Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 K 783/06.PVL

Tenor

Der Hauptantrag wird abgelehnt.

Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. durch die Antragstellerin keiner Zustimmung des Beteiligten zu 1. nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bedarf.


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