Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 801/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. April 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2005 wird hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.


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