Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 6661/04

Tenor

Der Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.10.2004 wird insoweit aufgehoben, als darin der teilweise stattgebende Widerspruchsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 04.09.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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