Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 2219/05.A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2005 (1 K 5138/05.A) aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
Gründe:
2Den wörtlich gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.11.2005 gegen den Bescheid vom 21.11.2005 anzuordnen, soweit darin die Ausreisefrist auf eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung festgesetzt wird,
4legt die Kammer nach §§ 87 Abs. 3, 88 VwGO als auf die Feststellung gerichtet aus, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21.11.2005 bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfaltet. Diese Auslegung ist von dem Antragsbegehren des Antragstellers gedeckt, eine Durchsetzung der Ausreiseaufforderung im Wege der Abschiebung schon vor Abschluss des Klageverfahrens zu verhindern. Sie knüpft an dessen Argumentation an, das Bundesamt habe in dem angegriffenen Bescheid die Ausreisefrist zu Unrecht unter Heranziehung von § 38 Abs. 2 AsylVfG auf eine Woche festgesetzt; damit stellt der Antragsteller mittelbar das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 AsylVfG in Frage. Diese Antragsauslegung trägt dem prozessualen Umstand Rechnung, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere geht, wenn ein Rechtsmittel bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts aber dennoch einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, weil die Behörde die aufschiebende Wirkung nicht respektiert. So liegt der Fall hier.
5Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO feststellen, dass ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, wenn der Antragsgegner die nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretene aufschiebende Wirkung bestreitet und die Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes droht.
6Die am 29.11.2005 erhobene Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2005 entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO, § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung.
7Nach § 80 Abs. 1 VwGO entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz, soweit sie mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind (Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung). Sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung als auch das Asylverfahrensgesetz sehen Ausnahmen von der Regel des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln vor (§ 80 Abs. 2 VwGO, § 75 AsylVfG). Keine dieser Ausnahmetatbestände ist hier einschlägig.
8Gemäß § 75 AsylVfG entfalten solche Klagen keine aufschiebende Wirkung, die sich gegen Entscheidungen richten, auf die weder § 38 Abs. 1 AsylVfG noch § 73 AsylVfG anzuwenden ist. Dieser Ausnahmetatbestand greift hier nicht ein; vielmehr findet auf die angegriffene Entscheidung § 38 Abs. 1 AsylVfG Anwendung.
9So auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2005 - 13 L 1913/05.A -.
10§ 38 Abs. 1 AsylVfG regelt die Dauer der Ausreisefrist (1 Monat) für alle Fälle, in denen der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine der eine kürzere Ausreisefrist auslösenden Sonderregelungen eingreift. Dies ist hier der Fall.
11Für den Antragsteller, der als Sohn zweier abgelehnter Asylbewerber am 14.09.2005 in E geboren wurde, ist auf die Anzeige der zuständigen Ausländerbehörde nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet worden. Unter dem 11.11.2005 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten nach § 14a Abs. 3 AsylVfG erklären lassen, dass er auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichte, da ihm keine politische Verfolgung drohe. Dementsprechend hat das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid gemäß § 32 Satz 1 2. Alt. AsylVfG festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Darüber hinaus hat es gemäß § 34 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlassen, weil der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Auf diese Verfahrenskonstellation ist für die darüber hinaus zu treffende Entscheidung, innerhalb welcher Frist der Antragsteller auszureisen hat, um eine Abschiebung abzuwenden, keine der den § 38 Abs. 1 AsylVfG verdrängende Sonderregelung anwendbar. Offensichtlich nicht einschlägig sind die §§ 36 Abs. 1 (Fälle der Unbeachtlichkeit und offensichtlichen Unbegründetheit) und § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Abschiebungsandrohung nach unanfechtbarer Aufhebung der Anerkennung). Auch § 38 Abs. 2 AsylVfG (Ausreisefrist bei Rücknahme des Asylantrages) ist auf den Fall des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar.
12Eine unmittelbare Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf Fälle des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG scheitert am Wortlaut der Regelung, denn sie spricht nur von dem Fall der Rücknahme des Asylantrages und erwähnt den des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht. Da das Asylverfahrensgesetz in seinen Regelungen im übrigen die Fälle der Beendigung des Asylverfahrens durch Verzicht ausdrücklich neben denen der Antragsrücknahme benennt (§§ 32, 71 Abs. 1 AsylVfG), scheidet eine Subsumption der Verfahrenskonstellation des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG unter den Begriff Rücknahme des Asylantrages" in § 38 Abs. 2 AsylVfG aus.
13§ 38 Abs. 2 AsylVfG kann auch nicht analog auf die Fälle des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG angewandt werden.
14Gegen eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG spricht schon der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist für Asylbewerber, die nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, einen Monat; etwas anderes gilt nur für die Fälle, für die das Gesetz - wie in § 38 Abs. 2 AsylVfG - eine abweichende Regelung trifft. Der Ausnahmecharakter der von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichenden Regelungen ergibt sich auch aus § 75 AsylVfG. Danach löst eine von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichende Regelung der Ausreisefrist zugleich den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage aus. Als Ausnahmeregelung ist § 38 Abs. 2 AsylVfG einer analogen und damit erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich.
15Für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG fehlt es zudem an der erforderlichen unbeabsichtigten Regelungslücke. Gegen die Annahme einer solchen spricht schon die Existenz einer Auffangvorschrift' in § 38 Abs. 1 AsylVfG (In den sonstigen Fällen..."). Außerdem spricht die Regelungssystematik gegen ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 mit § 14a AsylVfG eine neue Regelung über die Familieneinheit in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Darin hat er korrespondierend zu der Fiktion des Asylantrages (Absätze 1 und 2) in Absatz 3 den neuen Beendigungstatbestand des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens geschaffen. Durch Folgeregelungen in §§ 32 und 71 Abs. 1 AsylVfG hat er diese neue Verfahrensvariante in die bisherige Verfahrenssystematik eingegliedert. Hinsichtlich des Entscheidungsprogramms des Bundesamtes sieht er in § 32 AsylVfG ausdrücklich eine einheitliche Regelung für die Fälle der Antragsrücknahme und die des Verzichts auf die Verfahrensdurchführung vor. In § 71 Abs. 1 AsylVfG hat er in Satz 2 in Anlehnung an dessen bisherigen, auf § 32a Abs. 1 Satz 4 AuslG bezogenen Regelungsinhalt ausdrücklich klargestellt, dass der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG im Hinblick auf einen späteren Asylantrag dieselben verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht wie die sonstigen, ohne Asylanerkennung eingetretenen Verfahrensbeendigungen. Lassen diese Regelungen erkennen, dass der Gesetzgeber ausdrückliche und eindeutige Entscheidungen über die Einordnung der Verfahrensbeendigung durch Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG in die asylrechtliche Verfahrenssystematik getroffen hat, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber die Frage, welche Ausreisefrist bei dieser Form von Verfahrensabschluss gelten soll, übersehen hat.
16Schließlich lässt auch die hinter der Schaffung einer verfahrensrechtlichen Sonderregelung für Familienverbände erkennbare Zielrichtung des Gesetzgebers keinen Schluss darauf zu, das Eingreifen der Auffangregelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge einer einmonatigen Ausreisefrist und der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 75 AsylVfG sei keinesfalls gewollt gewesen. Zwar gehört die allgemeine Verfahrensbeschleunigung auch zu den Zielen des Zuwanderungsgesetzes,
17vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/249, S. 61, 65,
18jedoch nimmt die Gesetzesbegründung insoweit nicht Bezug auf die neugeschaffene Verfahrensregelung des § 14a AsylVfG. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift die sukzessive Asylantragstellung der Familienmitglieder zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltszeiten für sämtliche Mitglieder des Familienverbandes verhindert werden.
19Vgl. BT-Drs. 15/249, S. 108, zu Nummer 10.
20Dieses Ziel wird durch die Antragsfiktion in § 14a Abs. 1 und 2 AsylVfG und die Gleichsetzung eines Verfahrensverzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG mit einem negativ abgeschlossenen Asylerstverfahrens in § 71 Abs. 1 AsylVfG erreicht. Dass das nach § 14a Abs. 1 oder 2 AsylVfG automatisch in Gang gesetzte, durch Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG beendete Asylverfahren darüber hinaus den erschwerten Bedingungen einer verkürzten Ausreisefrist und einer sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unterworfen sein soll, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
21Geht der Antragsgegner demnach zu Unrecht von der Einschlägigkeit des § 38 Abs. 2 AsylVfG und daran anknüpfend von der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus dem angegriffenen Bescheid aus, besteht Veranlassung, das Bestehen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage festzustellen, denn die Ausländerbehörde kann die Ausreiseverpflichtung des Antragstellers auf der Grundlage die angegriffenen Entscheidung jederzeit im Wege der Abschiebung durchsetzen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
23Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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