Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 823/05

Tenor

Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten für den Monat November 2004 vom 18. November 2004 und für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Januar 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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