Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 3838/04
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 7. Mai 2004 verpflichtet, dem Kläger die am 3. Juni 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei eingeschossigen Wohnhäusern in den Abmessungen 13,0 m x 13,5 m bzw. 12,5 x 13,5 m auf dem Grundstück T.----weg 92 in N. (Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstücke 784 und 785) zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der bis zum 2. November 2005 beigeladenen Bezirksregierung E. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T.----weg 92 in N. (Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstücke 784 und 785). Das Flurstück 785 ist entsprechend den von der Beklagten mit Bescheiden vom 27. September 1976 und 26. August 1977 erteilten Baugenehmigungen im rückwärtigen Bereich mit einem Einfamilienhaus nebst Schwimmbecken und straßenseitig mit einer Doppelgarage sowie mehreren Stellplätzen bebaut.
3Der T.----weg zweigt im Stadtteil T1. in westlicher Richtung von der L. Strasse ab. Bis zum Grundstück Nr. 80 a auf der nördlichen Straßenseite und dem Grundstück Nr. 81 auf der südlichen Straßenseite ist der T.----weg durchgehend mit überwiegend straßennah errichteten Wohnhäusern bebaut. In westlicher Richtung schließt sich auf der südlichen Straßenseite an das Grundstück T.----weg 81 eine schmale Freifläche sowie ein Weg, der zu einem weiter südlich gelegenen Friedhof führt, an. Hierauf folgen eine straßenseitig ca. 65 m breite Freifläche, das straßennah errichtete Haus Nr. 83 und schließlich, unterbrochen durch weitere Freiflächen, das Haus Nr. 89 sowie eine ehemalige, weit von der Straße zurückversetzte landwirtschaftliche Hoffläche. Auf der nördlichen Straßenseite schließt sich an das Grundstück T.----weg 80 a eine straßenseitig ca. 70 m breite Fläche an. Westlich hiervon zweigt in nördlicher Richtung ein schmaler Weg ab, der zu den zurückversetzt liegenden Häusern Nr. 88, Nr. 84 und Nr. 82 führt. Hierauf folgen die Antragsgrundstücke sowie das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück T.----weg 94. Westlich sowie nördlich und südlich schließen sich an die am T.----weg vorhandene Bebauung ausgedehnte Wiesen- und Weideflächen an. Über die Freiflächen zwischen den Häusern Nr. 81 und 83 bzw. 80 a und 82 führt derzeit eine Hochspannungsleitung; eine weitere ist vor kurzem abgebaut worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf das vorliegende Karten- und Fotomaterial Bezug genommen.
4Die Antragsgrundstücke liegen nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan sind sie als Grünfläche dargestellt; nach dem Landschaftsplan liegen sie im Landschaftsschutzgebiet 2.2.2.15 „C. -T2. Wald und M. N1. “.
5Der Kläger beantragte am 3. Juni 2003 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei eingeschossigen Wohnhäusern in den Abmessungen 13,0 m x 13,5 m bzw. 12,5 m x 13,5 m. Nach dem dem Antrag beigefügten Lageplan soll ein Wohnhaus auf dem Flurstück 785 straßennah mit einem Abstand von 3 m zur westlichen Grenze und das andere Wohnhaus ebenfalls straßennah mit einem Abstand von 3 m zur östlichen Grenze des Flurstücks 784 errichtet werden.
6Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die planungsrechtliche Beurteilung des Antragsgrundstücks richte sich nach § 35 BauGB. Als nichtprivilegiertes Vorhaben sei das Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.
7Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides mit Bescheid vom 7. Mai 2004 zurück. Der Bescheid wurde am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben.
8Der Kläger hat am 9. Juni 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht, die Antragsgrundstücke lägen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Auch die Beklagte selbst habe früher diese Auffassung vertreten. In einem Beschluss der Baukonferenz vom 23. Januar 1975 betreffend sein Grundstück sei ausgeführt, dass die Bebauung am T.----weg bis in Höhe des Hauses T.----weg 92 den Eindruck einer Zusammengehörigkeit vermittele und dass die Baulücke östlich der Besitzung, die (allein) aus der Führung der Hochspannungsleitung resultiere, kein Grund für eine Unterbrechung des Zusammenhangs im Sinne von § 34 Bundesbaugesetz sei; die Grenze des Außenbereichs am T.----weg liege gegen Westen in Höhe des Hauses T.----weg 94 bzw. der entsprechenden Bebauung auf der anderen Straßenseite. Lediglich auf dieser Grundlage seien die Baugenehmigungen vom 27. September 1976 und 26. August 1977 erteilt worden. Die geplanten Wohnhäuser fügten sich auch hinsichtlich ihres Standortes in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit den Häusern Nr. 82 und Nr. 84 sei bereits eine Bebauung in zweiter Reihe vorhanden.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 7. Mai 2004 zu verpflichten, ihm die am 3. Juni 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei eingeschossigen Wohnhäusern in den Abmessungen 13,0 m x 13,5 m bzw. 12,5 m x 13,5 m auf dem Grundstück T.----weg 92 in N. an der Ruhr (Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstücke 784 und 785) zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, eine Beurteilung des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB scheide schon deshalb aus, weil es an einem Ortsteil fehle. Die Zahl der vorhandenen Bauten besitze kein Gewicht und sei auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Westlich der Grundstücke T.----weg 81 und 82 liege lediglich eine regellose Anhäufung von Gebäuden vor. Darüber hinaus nähmen die Grundstücke westlich des Flurstücks 1151 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Der Abstand zwischen den Häusern Nr. 80 a und Nr. 94 sei mit ca. 150 m zu groß, um noch von einer Baulücke ausgehen zu können. Die Grund-stücke T.----weg 82 ff. seien in früheren Genehmigungsverfahren stets als Außenbereichsgrundstücke angesehen worden. Der Kläger habe jedoch auch dann keinen Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung, wenn man davon ausgehe, dass die Antragsgrundstücke Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs seien. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Standorte der geplanten Baukörper nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Durch die beabsichtigten Wohnhäuser werde das vorhandene Gebäude Nr. 92 zu einer Bebauung in zweiter Reihe, die eine negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke habe.
14Nach Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 27. September 2005 am 13. Oktober 2005 und dem damit verbundenen Wegfall des Zustimmungserfordernisses der höheren Verwaltungsbehörde für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 und 4 BauGB ist die Beiladung der Bezirksregierung E. mit Beschluss vom 2. November 2005 aufgehoben worden.
15Die Einzelrichterin hat die örtlichen Verhältnisse am 28. September 2005 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 7. Mai 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
19Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da die Antragsgrundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt N. an der Ruhr liegen.
20Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vor-handenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Voraussetzungen sind hier bereits allein im Hinblick auf den westlich der L. Strasse gelegenen südlichen Teil des Stadtteils T1. mit der Bebauung entlang der Straßen N2. Hof, X. Straße, L1. -G. -Straße, H.-------straße , L2.--------allee und entlang des T3.----wegs erfüllt.
21Die Antragsgrundstücke nehmen des weiteren noch am Bebauungszusammenhang des T3.-----wegs teil.
22Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist maßgeblich, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhaltes zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse oder dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang nicht ‑ wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern, dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, BRS 50 Nr. 72, ständige Rechtsprechung.
24Ausgehend von diesen Grundsätzen endet nach dem Eindruck aus dem Ortstermin der Bebauungszusammenhang auf der nördlichen Seite des T3.----wegs erst mit dem westlich der Vorhabengrundstücke gelegenen Haus Nr. 94. Zwar verändert sich die westlich des Grundstücks Nr. 80 a vorhandene Bebauung insoweit, als die Gebäude auf größeren Grundstücken und zum Teil zurückversetzt von der Straße liegen. Dies steht der Annahme eines Bebauungszusammenhangs jedoch nicht entgegen. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sind nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, und sei diese Aufeinanderfolge in sich noch so unterschiedlich, so ist dies der Bebauungszusammenhang,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 -, BRS 46 Nr. 62; VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 5 S 747/02 -, BRS 66 Nr. 96.
26Die zwischen dem zu den Häusern Nr. 88, 84 und 82 führenden Weg und dem Grundstück 80 a gelegene Freifläche stellt bereits aufgrund ihrer Breite von ca. 70 m keine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur dar. Betrachtet man diesen Bereich von der südlichen Straßenseite bzw. dem zum Friedhof führenden Weg, liegen sowohl das Haus Nr. 82 als auch das Haus Nr. 80 a im Blickfeld. Hinzu kommt, dass über diese Freifläche eine Hochspannungsleitung verläuft, mit der Folge, dass hier aufgrund der einzuhaltenden Sicherheitsstreifen und –radien eine Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation zu Flächen, die aufgrund der topographischen Situation (z.B. Flüsse, Felsen, Steilhang) oder ihrer baulichen Zweckbestimmung (z.B. Parkanlage) einer Bebauung entzogen sind, und die nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG,
27vgl. u.a. Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 -,
28den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Die Einschätzung, dass die Vorhabengrundstücke noch am Bebauungszusammenhang des T3.----wegs teilnehmen, wird auch durch die bauliche Situation auf der südlichen Straßenseite bestätigt. Hier folgt auf die Freifläche westlich des Hauses Nr. 81, über die ebenfalls die Hochspannungsleitung führt, straßennah das den Antragsgrundstücken gegenüber liegende Haus Nr. 83. Die straßennahe Fortführung der Bebauung mit den Häusern Nr. 83 und 94 unterstreicht den Eindruck aus dem Ortstermin, dass bis zu diesen Gebäuden noch keine außenbereichstypische Zersplitterung der Bebauung vorliegt; vielmehr werden die Antragsgrundstücke hier noch durch die vorhandene Bebauung geprägt. Erst nach dem Passieren des Hauses Nr. 94 öffnet sich das Blickfeld auf die sich in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung anschließenden Wiesen- und Waldflächen.
29Das demnach auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; auch die Erschließung ist gesichert.
30Ein Vorhaben fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und die gebotene Rücksichtnahme nicht vermissen lässt, oder wenn es diesen Rahmen zwar überschreitet, die Überschreitung aber nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. In Bezug auf die hier zwischen den Beteiligten allein streitige überbaubare Grundstücksfläche ist die nähere Umgebung im Regelfall enger bemessen als etwa bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung. Denn die von der überbauten Grundstücksfläche ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 10 A 1022/90 -.
32Gemessen an diesen Kriterien besteht die für die Beurteilung maßgebliche nähere Umgebung aus den nördlich des T3.----wegs gelegenen Grundstücken Nr. 94 bis maximal Nr. 74. Das streitgegenständliche Vorhaben hält sich im Rahmen der hier vorhandenen Bebauung. Mit den Häusern Nr. 82 und 84 liegt aus Sicht des T3.----wegs bereits eine Bebauung in zweiter Reihe vor.
33Selbst wenn man die mit den Häusern Nr. 82 und 84 gegebene bauliche Situation im Hinblick auf die Lage an dem vom T.----weg abzweigenden Weg nicht für vergleichbar hielte und das Vorhaben des Klägers damit den vorhandenen Rahmen überschritte, wäre es gleichwohl planungsrechtlich zulässig, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Eine Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung in zweiter Reihe entfaltet das Vorhaben lediglich für das Grundstück T.----weg 88, bei dem der zur Straße gelegene Teil ebenfalls noch bebaubar ist. Eine Vorbildwirkung des klägerischen Vorhabens für die straßenseitige Bebauung der Parzelle 1153 ist schon aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu verneinen; hier entstünde durch einen straßenseitigen Baukörper mit dem Haus Nr. 84 eine Bebauung in dritter Reihe. Zudem ist eine Bebauung dieses Grundstücks aufgrund der hier verlaufenden Hochspannungsleitung nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Eine Bebauung der rückwärtigen Flächen des Grundstücks T.----weg 94 sowie der in östlicher Richtung gelegenen Grundstücke scheidet schon deshalb aus, weil diese Flächen nach dem Eindruck aus dem Ortstermin bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind und entsprechende Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprächen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) bzw. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Beschluss:
37Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
38Gründe:
39Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Bauherrn an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhauses beträgt nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer 15.000,-- Euro. Für die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung, deren Gegenstand lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist, sind hiervon zwei Drittel in Ansatz zu bringen.
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