Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 5138/05.A

Tenor

Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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