimente Telekommunikation/Handy, Tiernahrung und Zubehör sowie Küchenfachmarkt seien in den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans U-23 I nicht aufgelistet und deshalb auf die maximale Verkaufsfläche von 11.000 m2 anzurechnen. Durch die Überschreitung sei die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, denn die Begrenzung der Verkaufsfläche ohne Branchen- und Sortimentsbegrenzung auf 11.000 m2 sei im Verhältnis zu der Klägerin nachbarschützend. Die Baugenehmigung lasse ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von ca. 18.740 m2 zu für überwiegend innenstadtrelevante Sortimente.
13Die Klägerin beantragt,
14die Baugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises W2 vom 27. Oktober 2004 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin könne nur rügen, dass sie aufgrund eines Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in ihrer Planungshoheit verletzt werde. Die ausschließlich zulässige Rügemöglichkeit einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die der Genehmigung zugrunde liegende Planung des Bebauungsplans U-23 I mangels Erweiterung des Verkaufsflächenangebots keine nachteiligen Auswirkungen haben könne. Maßgeblich sei nur die geänderte Planung im Vergleich zur vorher bestehenden Planungssituation. Der Bebauungsplan U-23 I in seiner Ursprungsfassung setze gegenüber dem Ausgangsplan U-23 a eine erhebliche Reduzierung der Verkaufsfläche und zulässigen Sortimente fest. Bei Zulässigkeit der Klage wäre diese jedenfalls unbegründet, denn das materielle interkommunale Abstimmungsgebot gewähre lediglich Schutz vor im Einzelfall unzumutbaren Auswirkungen. Ein bestimmter Schwellenwert für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss mit unzumutbaren Auswirkungen sei gesetzlich nicht vorgegeben. Erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von 10 % könnten als gewichtig angesehen werden. Dass die städtebaulichen Belange der Klägerin in dieser Weise durch die Baugenehmigung und deren zugrunde liegende Planung unzumutbar betroffen würden, habe sie nicht dargelegt; selbst die Klägerin nehme nur einen Wert von gerade einmal 10 % an. Schließlich seien die Bebauungspläne U-23 a, U-23 I sowohl in der Ursprungsfassung wie in der Fassung der 1. Änderung wirksam und die Baugenehmigung halte die bauplanungsrechtlichen Grenzen der Festsetzungen ein. Letztendlich entfalte die Verkaufsflächenbegrenzung keinen Nachbarschutz zugunsten der Klägerin als Nachbargemeinde.
18Die Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, die Klage sei bereits unzulässig. Eine formelle und materielle Abstimmung sei nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen nur geboten, wenn aufgrund unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf bestehe. Derartige qualifizierte Auswirkungen habe die Klägerin nicht vorgetragen; ihre Ausführungen seien vielmehr sehr allgemein gehalten, sie verweise lediglich auf ihre eigenen Bemühungen zur Stärkung der Innenstadt. Die erteilte Baugenehmigung sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans U-23 I 1. Änderung gedeckt. Sollten die Bebauungspläne nichtig sein, wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO genehmigungsfähig.
19Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Wegen des in dem Erörterungstermin vom 19. Dezember 2005 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich für die Klägerin aus der geltend gemachten Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB, das sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, BRS 65 Nr. 10.
24Nur wenn gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des eigenen Gemeindegebiets möglich sind, kann von einem Anspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das Gebiet der Nachbargemeinde gerichtet ist und die Klagebefugnis begründet.
25Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Planung großflächiger Einzelhandelsvorhaben und Einkaufszentren ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit einhergehende mögliche Verletzung der Rechte benachbarter Kommunen unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, BRS 65 Nr. 10.
27Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,
28vgl. zum Vorstehenden auch: OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, 1587 ff.
29Nach diesen Grundsätzen ist die Klagebefugnis der Klägerin gegeben. Ihr Gemeindegebiet gehört zu dem Einzugsbereich der durch die angegriffene Baugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 genehmigten Läden, die zu einem Fachmarktzentrum zusammengefasst sind, und Auswirkungen gewichtiger Art gegenüber der Klägerin sind nicht von vornherein auszuschließen.
30Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises W2 vom 27. Oktober 2004 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 zur Errichtung eines Fachmarktzentrums mit 840 Pkw-Stellplätzen verstößt nicht gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Klägerin als benachbarter Gemeinde zu dienen bestimmt sind.
31Planungsrechtlich bildet der Bebauungsplan U-23 I keine Grundlage für die erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2004, denn der Bebauungsplan U-23 I ist unwirksam. Der Bebauungsplan U-23 I hat am 8. April 1997 Rechtskraft erlangt, so dass die BauNVO 1990 Anwendung findet. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 ist bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Werden Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen, muss nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 immer entweder die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgelegt werden,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1995 - 7 aD 154/94.NE -.
33Für die Flächen, die in dem Bebauungsplan U-23 I als SO festgesetzt worden sind, ist weder die Grundflächenzahl noch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgelegt worden. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber getroffen worden, indem gemäß Ziff. 4.2.1 der Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan U-23 I die Bauhöhe auf max. 10 m festgesetzt wird. Da somit bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Bauhöhe weder die Grundflächenzahl noch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen in den Sondergebieten verbindlich bestimmt worden ist, sind die Festsetzungen mit einem Inhalt erfolgt, für die es nach der Baunutzungsverordnung keine rechtliche Grundlage gibt. Damit sind die Festsetzungen der Bauhöhe in den Sondergebieten unwirksam. Die nichtigen Festsetzungen der Bauhöhe führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplan U-23 I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte,
34vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993, BRS 55 Nr. 30.
35Dieser Rechtssatz bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, so lange der fehlerfreie Teil des Plans noch objektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Letztere Voraussetzung ist zu verneinen, eine Planungsrechtslage ohne Bauhöhenbegrenzung in den flächenmäßig großräumigen Bereichen der Sondergebiete entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen der Stadt U. Die Begründung zum Bebauungsplan U-23 I lautet unter Ziff. 4.3 Maß der baulichen Nutzung" nämlich u.a. folgendermaßen:
36Eine Bauhöhenbegrenzung ist jedoch insofern erforderlich, als der Maßstab des baulichen Umfeldes, insbesondere des Gewerbegebiets U4, übernommen werden soll. Dies gründet auf der Zielvorstellung, die bauliche Silhouette des Stadtteiles T1 mit seinen prägenden Bauten wie Wasserturm, Pfarrkirche und Mühle noch im weiten Umfeld erkennbar werden zu lassen. Mit der Festsetzung der Verkaufsflächen- und Bauhöhenbegrenzung ist das Maß der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt".
37Vorstehende Begründung zeigt, welche Bedeutung der Bauhöhenbegrenzung beigemessen wird, so dass nicht anzunehmen ist, dass der Rat der Stadt U eine Satzung ohne die Begrenzung der Bauhöhe beschlossen hätte; dies führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans U-23 I.
38Der vorhergehende Bebauungsplan U-23 a gilt demnach weiter, weil nicht erkennbar ist, dass der Bebauungsplan U-23 a auch für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans U-23 I aufgehoben sein sollte.
39Der Bebauungsplan U-23 a ist wirksam. Für den Bereich des Vorhabens der Beigeladenen enthält er die Festsetzung SO II 0,8 2,0 Verbrauchermarkt. Aus der Begründung zu dem Bebauungsplan U-23 a ist zu entnehmen, dass eine ca. 15 ha große Fläche südlich der W Straße als Sonderbaugebiet festgesetzt wurde; sie umfasste den Komplex des bestehenden Verbrauchermarktes, wobei sich der Einzugsbereich dieses Verbrauchermarktes weit in das Kreisgebiet hinein erstreckte. Die große Bedeutung dieses Verbrauchermarktes rechtfertigte den weiteren Ausbau, der durch den Bebauungsplan U-23 a ermöglicht wurde. In dem Gebietsentwicklungsplan war für den Bereich des Verbrauchermarktes eine Fläche für Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung dargestellt. Die sowohl am Flächennutzungsplanverfahren wie am Bebauungsplanverfahren beteiligten benachbarten Städte und Gemeinden hatten keine negativen Stellungnahmen abgege-ben.
40Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplan U-23 a ergeben sich auch nicht daraus, dass als Textliche Festsetzung u.a. bestimmt wird:
41Es sind nur bauliche Anlagen mit einer max. Bauhöhe von 8,0 m zulässig,"
42und Bezugspunkte für die Bemessung der Höhe nicht festgesetzt sind. Der Bebauungsplan U-23 a ist seit dem 18. April 1975 rechtsverbindlich, so dass die BauNVO 1968 gilt. Die Norm des § 18 Abs. 1 BauNVO 1990, wonach bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmten sind, ist erst als allgemeine Regelung über die Höhe baulicher Anlagen ab 1990 in die BauNVO aufgenommen worden; 1968 gab es keine verwandte Regelung. Dies korrespondiert damit, dass durch § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1990 erstmalig die Höhe der baulichen Anlagen als eigenständiger Faktor zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung herausgestellt worden ist. Unter Geltung der BauNVO 1968 erlangte die Höhe baulicher Anlagen nur insoweit Bedeutung, als gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 BauNVO 1968 in Industriegebieten und in Sondergebieten die Höhe der Gebäude als Höchstgrenze festgesetzt werden kann. Seit 1990 ist die Vorschrift des § 18 BauNVO 1990 mit Rücksicht auf die Heraushebung der Höhe baulicher Anlagen als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor eine allgemeine Regelung über die Höhe baulicher Anlagen,
43vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2002 § 18 Rdnr. 1.
44Es mag auch zuvor zweckmäßig gewesen sein, die erforderlichen Bezugspunkte bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen; zwingend und gesetzlich vorgeschrieben war dies jedoch nicht, zumal es zwanglos möglich ist, als unteren Bezugspunkt die natürliche Geländeoberfläche und als oberen Bezugspunkt die Firsthöhe anzusehen.
45Schließlich sind die Festsetzungen des Bebauungsplans U-23 a nicht funktionslos geworden. Funktionslos und damit unwirksam kann ein Plan oder können einzelne seiner Festsetzungen werden, wenn die Festsetzungen auf unabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind, ihre sinnvolle Durchsetzung mithin gänzlich unmöglich ist,
46BVerwG, Urteil vom 29. April 1977, BRS 32 Nr. 28.
47Dies setzt eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung und einen Zustand voraus, der neben dem Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht absehbare Zeit die Erkennbarkeit dieses Zustandes in einem Maß erfordert, das einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt,
48BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, BRS 55 Nr. 34.
49Der Bebauungsplan U-23 a enthält die Festsetzung Verbrauchermarkt. Der Begriff des Verbrauchermarkts i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 beschränkt sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Auch ein sogenannter Fachmarkt für Fahrräder und Sportbedarf kann ein Verbrauchermarkt sein,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003, BauR 2004 S. 43 ff.
51Die Klägerin selbst trägt vor, dass vor Erteilung der streitigen Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 im Wesentlichen ein Verbrauchermarkt (S1) und ein Baumarkt (Q1) vorhanden waren. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzung SO Verbrauchermarkt des Bebauungsplans U-23 a funktionslos geworden ist. Der Bebauungsplan U-23 a ist mithin wirksam und entfaltet Geltung.
52§ 2 Abs. 2 BauGB begründet ein einzelfallbezogenes Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben u.a. dann, wenn die betreffende Nutzung die Nachbargemeinde in so gewichtiger Weise beeinträchtigt, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden darf, ein entsprechend abgestimmter Bebauungsplan, der das Vorhaben ermöglicht, jedoch nicht existiert. Folglich ist vorliegend, da der gemeindliche Bebauungsplan U-23 a Geltung beansprucht, eine Rechtsverletzung der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn das durch Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 genehmigte Vorhaben in einem Umfang von den Planfestsetzungen abweicht, der einen qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB auslöst und daher eine neue Planung oder Planänderung erforderlich macht; in diesem Fall kann das Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unter Beteiligung der Nachbargemeinde unterbleibt,
53vgl. Gelzer, Bracher, Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 653.
54Die Kammer neigt dazu, zu verneinen, dass das Vorhaben in einem Umfang von den Planfestsetzungen des Bebauungsplans U-23 a abweicht, der einen qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB auslöst. Dabei ist maßgeblich, dass der Bebauungsplan U-23 a für das beplante Gebiet eine zulässige Geschossfläche von 230.000 m2 und eine hieraus resultierende Verkaufsfläche von ca. 150.000 m2 vorsah, d.h. Größenordnungen, die durch die angefochtene Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 bei weitem nicht erreicht werden. Des Weiteren unterschied der Bebauungsplan U-23 a nicht zwischen zentrumsrelevanten Sortimenten und nicht zentrumsrelevanten Sortimenten, so dass auf der gesamten Verkaufsfläche von ca. 150.000 m2 zentrenrelevante Sortimente zulässig sind. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als der Bebauungsplan U-23 a einen Verbrauchermarkt zulässt, mit Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 allerdings ein Fachmarktzentrum mit unterschiedlichen Läden genehmigt worden ist. Ob dies mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2003, wonach auch ein Fachmarkt ein Verbrauchermarkt sein kann, einen qualifizierten Abstimmungsbedarf auslöst, kann die Kammer letztlich dahingestellt sein lassen, denn dem interkommunalen Abstimmungserfordernis ist genügt worden, der Beklagte ist einem möglicherweise erforderlichen qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB nachgekommen.
55§ 2 Abs. 2 BauGB verlangt einen Interessenausgleich zwischen den Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür allerdings nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich folglich auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachhaltig verändert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht,
56vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, 1585 ff..
57Aus § 2 Abs. 2 BauGB lässt sich aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund gegen das Abwägungsgebot verstößt. Es gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Range vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung unterliegt,
58vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, BRS 65 Nr. 10.
59Dem Abwägungsgebot bzw. dem Abstimmungsbedarf ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans U-23 I nachgekommen worden; im Rahmen dieses Bebauungsplanaufstellungsverfahrens sind die Belange der Klägerin in die Abwägung einbezogen worden. Der Rat der Stadt U hat bei der Aufstellung des Bebauungsplanes U-23 I maßgeblich darauf abgestellt, dass der zuvor geltende Bebauungsplan U-23 a eine Verkaufsfläche von etwa 150.000 m2 ermöglicht und eine solche Entwicklung des Einzelhandels mit städtebaulichen Belangen als nicht mehr vereinbar angesehen; die Auswirkungen auf die Region und den örtlichen Einzelhandel wären nicht mehr vertretbar. Ziel des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens war eine Reduzierung der zulässigen Verkaufsfläche. In dem Bebauungsplan U-23 I ist die Verkaufsfläche im Verhältnis zur Ausnutzungsmöglichkeit des Bebauungsplans U-23 a auf weniger als ein Viertel reduziert worden. Der Rat der Stadt U hat in dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren U-23 I die Einwendungen der Klägerin im Einzelnen behandelt und maßgeblich darauf abgestellt, dass das zusätzliche Angebot von 4.000 m2 Fachmarktbereich angesichts der Reduzierung von 160.000 m2 Verkaufsfläche auf nunmehr 33.000 m2 Verkaufsfläche tolerierbar sei. Es ist zutreffend, auf den Vergleich der Rechtslage vor und nach Bebauungsplanverfahren U-23 I abzustellen, denn der Bebauungsplan U-23 I ermöglichte nicht erstmalig die Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe,
60vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, 1587 ff..
61Der Rat der Stadt U hat mithin gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden, in dem diesen noch gewichtigere im Range vorgingen und damit dem allgemeinen Abwägungsgebot Genüge getan.
62Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist mithin zu verneinen. Die Klägerin kann sich als Nachbargemeinde nur auf einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB berufen, deshalb ist es insoweit unerheblich, dass der Bebauungsplan U-23 I aus Gründen, die keinen Nachbarschutz bewirken, unwirksam ist. Die erforderliche interkommunale Abstimmung hat stattgefunden, wenn auch der Bebauungsplan U-23 I keine Rechtskraft erlangt hat. Die auf anderen Gründen als einem Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weist keinen Bezug zu den Rechten der jeweiligen Nachbargemeinde auf und kann daher nicht zu dem Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein genehmigtes Vorhaben führen.
63Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass äußerst zweifelhaft erscheint, ob die Verwirklichung des Bauvorhabens für das Gemeindegebiet der Klägerin mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein wird. Ein bestimmter Schwellenwert für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und gegebenenfalls bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Der Bandbreite der angenommenen Werte, die von mindestens 10 % über 10 % bis 20 % bis hin zu etwa 30 % reicht, ist allerdings die Tendenz zu entnehmen, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden,
64vgl. zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, 1587 ff..
65Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass die Kaufkraftbindung in Bezug auf die Einwohner der Stadt L als Folge der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens von ca. 6 % auf ca. 10 % ansteigen werde; dies bedeutet eine Differenz von lediglich 4 %. In Anbetracht obiger Ausführungen braucht die Kammer dieser Problematik nicht weiter nachzugehen.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Frage zukommt, ob dem interkommunalen Abstimmungsgebot durch einen nicht rechtswirksamen Bebauungsplan genügt werden kann.
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