Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 4399/05.A

Tenor

Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2005 wird aufgehoben, soweit darin eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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