Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 1020/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wurden als Kinder der Kläger des Verfahrens 24 K 1021/05 am 7. Juli 1990 (P), 15. März 2000 (P1), 8. November 1996 (P2), 29. Dezember 1994 (P3), 27. Februar 1998 (P4) und 19. März 1989 (P5) in Deutschland geboren und erhielten mit Rücksicht auf den Aufenthaltsstatus ihrer Eltern als Libanesen ungeklärter Staatsangehörigkeit Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG i.V.m. den Runderlassen des Innenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 (I B 5/44.104/44.394) und vom 26. Juli 1991 (I B 5/44.101/44.394) am 11. März 1993 (P), 3. Juli 2000 (P1), 25. November 1996 (P2), 10. Januar 1995 (P3), 1. April 1998 (P4) und 11. März 1993 (P5) erstmals Aufenthaltsbefugnisse, zuletzt (einheitlich) am 16. Juli 2001 bis zum 15. Juli 2003. Deren Verlängerung wurde am 15. Juli 2003 beantragt.
3Nachdem der Beklagte davon überzeugt war, dass es sich bei der Familie der Kläger um türkische Staatsangehörige handelte, wies er die Eltern der Kläger durch (den Gegenstand des Verfahrens 24 K 1018/05 bildende) Ordnungsverfügungen vom 18. bzw. 21. Juni 2004 aus, nahm die ihnen erteilten Aufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte ihren Antrag auf Verlängerung ab und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an.
4Nach Anhörung nahm der Beklagte durch (6) Ordnungsverfügungen vom 22. Juni 2004, unter Bezeichnung der Kläger als F alias P, die den Klägern erteilten und verlängerten Aufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ab und drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei nach Ablauf eines Monats an.
5Den Antrag der Kläger auf Regelung der Vollziehung lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 8. November 2004 (24 L 2411/04) ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom OVG NRW durch Beschluss vom 22. Dezember 2004 (18 B 2498/04) zurückgewiesen.
6Den nicht begründeten Widerspruch wies die Bezirksregierung E durch (6) Widerspruchsbescheide vom 23. Februar 2005 (zugestellt am 28. Februar 2005) als unbegründet zurück.
7Am 4. März 2005 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie geltend machen, dass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK zustehe.
8Die Kläger beantragen,
9den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügungen vom 22. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 23. Februar 2005 zu verpflichten, die den Klägern in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse antragsgemäß zu verlängern.
10Der Beklagte beantragt unter Verweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet.
15Soweit sie sich gegen die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen des Beklagten erfolgte Rücknahme der den Klägern während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland unter der Identität P jeweils erteilten und verlängerten Aufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit richtet, ist sie unbegründet. Denn die nach Anhörung ergangenen Rücknahmeentscheidungen sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG NRW. Nach dessen Abs. 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die den Klägern auf der Grundlage von § 32 AuslG (jetzt § 23 AufenthG) i.V.m. den Runderlassen des IM NRW vom 25. Juni 1991 und vom 26. Juli 1991 erteilten Aufenthaltsbefugnisse waren rechtswidrig. Denn aus den in dem das Verfahren der Eltern der Kläger betreffenden Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage (24 K 1018/05) genannten Gründen steht fest, dass die Eltern der Kläger und damit auch die Kläger selbst, türkische Staatsangehörige sind. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich bei ihnen um Christen oder Jeziden aus der Türkei handelt (Nr. 2.2 des Runderlasses vom 25. Juni 1991) kommt für die Kläger schon deshalb eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der genannten Erlassregelungen nicht in Betracht.
17Die in § 48 Abs. 4 VwVfG bestimmte Jahresfrist ist eingehalten, weil der Beklagte (erst) aufgrund der geständigen Angaben der Eltern der Kläger am 30. April 2004 und der mit Schreiben der Deutschen Botschaft Ankara vom 10. Juni 2004 übersandten Unterlagen aus dem Personenstandsregister (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag - 24 K 1018/05 -) hinreichend sicher von der türkischen Staatsangehörigkeit der Kläger ausgehen durfte.
18Das von ihm nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW auszuübende Ermessen hat der Beklagte erkannt und mit dem Vertrauen der Kläger auf den weiteren Bestand der Aufenthaltsbefugnisse abgewogen. Dabei hat der Beklagte auch berücksichtigt, dass die Täuschungshandlungen (vgl. Urteil vom heutigen Tage im Verfahren der Eltern der Kläger - 24 K 1018/05 -) nicht von den Klägern, sondern von ihren Eltern vorgenommen wurden. Gegen die in diesem Zusammenhang vom Beklagten vorgenommene Wertung, dass sich die Kläger das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen müssen und ein öffentliches Interesse an der Beseitigung eines zu Unrecht erwirkten Aufenthaltsrechts besteht, ist rechtlich nichts einzuwenden. Einer Würdigung des Artikel 6 GG bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil auch der Aufenthalt der Eltern der Kläger beendet werden soll (vgl. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren der Eltern - 24 K 1018/05 -). Eine wirtschaftliche Integration ist nicht erfolgt, weil die Kläger und ihre Eltern von Sozialhilfe lebten und leben.
19Den Klägern wäre auch kein Aufenthaltstitel auf einer anderen Rechtsgrundlage zu erteilen. In Betracht käme hier mangels Anknüpfung an ein früher existierendes Aufenthaltsrecht nur § 25 Abs. 5 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse liegen bei den Klägern als türkische Staatsangehörige nicht vor. Insbesondere ist ihre Ausreise wegen der geltend gemachten Integration nicht rechtlich unmöglich im Sinne der vorgenannten Bestimmung.
20Ansatzpunkte für eine daraus folgende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung könnten allein Art. 8 EMRK - Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens - oder der aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bieten. Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln,
21vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -,
22und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. In dieses Recht kann nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden. Die danach (wiederum) gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung,
23vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, 317, 319 f. = InfAuslR 2004, 280, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -,
24ergibt jedoch nicht, dass die Ausreise der Kläger unverhältnismäßig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie zwar in Deutschland geboren, aber sämtlich noch minderjährig sind. Ihr rechtliches und tatsächliches Schicksal ist rechtlich weitgehend an das ihrer Eltern und deren Entscheidungen gebunden. Ihre Eltern sind für minderjährige Kinder sorgeberechtigt und haben auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne. Kinder im Alter unter 16 Jahren sind gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG auch ausländerrechtlich noch nicht handlungsfähig, und ihnen kann noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 35 AufenthG gewährt werden. Abgesehen davon kann auf Grund ihres geringeren Lebensalters auch ihre Verwurzelung im bisherigen Aufenthaltsland nicht so tiefgreifend sein wie bei jungen erwachsenen Menschen, die ihre gesamte Sozialisation dort verbracht haben.
25Das OVG NRW
26vgl. Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -
27folgert daraus, dass jedenfalls für Kinder im Alter bis zu 12 Jahren - über ältere Kinder war nicht zu entscheiden - die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden kann. Vielmehr sei ihr rechtliches und tatsächliches Schicksal weitgehend an das ihrer Eltern und deren Entscheidungen gebunden. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an, wobei schon aus Vorstehendem folgt, dass auch für Kinder (bis) unter 16 Jahren nichts anderes gelten kann.
28Zwar hat die Klägerin zu 6. (P6) soeben (am 19. März 2006) ihr 17. Lebensjahr vollendet. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf aber nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat,
29vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - ,NVwZ 2005, 1046; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -
30Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausländer auf Grund seiner Lebensführung und Integration faktisch zu einem Inländer geworden ist, dem ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft, zu dem er keinen praktischen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist,
31vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/04 -, Dragan, NVwZ 2005, 1043; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, 317; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 = AuAS 1999, 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 - und vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -;VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70, und vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64.
32Die Erfüllung dieser Voraussetzungen vermag das Gericht in der Person der Klägerin zu 6. jedoch nicht zu erkennen.
33Dies gilt hier schon deshalb, weil die Kläger weder im Widerspruchs- noch im vorliegenden Klageverfahren auch nur ansatzweise vorgetragen haben, auf welche Weise sich ihre Integration und insbesondere die Integration der Klägerin zu 6. in tatsächlicher Hinsicht vollzogen haben soll. Hierzu heißt es im Schriftsatz vom 20. März 2006 lediglich, dass alle ihrer Schulpflicht nachgekommen und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten seien. Inwieweit darüber hinaus eine Verwurzelung stattgefunden haben soll, wird indes nicht gesagt. Ihren Widerspruch haben die Kläger gar nicht begründet. Die mehr als ein Jahr nach Erhebung der Klage erfolgte Begründung derselben erschöpft sich ansonsten in allgemeinen Rechtsausführungen. Das Aufwachsen in einer Großfamilie mit insgesamt 8 Kindern rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass alle Kläger und damit auch die Klägerin zu 6. dem heimatlichen Kulturkreis verhaftet geblieben sind und nach wie vor auch über Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen.
34Darüber hinaus verdeutlicht der Umstand, dass die Eltern der Kläger für sich und ihre Kinder ausweislich der von Klägerseite nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung von Sozialhilfe leben, dass den Klägern die wirtschaftliche Integration nicht gelungen ist. Die fehlende wirtschaftliche Integration ihrer Eltern müssen sich Minderjährige ausländerrechtlich zurechnen lassen,
35vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Februar 2006 - 24 K 1070/05 -; zur Bedeutung der wirtschaftlichen Integration in diesem Zusammenhang vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 -, InfAuslR 2006, 14 (15).
36Soweit sich die Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Darmstadt vom 21. Dezember 2005 - 8 G 2120/05 - (wohl aufgehoben durch Beschluss des Hessischen VGH vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06, S -) darauf berufen, ihnen stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 25 Abs. 3, 60 Abs. 5 AufenthG i.Vm. Art. 8 Abs. 1 EMRK zu, steht dem bereits entgegen, dass § 25 Abs. 3 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -
38die hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar sind und dass die Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK - wie ausgeführt - hier nicht erfüllt sind.
39Die nach Anhörung erfolgte Ablehnung der Verlängerung der den Klägern in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse ist gleichfalls rechtmäßig. Denn die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf weitere Verlängerung der ihnen bis dahin erteilten Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG i.V.m. den Runderlassen des IM NRW vom 25. Juni 1991 und vom 26. Juli 1991, weil infolge der rückwirkenden Rücknahme zu verlängernde Aufenthaltstitel nicht mehr existieren. Abgesehen davon liegen auf Grund der türkischen Staatsangehörigkeit der Kläger die Erlassvoraussetzungen auch tatbestandlich nicht vor.
40Die Abschiebungsandrohungen sind gleichfalls rechtmäßig. Insoweit wird auf die Gründe des im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 8. November 2004 (24 L 2411/04) zur Vermeidung von Wiederholungen mit dem Hinweis Bezug genommen, dass an die Stelle des § 50 AuslG nunmehr § 59 AufenthG getreten ist.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.
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