Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 5185/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Abhilfebescheides der Bezirksregierung E vom 21. November 2005 verpflichtet festzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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