Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 2401/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat.

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. April 2005 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 2005 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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