Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2310/03

Tenor

Soweit das Verfahren durch Klagerücknahme und Vergleich erledigt ist, wird es eingestellt.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Änderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2003 die Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 2 und 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu fassen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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