Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 148/06

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 wird hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung zu der ärztlichen Untersuchung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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