Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 2122/05
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2005 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet und hinsichtlich der Ausweisung bis einschließlich 29. April 2006 wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der am 0.0.0000 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde in W geboren und lebt seitdem in Deutschland. Zwischen dem 2. Januar 1998 und dem 15. Mai 2004 war er als Gießer in einem Unternehmen beschäftigt. Sein Vater arbeitete zwischen 1969 und 1998 in Deutschland und lebt seitdem als Rentner mit der Mutter des Antragstellers in I. Die Geschwister des Antragstellers leben ebenfalls in Deutschland.
4Am 30. Mai 1996 wurde dem Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 25. November 1997 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, die seit dem 15. Dezember 1998 in Deutschland lebt. Mit dieser hat er einen sechsjährigen Sohn und eine dreijährige Tochter, die Tochter ist deutsche Staatsangehörige.
5Anfang 2001 lernte der Antragsteller eine 1985 geborene Deutsche kennen. Mit dieser pflegte er bis Mitte Januar 2004 eine intime Beziehung, die er seinen Eltern und seiner Ehefrau verheimlichte. Während dieser Beziehung kam es häufiger zu Tätlichkeiten des Antragstellers.
6Mit seit dem 19. August 2004 rechtskräftigem Urteil vom 15. Juni 2004 verurteilte das Landgericht X den Antragsteller wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Nach den im Wesentlichen auf den Einlassungen des Antragstellers und seiner damaligen Freundin beruhenden Feststellungen des Landgerichts lag dem Folgendes zu Grunde: Der Antragsteller verbrachte den Abend des 17. Januar 2004 mit seiner damaligen Freundin und deren Freundin. Dabei trank er zwei oder drei Becher einer Mischung aus Maria Cron und Coca-Cola, ohne dass dadurch seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit deutlich herabgesetzt gewesen wäre. Nachdem der Antragsteller etwa um Mitternacht seine Freundin und deren Freundin mit seinem PKW abgesetzt hatte, ging die Freundin des Antragstellers zu dessen PKW zurück und forderte den Antragsteller auf, ihr die zu ihrem Mobiltelefon gehörende SIM-Karte zurückzugeben. Da der Antragsteller dies ablehnte, kam es zum Streit. Der Antragsteller schlug seiner Freundin mehrfach ins Gesicht und zerrte sie aus dem PKW heraus. Diese rief ihm darauf hin zu, sie werde zu seinen Eltern gehen und diesen sagen, wie er sie behandele. Der Antragsteller fuhr ihr hinterher, zog sie aus einem Gebüsch, in dem sie sich vor ihm zu verstecken versuchte, zerrte sie in den PKW hinein und fuhr mit ihr zu einem Parkplatz an einem Stauteich. Nachdem der Antragsteller sie im PKW schlug, flüchtete sie daraus, der Antragsteller packte sie jedoch, versuchte sie über ein Geländer zum Stauteich zu ziehen und drohte, er werde sie umbringen. Da sich die damalige Freundin wehrte, ließ der Antragsteller für kurze Zeit von ihr ab und stellte seinen PKW in der Nähe ab. Dann kehrte er zurück, schleifte die weinende und schreiende junge Frau auf den Fahrersitz des Wagens, wo er mehrfach auf deren Gesicht, Kopf und Oberkörper einschlug. Als ein anderes Fahrzeug vorbeifuhr, stellte sich der Antragsteller vor seinen PKW, um die Sicht auf die Frau zu verdecken. Sodann drückte er deren Kopf zur Seite und fügte ihr mehrere Bisswunden im Gesicht, an den Schultern, den Armen und am Oberschenkel bei. Als er einen Finger ich ihren After stieß und sie flehte, er solle aufhören, denn er tue ihr weh, schrie er, es solle ihr wehtun, er wolle sie umbringen. Er hielt eine Hand vor ihren Mund, so dass sie zeitweise keine Luft bekam. Anschließend vergewaltigte der Antragsteller sein Opfer zunächst vaginal, versuchte sodann erfolglos Analverkehr und erzwang erneut Vaginalverkehr. Nachdem er erfolglos Oralverkehr forderte, schlug der Antragsteller sein Opfer erneut heftig. Mit den Worten Wenn Du das sagst, werde ich Dich und Deine Familie zerstören", bedrohte der Antragsteller mehrfach sein Opfer und beschimpfte es. In Verzweiflung rammte dieses sich ein im PKW liegendes Messer in die Brust. Der Antragsteller sagte, er sei froh, wenn sie sich umbringe, sie tue ihm einen Gefallen, er nahm ihr aber das Messer weg. Als er merkte, dass die Frau ihm Kratzer auf der Stirn zugefügt hatte, schlug er sie erneut und fuhr sie dann nach Hause.
7Die Frau hielt sich sodann sechs Tage lang im Krankenhaus auf, davon wegen Suizidgefahr zum Teil auf der psychiatrischen Station. Bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung fanden sich 14 starke Bisswunden und zahlreiche Hämatome. Jedenfalls noch im Juni 2004 litt sie wegen des Vorfalls unter starken Ängsten und psychischen Problemen. Im Rahmen der Strafzumessung stellte das Landgericht X unter anderem fest, dass weder von dem Unrecht der Tat noch von der Schuld des Antragstellers her ein minder schwerer Fall des § 177 StGB vorliege. Das Geständnis des nicht vorbestraften Antragstellers sei von Reue getragen gewesen. Die Tat sei als beziehungsmotiviert anzusehen und sei aus einer von Streitigkeiten, gegenseitigen Enttäuschungen und Aggressionen geprägten Beziehung hervorgegangen. Der Antragsteller sei aber extrem brutal vorgegangen, er habe seinem deutlich jüngeren, körperlich weit unterlegenen Opfer eine Vielzahl massiver, äußerst schmerzhafter Verletzungen beigebracht und es durch das tatbegleitende Verhalten (Verbringen an einen anderen Ort, Beschimpfungen, weitere Schläge nach der eigentlichen Tat) zusätzlich in äußerstem Grade gedemütigt. Die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen hätten deutlich gemacht, welch hohes Maß an Gewalt und ungehemmter Aggression der Antragsteller an den Tag gelegt habe. Dass der Antragsteller die Geschädigte zuvor gegen deren Willen an einen abgelegenen Ort verbracht und mögliche Hilfe durch einen Dritten unterbunden habe, sei ein strafschärfender Ausdruck erhöhter krimineller Energie.
8Ausweislich der polizeilichen Aussagen des Opfers vom 18. und 21. Januar 2004 wurde es von dem Antragsteller im Laufe der Beziehung zwischen 2001 und Anfang 2004 regelmäßig geschlagen und bedroht. Mitte 2002 habe einmal ein Nachbar auf Grund ihrer Hilferufe die Polizei gerufen, gegenüber dieser habe sie jedoch nichts gesagt aus Angst vor dem Antragsteller. Nach den polizeilichen Aussagen einer Freundin des Opfers vom 18. und 28. Januar 2004 erlebte diese Ende 2003, dass der Antragsteller das Opfer schlug. Als sie sich eingemischt habe, habe der Antragsteller ihr mit einer Tasche in das Gesicht geschlagen, so dass sie zu Boden gegangen sei; dort habe der Antragsteller sie getreten. Auch gemäß der polizeilichen Aussage der Mutter des Opfers vom 28. Januar 2004 verprügelte der Antragsteller das Opfer regelmäßig während der Beziehung, im November 2002 habe es deshalb ein völlig geschwollenes Gesicht gehabt. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 18. Januar 2004 wurde der Vater des Opfers von seinem damals vierzehnjährigen Sohn darüber informiert, dass der Antragsteller ihn bedroht habe, sollte wegen der Vergewaltigung die Polizei eingeschaltet werden. Dies bestätigte der Bruder des Opfers am 4. Februar 2004 auf polizeiliche Befragung.
9Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 hörte der Antragsgegner den Antragsteller und dessen Ehefrau zu einer beabsichtigten Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers an. Die Ehefrau ließ vorbringen, sie sei der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig, nach der Haftentlassung sei beabsichtigt, die Ehe fortzuführen. Der Antragsteller schrieb im Wesentlichen, Deutschland sei seine Heimat, da er in der Türkei nur seine Schwiegereltern kenne, zu denen er aber seit Jahren keinen Kontakt habe. Die Türkei sei für ihn und seine Kinder ein fremdes Land, seine gesamte Familie sei in Deutschland. In der JVA sei ihm klar geworden, was er getan und aufs Spiel gesetzt habe. Mit seiner Ehefrau habe er sich versöhnt.
10Nach Beiziehung der Strafakten wies der Antragsgegner den Antragsteller am 18. März 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unbefristet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft heraus an, für den Fall der vorherigen Haftentlassung mit einer Ausreisefrist von einem Monat ab Haftentlassung. Der Antragsteller habe auf Grund der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten den Ist-Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Zwar komme ihm besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG zu, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber vorlägen, sei die Ausweisung zu verfügen. Da dem Antragsteller Rechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) zustünden, sei eine Ausweisung zwar nur nach Ermessen zulässig, hier aber ermessensfehlerfrei geboten. Die brutale Vergewaltigung und die bereits zuvor in der Beziehung gezeigte Gewaltbereitschaft zeigten, dass von dem Antragsteller eine erhebliche Gefährdung für andere Menschen bzw. die Allgemeinheit ausgehe. Daher könnte auch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern im Ergebnis nicht dazu führen, dass von einer Ausweisung abgesehen werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, die Gefahr abzuwenden, dass der gewalttätige Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut straffällig werde. Für den Fall der Abschiebung aus der Strafhaft sei die Setzung einer Ausreisefrist mangels Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht erforderlich.
11Über den gegen die Ordnungsverfügung am 4. April 2005 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
12Nach einem Schreiben des Sozialdienstes der JVA X vom 12. April 2005 arbeitete der Antragsteller im Rahmen einer Einzelbetreuung fünf Monate lang wöchentlich eine Stunde am Vollzugsziel mit. Dabei habe er sich sehr engagiert und reflektiert gezeigt und sei bereit gewesen, sich kritisch mit seiner Problematik auseinander zu setzen. Die Maßnahme sei allein aus personellen Gründen beendet worden, der Antragsteller befinde sich seit März 2005 bei Q e.V. X in Betreuung.
13Die Staatsanwaltschaft X beabsichtigt nach einem Schreiben an den Antragsgegner vom 12. Juli 2005, den Antragsteller gemäß § 456a StPO ab Januar 2007 zur Abschiebung aus der Haft zu entlassen.
14Der Antragsteller hat am 9. November 2005 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, die Ausweisung sei rechtswidrig, weil von ihm keine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgehe, so dass die Voraussetzungen für ein Erlöschen seines Aufenthaltsrechts nach Art. 14 ARB 1/80 nicht vorlägen. Dies gelte schon deshalb, weil die Vergewaltigung eine Beziehungstat gewesen und er zuvor nicht vorbestraft gewesen sei. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben des Sozialdienstes der JVA X vom 12. April 2005 eine positive Vollzugsentwicklung. In der JVA habe er beanstandungsfrei als Hausarbeiter gearbeitet. Zur Zeit arbeite er in der JVA S im Rahmen einer Gruppentherapie an seiner persönlichen Weiterentwicklung. Der Antragsgegner habe auch verkannt, dass eine Ausweisung nur durch eine - nicht im Ermessen stehende - Feststellung habe ergehen dürfen, dass der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 verloren habe. Eine solche Feststellung sei verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar, nicht lediglich auf Ermessensfehler. Zudem gefährde der Antragsteller die öffentliche Sicherheit i.S.d. Art. 14 ARB 1/80 schon deshalb nicht, weil diese - anders als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im deutschen Recht - nur die Sicherheit des Staates meine. Auch verstoße die fehlende Befristung der Ausweisung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 8 EMRK. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber Assoziationsberechtigten nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
15Der Antragsteller beantragt,
16die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2005 gegen die Ordnungsverfügung vom 18. März 2005 hinsichtlich der Ausweisung wieder herzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
17Der Antragsgegner beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners und der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft X verwiesen.
20II.
21Der zulässige Antrag hat hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Erfolg, hinsichtlich der Ausweisung ist er nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen zeitlichen Umfang bis zum 29. April 2006 begründet, im Übrigen ist er unbegründet.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Ausweisung bis zum 29. April 2006 zu Lasten des Antragsgegners, ab dem 30. April 2006 zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Ausweisung bis zum 29.April 2006 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig (1.), ab dem 30. April 2006 aber ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung als offensichtlich rechtmäßig erweist und dann auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse gegeben ist (2.). Bezüglich der Abschiebungsandrohung fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, weil die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist (3.).
231. Die Ausweisung des Antragstellers ist bis zum 29. April 2006 offensichtlich rechtswidrig. Solange verstößt sie gegen die europarechtliche Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, welche nicht nur auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sondern auch auf aus dem ARB 1/80 Assoziationsberechtigte unmittelbar anwendbar ist,
24vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, InfAuslR 2005, 289, Rn. 61-69; BVerwG, Urteile vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 - und vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -.
25Gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, die nach ihren Art. 40 Abs. 1, Art. 41 am 30. April 2004 in Kraft getreten und von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 30. April 2006 in nationales Recht umzusetzen ist, wird die Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.April 2006 aufgehoben.
26Der Antragsteller verfügte zum Zeitpunkt seiner Ausweisung über Aufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, da er zwischen dem 2. Januar 1998 und dem 15. Mai 2004 bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen ordnungsgemäß beschäftigt war,
27vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, Rs. C-230/03, Sedef,
28und weil sein Vater zwischen 1969 und 1998 in Deutschland arbeitete und der Antragsteller ab seiner Geburt am 0.0.1980 ordnungsgemäß bei seinen Eltern lebte,
29vgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, und vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, EZAR NF 19 Nr. 12.
30Diese Aufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 sind nicht durch die auf der Inhaftierung des Antragstellers seit dem 18. Januar 2004 beruhenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erloschen,
31vgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., und vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, a.a.O., und Rs. C-383/03, Dogan, EZAR NR 19 Nr. 14.
32Nach Art. 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet, wenn keine Rechtsmittel" gegeben sind oder diese nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann.
33Bei der Ausweisung des Antragstellers samt Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet i.S.d. Art. 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG. Die hiergegen gegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe der Anfechtungsklage und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erlauben nur eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung, nicht ihrer Zweckmäßigkeit,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13,
35und eine aufschiebende Wirkung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt nach § 80 Abs. 5 VwGO im Ermessen des Gerichts, was den Anforderungen des Art. 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG an eine automatisch eintretende aufschiebende Wirkung mit Einlegung des Rechtsmittels" nicht entspricht,
36vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 50-52.
37Im vorliegenden Fall ist die sofort vollziehbare Ausweisung auch nicht erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes ergangen, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann,
38vgl. dazu EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, Rn. 106, 114, und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 42, 55.
39Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG dadurch Genüge getan wäre, dass die Widerspruchsbehörde die Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners nach deren Erlass überprüft hätte. Hieran bestehen zumindest Zweifel, denn Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie fordert, dass die Ausweisungsentscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme einer unabhängigen Stelle getroffen wird, welche der Antragsgegner gegenüber der Widerspruchsbehörde aber nicht ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 bis 3 OBG NRW),
40vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Rn. 114; a.A. ohne nähere Begründung anscheinend BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13.
41Hier lag auch kein dringender Fall i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vor.
42Das Tatbestandsmerkmal des dringenden Falles ist als Ausnahmeregelung von der assoziationsrechtlichen Freizügigkeit besonders eng auszulegen und es genügt nicht, dass die Behörde (rechtmäßig) die sofortige Vollziehung angeordnet hat,
43vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, a.a.O., Rn. 56, BVerwG, Urteile vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 15-19 und vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, Rn. 14.
44Ein dringender Fall kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verzögerung der Vollziehung der Ausweisung durch die Einschaltung einer zweiten Behörde im Einzelfall nicht zu verantworten ist, weil die begründete Besorgnis besteht, dass sich ansonsten eine von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr verwirklicht. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls durch Abwägung der konkreten widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. Solange sich der Ausländer in Haft befindet, wird eine erhebliche Gefahr in der Regel fehlen. Ein dringender Fall i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG kommt zwar in Frage, wenn der Ausländer wie hier aus der Haft heraus abgeschoben werden soll und die Behörde von der Anordnung der sofortigen Vollziehung unverzüglich Gebrauch macht,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 17-19.
46Hier ist aber nicht erkennbar, dass das Unterlassen der Einschaltung einer zuständigen Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vor Erlass der Ordnungsverfügung erforderlich war, um zu verhindern, dass sich eine von dem Antragsteller ausgehende erhebliche Gefahr verwirklicht. Denn die Ordnungsverfügung wurde bereits am 18. März 2005 erlassen, eine Entlassung des Antragstellers aus der Haft kam aber auch zum damaligen Zeitpunkt frühestens ab dem Halbstrafenzeitpunkt, dem 1. Juni 2006, in Betracht, also mehr als fünfzehn Monate nach Erlass der Ordnungsverfügung. Darüber hinaus war dem Antragsgegner auf Grund des Schreibens der Staatsanwaltschaft X vom 12. Juli 2005 ab Mitte Juli 2005 bekannt, dass beabsichtigt ist, den Antragsteller gemäß § 456a StPO erst ab Januar 2007 aus der Haft zur Abschiebung zu entlassen.
472. Die Ausweisung des Antragstellers ist ab dem 30. April 2006 (b) ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung (a) offensichtlich rechtmäßig und es besteht dann auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse (c).
48a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
49In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, zu verhindern, dass der gewalttätige Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut straffällig werde.
50Somit hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung aus einzelfallbezogenen Gründen, die in zeitlicher Hinsicht über die Begründung der Ausweisung hinausgehen, angeordnet,
51vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, AuAS 1994, 258, und vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -.
52Ob die Gründe der Anordnung der sofortigen Vollziehung diese tatsächlich rechtfertigen, ist für das formelle Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO irrelevant,
53vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -.
54b) Die Ausweisung ist ab dem 30. April 2006 weder in formellrechtlicher (aa) noch in materiellrechtlicher (bb) Hinsicht zu beanstanden.
55aa) Sie steht mit dem deutschen (1) und dem europäischen (2) formellen Recht in Einklang.
56(1) Der Antragsgegner war als die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zurückkehren würde (Rückkehrbehörde), nach § 12 Abs. 2, § 4 Abs. 1 OBG NRW neben der Haftortbehörde für den Erlass der Verfügung zuständig,
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201,
58und er hörte den Antragsteller vor Erlass der Ausweisung mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an.
59(2) Auch die ab dem 30. April 2006 geltenden europarechtlichen Verfahrensvorschriften sind eingehalten.
60Die u.a. die Richtlinie 64/221/EWG ersetzende Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, enthält unabhängig von der Frage, ob alle ihre Vorschriften auch auf nach dem ARB 1/80 Berechtigte entsprechend anwendbar sind,
61vgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O. Rn. 62 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -,
62keine speziellen Vorschriften in Bezug auf vor Erlass einer Ausweisung zu erfüllende Verfahrensschritte oder Formalitäten.
63Der Begründungspflicht nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG wird die Ausweisungsverfügung gerecht. Soweit nach Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzliche eine mindestens einmonatige Ausreisefrist zu setzen ist, geht es um eine Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (s. 3.).
64bb) Die Ausweisung steht auch materiellrechtlich mit dem deutschen (1) und europäischen Recht (2) in Einklang.
65(1) Der Erlass der Ausweisungsverfügung ist in Anwendung der Ermessensvorschrift des § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG (a) unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (b) materiell rechtmäßig.
66(a) Der Antragsgegner hat § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG ermessensfehlerfrei angewandt.
67Der Antragsteller hat durch die mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts X vom 15. Juni 2004 mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten geahndete, in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2004 begangene Vergewaltigung einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, der zudem einen sogenannten Ist-Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG darstellt.
68Zwar genießt der Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz wegen seines zum Zeitpunkt der Ausweisung seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig bestehenden Aufenthalts und auf Grund seiner jedenfalls bis zur Inhaftierung geführten familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Tochter, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden durfte.
69Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen hier jedoch vor. In den Fällen des § 53 AufenthG liegen diese Gründe in der Regel vor und der Ausländer wird in der Regel ausgewiesen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG). Hier besteht ein solcher Regelfall, nicht jedoch atypische, besondere Umstände, welche es gebieten würden, von einem Ausnahmefall auszugehen und schwerwiegende Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verneinen.
70Denn schwerwiegende Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Ist die Ausweisung wie hier spezialpräventiv begründet, muss dafür nicht nur dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, was hier zweifelsfrei der Fall ist angesichts der in dem Urteil des Landgerichts X festgestellten massiven Verletzungen der körperlichen und sexuellen Integrität des Vergewaltigungsopfers durch den Antragsteller, sondern es müssen auch Anhaltspunkte bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und dass damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht,
71vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - und vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296.
72Dies ist hier der Fall. Zwar handelte es sich bei der Vergewaltigung um eine Beziehungstat und es dürfte nicht wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Strafhaft versuchen wird, zu seinem Opfer erneut eine Beziehung aufzubauen.
73Der Antragsteller hat das Opfer aber nicht nur während der Straftat, sondern bereits in den Monaten zuvor nach den glaubhaften Aussagen des Opfers, seiner Mutter und seiner Freundin häufig bedroht und mehrfach geschlagen. Dies beweist, dass es sich bei der abgeurteilten Tat nicht um eine nur einmalige Verletzung der körperlichen und psychischen Gesundheit des Opfers im Sinne eines Ausnahmefalls handelte. Angesichts der Häufigkeit und Intensität der Demütigungen und Bedrohungen des Opfers durch den Antragsteller vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass auch mehr als zwei Jahre nach der abgeurteilten Tat nicht eine Gefahr erneuter Rechtsgutverletzungen besteht im Sinne einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller gegenüber dem Opfer, wenn diese sich nach einer Haftentlassung des Antragstellers erneut begegnen.
74Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach dem Schreiben des Sozialdienstes der JVA X vom 12. April 2005 im Rahmen einer Einzelbetreuung fünf Monate lang wöchentlich eine Stunde am Vollzugsziel mitgearbeitet und sich dabei sehr engagiert und reflektiert gezeigt habe und bereit gewesen sei, sich kritisch mit seiner Problematik auseinander zu setzen. Denn dies bedeutet nicht, dass der Antragsteller es geschafft hätte, seine charakterliche Neigung zu spontanen Gewaltanwendungen und Bedrohungen zu überwinden.
75Die glaubhaften Aussagen nicht nur des Opfers, sondern auch seiner Freundin belegen nämlich, dass der Antragsteller nicht nur die körperliche und psychische Gesundheit des Opfers zwischen 2001 und Anfang 2004 mehrfach nachhaltig verletzte, sondern dass er Ende 2003 auch dessen Freundin bedrohte und verprügelte. Zudem bedrohte der Antragsteller noch mehrere Stunden nach dem Ende der Vergewaltigung den damals erst vierzehnjährigen Bruders des Opfers für den Fall, dass die Polizei eingeschaltet würde. Somit hat der Antragsteller nicht nur im Rahmen der gescheiterten außerehelichen Beziehung, sondern auch gegenüber anderen Dritten gewichtige Straftaten begangen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass nach einer Haftentlassung des Antragstellers auch unabhängig von etwaigen Kontakten zu dem Opfer der Vergewaltigung eine konkrete Gefahr erneuter schwerwiegender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Lasten Dritter besteht.
76Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden.
77Bei der Ermessensausübung bedarf es zum einen der Berücksichtigung aller Umstände der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung(en) und der persönlichen Verhältnisse des Ausländers, insbesondere der in § 55 Abs. 3 AufenthG beschriebenen,
78vgl. zu dem entsprechenden § 45 Abs. 2 AuslG BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.Februar 2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383.
79Danach ist angesichts der Schwere des begangenen Verbrechens, der aufgezeigten Gefahr weiterer gravierender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Antragstellers trotz seines rechtmäßigen und wirtschaftlich integrierten Aufenthalts in Deutschland seit seiner Geburt, der Niederlassungserlaubnis seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Tochter ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig.
80Der Antragsgegner hat diese in die Ermessensentscheidung einzustellenden Tatsachen zutreffend ermittelt und auch unter Berücksichtigung des Ausweisungsschutzes des Antragstellers nach dem ARB 1/80 in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
81Zugunsten des Antragstellers war insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Geburt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und durch seine mehrjährige Arbeit als Gießer wirtschaftlich integriert war.
82Bei einer wie hier begangenen schweren Straftat besteht jedoch auch für in Deutschland geborene und aufgewachsene Ausländer kein absoluter Ausweisungsschutz,
83vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852, OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 - m.w.N..
84Vielmehr bleibt es eine Frage der konkreten Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden öffentlichen und privaten Interessen, die der Antragsgegner hier angesichts der Schwere der begangenen Vergewaltigung, ihrer vor allem psychischen Folgen für das Opfer und einer ansonsten erneut drohenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller ermessensfehlerfrei vorgenommen hat.
85Dem steht die deutsche Staatsangehörigkeit der dreijährigen Tochter ebenso wenig entgegen, wie der Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens der Ehefrau und des sechsjährigen Sohnes des Antragstellers. Diesen kann auf Grund des beschriebenen schwerwiegenden Fehlverhaltens des Antragstellers und der fortdauernden Gefährdungslage ein Zusammenleben mit dem Antragsteller in Deutschland jedenfalls auf absehbare Zeit nicht ermöglicht werden.
86Insbesondere lebte die Ehefrau des Antragstellers bis Dezember 1998 in der Türkei. Zudem ist sie nach ihren eigenen Angaben aus dem Anhörungsverfahren der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und ihre Eltern leben nach den Angaben des Antragstellers in der Türkei. Vor diesem Hintergrund erscheint es für die Familie des Antragstellers trotz einer gewissen Härte möglich, diesen in die Türkei zu begleiten. Dafür spricht auch das noch junge Alter des sechsjährigen Sohnes und der dreijährigen Tochter, die auf Grund der geringen Deutschkenntnisse ihrer Mutter über ein hinreichend gutes türkisches Sprachvermögen verfügen dürften. Dass die Tochter deutsche Staatsangehörige ist, bedeutet angesichts ihres Alters nicht, dass ihr ein auch mehrjähriger, letztlich freiwilliger Aufenthalt in der Türkei nicht zuzumuten wäre.
87Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, InfAuslR 2006, 3; Kammer, Beschluss vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 -.
88Was die familiären Bindungen des Antragstellers zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern betrifft, ist zu beachten, dass dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK im Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern und Geschwistern erheblich weniger Gewicht zukommt als im Verhältnis zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier die Volljährigkeit seit mehreren Jahren erreicht ist. Insoweit ist der Verweis auf briefliche, telefonische, elektronische und Besuchskontakte zumutbar.
89Da der Antragsteller im Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung 26 Jahre alt sein wird und er wie seine Ehefrau der türkischen Sprache mächtig ist, ist auch nicht erkennbar, dass ihm der Aufbau einer Existenz in der Türkei und eine Integration in die dortige Gesellschaft trotz gewisser Schwierigkeiten nicht möglich sein wird.
90(b) Die Ausweisungsverfügung ist auch mit der in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes gültigen EMRK, insbesondere mit deren Art. 8, welcher das Recht auf Privat- und Familienleben verbürgt, und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
91vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.,
92vereinbar.
93Ob eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und mithin nach nationalem Recht verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die Rechtsprechung des EGMR sehr kasuistisch ist.
94Als bedeutende Aspekte lassen sich ihr entnehmen: die sich vor allem in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Art und Schwere der Tat(en), die Dauer des Aufenthalts des Ausgewiesenen im Gastland, sein Verhalten seit der Begehung der Straftat(en), der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, seine familiäre Situation, insbesondere eine (langjährige) Ehe mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und eine Lebensgemeinschaft mit Kindern, ein etwaiges Wissen des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der Ehe, sowie etwaige ernste Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. etwaige Kinder im Heimatland des Ausgewiesenen begegnen würde,
95s. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Boultif, EZAR 935 Nr. 11 = InfAuslR 2001, 476, und vom 11. Juli 2002 - 56811/00 -, Amrollahi; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 -.
96Diesen in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten ist in grundsätzlich ausreichender Weise durch die im streitgegenständlichen Fall einschlägige Unterscheidung des deutschen Ausländerrechts zwischen Ist-, Regel- und Ermessensausweisung sowie durch die Möglichkeit besonderen Ausweisungsschutzes Rechnung getragen,
97vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O..
98Zwar kann eine Ausweisung auch dann gegen des Recht auf Familienleben aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn der Auszuweisende schwerwiegende (Drogen-)Delikte begangen und deshalb zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Auszuweisende mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates eine Ehe oder Lebenspartnerschaft führt und mit diesem Kinder hat, und diesen die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Herkunftsstaat des Auszuweisenden nicht zuzumuten ist,
99vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2002 - 56811/00 - , Amrollahi.
100Dieser vom EGMR entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar. Während dort der dänischen Frau und Tochter des Beschwerdeführers ein Leben im Iran als nicht zumutbar erachtet wurde, ist hier, wie bereits dargelegt (a), nicht erkennbar, dass der Ehefrau und den Kindern des Antragstellers ein Leben in der Türkei nicht zumutbar wäre.
101Die Ausweisung verletzt auf Grund des vom Antragsteller begangenen Verbrechens und der von ihm weiter ausgehenden Gefahr für die wichtige Güter der öffentlichen Sicherheit auch nicht das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Antragstellers auf Privatleben, welches unabhängig von familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen kann,
102vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 = AuAS 1999, 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 - und vom 1. August 2005 -18 B 2453/04 -;VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64 = EZAR 031 Nr. 9.
103Denn obwohl der Antragsteller zeit seines Lebens in Deutschland gelebt hat, ist ihm auf Grund des verübten Verbrechens und auf Grund seiner türkischen Sprachkenntnisse und seines Alters ein Leben in der Türkei zumutbar (s. (a)),
104vgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, a.a.O..
105Auch die Tatsache, dass die Ausweisung jedenfalls zunächst auf unbefristete Zeit ausgesprochen worden ist, ist rechtmäßig.
106Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sieht keine bereits mit der Ausweisung ergehende, sondern eine nachträgliche, erst auf Antrag des Ausgewiesenen erfolgende Befristung vor,
107s. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8; Beschluss vom 10.Dezember 1993 - 1 B 160.93 -, InfAuslR 1994, 101.
108§ 7 Abs. 2 Satz 2 FreizüG/EU, wonach das Verbot der Einreise und des Aufenthalts eines Unionsbürgers bereits bei der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts zu befristen ist,
109vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 7 FreizüG/EU, Rn. 3-5,
110findet gemäß § 1 FreizüG/EU auf aus dem ARB 1/80 Berechtigte keine Anwendung, da diese keine Unionsbürger sind und eine entsprechende Anwendung weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich geboten ist,
111vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, InfAuslR 2005, 245 = EZAR NF 19 Nr. 7, und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, EZAR NF 019 Nr. 6 = DVBl. 2005, 320.
112Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass die fehlende Befristung der Ausweisung gegen Art. 8 EMRK i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
113Zwar hat der EGMR in drei Entscheidungen festgestellt, dass die zu Grunde liegenden Ausweisungen an für sich mit Art. 8 EMRK vereinbar seien, dass sie aber angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht hätten unbefristet verfügt werden dürfen. Jedoch unterscheidet sich der vorliegende Fall in entscheidender Weise von den durch den EGMR beurteilten Fällen.
114In dem ersten Fall lebte der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen und hatte mit dieser ein gemeinsames deutsches Kind,
115vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 -, Yilmaz, Rn. 44-48.
116Zwar verfügt auch die Tochter des Antragstellers über die deutsche Staatsangehörigkeit, anders als im Fall Yilmaz ist ihre Mutter aber nicht Deutsche, sondern Türkin, so dass hier wie gezeigt ein gemeinsames Familienleben in der Türkei möglich und zumutbar ist.
117In dem zweiten Fall beurteilte der EGMR die dauerhafte Ausweisung als unangemessen, weil der Antragsteller zwar zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren Dauer verurteilt worden war, diese jedoch nur bezüglich einer Länge von sechs Monaten ohne Bewährung, bezüglich einer Länge von zwei Jahren aber zur Bewährung ausgesetzt worden war, und weil der Beschwerdeführer die zwei zu Grunde liegenden Straftaten als Minderjähriger begangen hatte,
118vgl. EGMR, Urteil vom 22. April 2004 - 42703/98 -, Radovanovic, Rn. 33- 37.
119Demgegenüber wurde der Antragsteller rechtskräftig zu einer nicht auf Bewährung ausgesprochenen Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und beging die Vergewaltigung als Erwachsener im Alter von 23 Jahren.
120In dem dritten Fall vor dem EGMR war der Beschwerdeführer nur zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. sechs Monaten verurteilt worden und seine Kinder befanden sich seit mehreren Jahren in der deutschen Schulausbildung, so dass der EGMR hervorhob, dass sie in türkischen Schulen angesichts der Sprache und des unterschiedlichen Lehrplans mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert seien,
121vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, a.a.O..
122Demgegenüber wurde der Antragsteller zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Kinder, die türkisch sprechen dürften, da ihre Mutter ausweislich der Akten kaum Deutsch spricht, sind bisher nicht (längerfristig) in das deutsche Schulsystem integriert, so dass nicht erkennbar ist, dass sie bei einem Wechsel in das türkische Schulsystem vor besondere Probleme gestellt wären.
123(2) Die Ausweisung ist auch mit dem europäischen materiellen Recht vereinbar.
124Aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA), dessen Voraussetzungen der Antragsteller auf Grund seines mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erfüllt, ergibt sich kein über § 56 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 AufenthG oder über die Grenzen des Art. 14 ARB 1/80 hinausgehender Ausweisungsschutz,
125vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 18 A 4656/02 -; GK- Aufenthaltsrecht, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 37 f..
126Das zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht nur auf deutschem Recht, sondern auch auf Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 beruhende Aufenthaltsrecht des Antragstellers stand nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.
127Voraussetzung für die Ausweisung eines über Rechte aus dem ARB 1/80 verfügenden türkischen Staatsangehörigen ist danach, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Damit sind generalpräventiv begründete Ausweisungen unzulässig, es bedarf vielmehr einer hinreichenden individuellen Wiederholungsgefahr, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind,
128vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975, Rs. 67/74, Bonsignore, Rn. 5 ff., vom 19. Januar 1999, Rs. C-348/96, Calfa, Rn. 25; vom 11. November 2004, Rs. C- 467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 36, 44, und vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, a.a.O.Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315 = InfAuslR 2005, 26.
129Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab,
130vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 236.
131Dass der Antragsteller auf Grund seines persönlichen Verhaltens auch gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft darstellt, nämlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung ihrer Mitglieder, ist bereits bezüglich § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG ausführlich dargelegt worden. Ebenso ist dort festgestellt worden, dass seine Ausweisung ermessensgerecht, insbesondere mit Art. 8 EMRK vereinbar, ist (1).
132Soweit der Antragsteller meint, Art. 14 ARB 1/80 erlaube keine Ermessensentscheidung, sondern verlange eine gebundene Entscheidung, widerspricht dies der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, der sich die beschließende Kammer angeschlossen hat,
133vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 -; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -.
134Dass die Ausweisung ARB-Berechtigter (nur) nach Ermessen erfolgen darf, bedeutet gegenüber den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts jedenfalls keine Schlechterstellung, sondern höchstens eine Begünstigung.
135Denn selbst wenn nach dem Gemeinschaftsrecht eine rein deklaratorische Feststellung des Verlustes des Freizügigkeits-/ARB-Rechts geboten sein sollte, welche bereits durch die tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft in Form der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingetreten wäre,
136so Gutmann, InfAuslR 2005, 215; Renner, ZAR 2005, 295; s. aber EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, Rn. 95-99,
137ergeht im deutschen Recht nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG, diese muss aber die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte, einschließlich der EMRK, beachten,
138vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, a.a.O..
139Ob diese gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte beachtet sind, ist gerichtlich voll überprüfbar,
140vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 -.
141Soweit der Antragsteller meint, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die hier anders als im deutschen Recht im Sinne der Sicherheit des Staates zu verstehen sei, trifft dies nicht zu. Zwar ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im europäischen Recht, darunter Art. 14 Abs. 1 ARB, abweichend vom deutschen Begriff der öffentlichen Sicherheit als innere und äußere Sicherheit des Staates auszulegen,
142vgl. Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV, Rn. 138.
143Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nennt als Schranke aber nicht nur Gründe der öffentlichen Sicherheit, sondern auch solche der öffentlichen Ordnung. Dies entspricht weitgehend dem Verständnis der öffentlichen Sicherheit im deutschen Recht, erlaubt also die streitgegenständliche Ausweisung wegen gemeinkrimineller Gefährlichkeit,
144vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, Rn. 62 ff.
145Eine Beschränkung der Ausweisungsgründe auf Gründe der öffentlichen Sicherheit enthält zwar Art. 28 Abs. 3 der bis zum 30. April 2006 von den EU- Mitgliedstaaten umzusetzenden RL 2004/38/EG. Danach darf eine Ausweisung von Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, verfügt werden.
146Unabhängig davon, dass die RL 2004/38/EG vor Ablauf der am 30. April 2006 endenden Umsetzungsfrist gegenwärtig keine Vorwirkung entfaltet, da die Anwendung des derzeit noch geltenden Rechts nicht die Beachtung der Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist verhindert,
147vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, 1098 = EZAR NF 062 Nr. 1; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 2.Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -,
148kann sich der Antragsteller auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht auf Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG berufen.
149Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Unionsbürger gilt. Auch eine entsprechende Anwendung auf ARB-Berechtigte dürfte ausscheiden,
150vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - 11 ME 247/05 -, DVBl. 2006, 64, und vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654; a.A. Gutmann, InfAuslR 2005, 402 f.; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18B 1529/05 -; widersprüchlich GK-Aufenthaltsrecht, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 22, 56.
151Denn die Grundsätze der EG-rechtlichen Freizügigkeit müssen zwar nach der Rechtsprechung des EuGH so weit wie möglich auf ARB-Berechtigte übertragen werden,
152vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juni 1995, Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995 I-1475, Rn. 19 f., vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29/02 -, a.a.O.
153Dies leitet der EuGH daraus ab, dass der Assoziationsrat beim Erlass des Beschlusses Nr. 1/80 das Ziel verfolgt habe, geleitet durch die Artikel 48, 49 und 50 des damaligen EWG-Vertrages (jetzt Art. 39 und 40 EG), Art. 12 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei und Art. 36 des betreffenden Zusatzprotokolls zu einer weiteren Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Daher erscheine es unabdingbar, auf die ARB- Berechtigten soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze zu übertragen.
154Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG, wonach eine Ausweisung von Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, verfügt werden darf, gehört jedoch nicht zu den sich aus Art. 39 EG ergebenden Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit.
155Vielmehr geht er in seinen Schutzwirkungen über das bisher geltende Gemeinschaftsrecht deutlich hinaus. Der Ansicht, dass die Richtlinie 2004/38/EG nur den bereits geltenden Stand der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte wiedergebe,
156vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, EZAR NF 19 Nr. 6 = NVwZ-RR 2005, 571,
157kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese u.a. auf Art. 40 EG gestützte Richtlinie nach ihrem 3. Erwägungsgrund das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger nicht nur vereinfachen, sondern auch verstärken soll. Dementsprechend soll die Richtlinie gemäß ihres 22. Erwägungsgrunds gerade eine genauere Definition" der Umstände sicherstellen, unter denen Unionsbürger ausgewiesen werden können.
158Dass Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nur auf Unionsbürger, nicht aber entsprechend auf ARB-Berechtigte anwendbar sein dürfte, ergibt sich schon daraus, dass er - anders als der einen nicht so starken Ausweisungsschutz begründende Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie - nicht auf (drittstaatsangehörige) Familienangehörige von Unionsbürgern anwendbar ist.
159Darüber hinaus erfordert (nur) der Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des EuGH eine besonders enge Auslegung der Ausnahmen von der Freizügigkeit, da er der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist,
160vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, Rn. 65, und vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Rn. 31.
161Einen vergleichbar grundlegenden, nicht dem unfreiwilligen Verlust zugänglichen Status, wie ihn Unionsbürger gemäß Art. 17 EG auf Grund der eigenen Staatsangehörigkeit genießen, weisen ARB-Berechtigte nicht auf. Ihr Status beruht auf der Erfüllung der bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen des ARB 1/80 und erlischt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80.
162Dieser besondere, unentziehbare Status der Unionsbürger erklärt auch, warum Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nach seinem Wortlaut keinen über zehn Jahre rechtmäßigen, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzt, wie auch der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie belegt. Dies ist auf ARB-Berechtigte nicht übertragbar.
163Daher kann nach alledem dahinstehen, ob es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Prinzip der unmittelbaren Wirkung vereinbar ist, dass zudem nicht nur ARB- Berechtigte, sondern auch Unionsbürger sich auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. April 2006 erst dann unmittelbar auf Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG berufen können sollen, wenn der Bundesgesetzgeber zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit festgelegt hat,
164so OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - 18 B 1035/05 - und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -.
165Der zunächst unbefristeten Dauer der verfügten Ausweisung steht Art. 32 der RL 2004/38/EG, der auf Grund seines Verfahrenscharakters auch auf ARB-Berechtigte ab dem 30. April 2006 entsprechend anwendbar sein dürfte,
166vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 67,
167nicht entgegen, da dieser nur erfordert, dass nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens drei Jahre nach der Abschiebung, ein Antrag auf Aufhebung des durch die Ausweisung bewirkten Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann unter Hinweis auf eine materielle Änderung der Umstände. Dieser Antrag muss dann binnen sechs Monaten beschieden werden.
168c) Schließlich besteht ab dem 30. April 2006 auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers. Dieses Interesse gebietet es hier auch in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage zu durchbrechen,
169vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, Rn. 21-23.
170Zwar bedeutet diese sofortige Vollziehung eine schwerwiegende Belastung für die Interessen des Antragstellers und seiner Familie. Auf Grund der bereits ausführlich dargelegten beträchtlichen Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft, nämlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung ihrer Mitglieder (s. b) bb) (1)) im Falle einer Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens, überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch in zeitlicher Hinsicht die Interessen des Antragstellers und seiner Familie auf Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
1713. Die Abschiebungsandrohung ist - unabhängig davon, dass die ihr zu Grunde liegende Ausweisung bis einschließlich 29. April 2006 rechtswidrig ist (1.), so dass schon deshalb bis dahin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mangels Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers anzuordnen wäre - mangels Setzung einer Ausreisefrist gegenüber dem in Haft befindlichen Antragsteller offensichtlich rechtswidrig.
172Der Antragsteller ist ab dem 30. April 2006 zwar auf Grund der dann gegebenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und er über ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht mehr verfügt.
173Die Abschiebungsandrohung verstößt jedoch gegen § 59 Abs. 1 AufenthG, weil sie für den Fall der Abschiebung aus der Haft ohne Bestimmung einer Ausreisefrist ergangen ist.
174Nach § 59 Abs. 1 AufenthG soll" die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Dies bedeutet, dass die Bestimmung einer Ausreisefrist erfolgen muss, wenn nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt gegeben ist.
175Eine dem früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprechende Bestimmung, wonach es keiner Fristsetzung bedurfte, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft befand, enthält der nunmehr die Anforderungen an eine Abschiebungsandrohung bestimmende § 59 AufenthG nicht mehr. Das bedeutet, dass sich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch in diesen Fällen an dessen Abs. 1 auszurichten hat.
176Dass gerade im Falle des Antragstellers wegen Atypik keine Fristbestimmung i.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG angezeigt war, ist nicht erkennbar.
177Der Umstand als solcher, dass sich ein Ausländer in Haft befindet, führt entgegen der wohl in Nr. 59.1.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und zum FreizüG/EU zum Ausdruck kommenden Auffassung auf keinen zur Abweichung von der Sollvorschrift berechtigenden Ausnahmefall. Dies folgt schon daraus, dass in vielen Fällen die Dauer der Inhaftierung, wie auch im vorliegenden Fall, dazu keine Veranlassung gibt. Im Übrigen spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung des früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG ersatzlos gestrichen hat, dafür, dass er eine differenzierende Behandlung zwischen Ausländern, die sich bei Androhung der Abschiebung in Haft und solchen, die sich in Freiheit befinden, beseitigen wollte. Da zudem die Ankündigung der Abschiebung (§ 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG) nicht mehr vorgesehen ist, könnte der Rechtsschutz des in Haft befindlichen Ausländers bei generellem Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist empfindlich beeinträchtigt werden,
178vgl. Kammer, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 24 L 366/05 -, vom 22. März 2005 - 24 L 556/05 - und vom 22. September 2005 - 24 L 15577/05 -; s. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 2005 - 1 C 29.04 -, Rn. 18.
179Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen eine mindestens einmonatige Ausreisefrist zu setzen ist. Als hinreichende bestimmte und unbedingte Regelung dürfte diese Vorschrift ab dem 30. April 2006 auf ARB- Berechtigte entsprechend unmittelbar anwendbar sein,
180s. auch EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, Rn. 62 f.,
181da die in Bezug auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizüG/EU gemäß § 1 FreizüG/EU auf ARB- Berechtigte keine Anwendung findet und eine entsprechende Anwendung weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich geboten ist,
182vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a.a.O., und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, a.a.O..
1834. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
184Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ausweisung nur bis zum 29. April 2006 wieder herzustellen war, ist eine hälftige Kostenteilung angemessen.
185Die rechtswidrige Abschiebungsandrohung fällt im Rahmen der nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgten Streitwertfestsetzung gegenüber der insofern zu Grunde zu legenden Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.
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