Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2315/05

Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 2004, soweit diese die Errichtung eines Stahlbalkons auf der Rückseite des Wohngebäudes auf dem Grundstück C Straße 16 in E (G1) beinhaltet, und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. April 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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