Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 1299/06

Tenor

Die Vergnügungssteuererklärungen/die Bescheide vom 20. Februar 2006 und 14. März 2006 und die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 2. März 2006 und 16. März 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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