Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 2366/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15. Dezember 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges auf dem Grundstück T Straße 38 in T1, G1 durch eine sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der beiden Wölfe von diesem Gehege anzuordnen.

Beigeladener und Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und im übrigen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.


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