Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 1766/06.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1975 in Erzurum geborene Klägerin zu 1. sowie die am 00.0.2000 in Istanbul geborene Klägerin zu 2. sind Staatsangehörige der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2. ist die Tochter der Klägerin zu 1. sowie des L, der seit 1998 nach religiösem Ritus mit der Klägerin zu 1. verheiratet ist. Herr L stellte am 1. Oktober 2003 in Deutschland Asylantrag und erhob nach dessen Ablehnung Klage, über die der Einzelrichter mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat (4 K 1713/06.A). Die Klägerinnen beantragten am 25. Juli 2005 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) Asyl. Hierzu wurde die Klägerin zu 1. am 28. Juli 2005 angehört.
3Bei der Anhörung gab sie im wesentlichen an, sie sei seit 2003 Mitglied der DEHAP und seit Januar 2004 außerdem des Menschenrechtsvereines. In die Politik sei sie durch ihren Mann, den L hineingeraten; davor sei sie unpolitisch gewesen. Die Schwester F ihres Mannes hätten beide öfters besucht. Der Bruder C ihres Mannes sei acht Jahre lang als Guerilla in den Bergen gewesen. Die Polizei habe Bilder gefunden, die den C mit der F zeigten. Danach hätten die Probleme begonnen. Am 23. Juni 2003 sei ihr Mann für zwei Tage festgenommen und gefoltert worden. Nach seiner Rückkehr sei er noch fünf Tage zu Hause gewesen; dann sei er für einen Monat verschwunden. Am 2. August 2003 seien Polizisten gegen 11.30- 12.00 Uhr zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Sie habe sich die Dienstausweise vorzeigen lassen. Dann habe sie die Polizisten angeschrieen und ihnen Vorwürfe gemacht, weil sie ihren Mann gefoltert hätten. Die Polizisten seien dann abgezogen. Nach etwa einer halben Stunde seien dann zwei Polizisten in Uniform zu ihr gekommen und hätten verlangt, daß sie zur Wache mitkomme. Dort habe sie etwa eine halbe Stunde verbracht und sich dabei mehrfach entschuldigt. Dann sei sie mit auf dem Rücken festgebundenen Händen und verbundenen Augen wieder in einem Wagen gefahren worden. Die Fahrt habe etwa 45 Minuten gedauert. Sie sei dann in den Keller eines Gebäudes geführt worden, wo es feucht gewesen sei und schlecht gelüftet gerochen habe. Sie sei immerzu geschubst und dann nach dem Bruder C und der Schwester F ihres Mannes gefragt worden. Unter Schlägen und Mißhandlung habe sie preisgegeben, daß bei ihrer Mutter Fotos aus dem Jahre 1999 waren, die ihren Mann mit dem C gezeigt hätten. Gegen 22.30 Uhr sei sie deshalb von den Polizisten zu ihrer Mutter gebracht worden. Sie habe ihnen die Bilder und dazu einige Bücher von Öcalan ausgehändigt. Bei ihrer Mutter sei sie drei Tage geblieben. Erst durch einen Telefonanruf ihres Mannes bei ihrer Mutter habe sie erfahren, daß ihr Mann noch am Leben war. Im September 2003 habe ihr Mann ihr telefonisch mitgeteilt, daß er nunmehr in Deutschland sei. Am 00.0.2004, dem Geburtstag der Klägerin zu 2., habe bei ihr noch eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dann sei sie wieder am 18. Mai 2005 festgenommen worden. Sie sei auf offener Straße von zwei Polizeibeamten zur örtlichen Polizeiwache gebracht worden. Man habe ihr Fragen zur ihrer Tätigkeit bei der DEHAP, zu ihrem Mann und zu dessen Bruder C gestellt. Außerdem habe man von ihr wissen wollen, wo die im Jahre 2003 mitgenommenen Fotos aufgenommen worden seien. Ihr sei aufgetragen worden, bei nächster Gelegenheit ihren Mann zu fragen, wer auf den Fotos abgebildet sei. Am 10. Juli 2005 sei sie mit einer Maschine der Turkish Airlines von Istanbul nach Deutschland ausgereist.
4Ergänzend legte die Klägerin zu 1. beim Bundesamt auf sie ausgestellte Mitgliedsbescheinigungen der DEHAP und des Menschenrechtsvereins vor.
5Mit Bescheid vom 26. September 2005 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab. Es verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG; die Abschiebung wurde angedroht.
6Am 29. September 2005 haben die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 24. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
7Die Klägerinnen beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2005 zu verpflichten,
9sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
10hilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. mit Hilfe einer Dolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache zu ihren Asylgründen gehört worden; für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 4 K 1713/06.A und die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist mit Wirkung vom 1. April 2006 für das Verfahren zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO. Die Klägerinnen haben ihren Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu nehmen. Sie sind durch Zuweisungsbescheid vom 9. September 2005 der Stadt F1 zugewiesen. Seit dem 1. April 2006 erstreckt sich der Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Streitigkeiten nach dem AsylVfG einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem AuslG oder dem AufenthG, zu denen das Bundesamt nach dem AsylVfG berufen ist, unter anderem auf die Stadt Essen (§ 1b Nr. 3 AG VwGO NRW).
16Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO.
171. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Ziff. 1 und 2 des Bescheides.
181.1. Der Einzelrichter legt das von der Klägerin zu 1. vorgetragene Verfolgungsschicksal nur zum Teil als wahr zugrunde.
19Da sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Für die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,
20BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379.
21Das Vorbringen der Klägerin zu 1. im bisherigen Asylverfahren und bei der Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung genügt diesen Anforderungen, die auch für die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG gelten, nur teilweise.
22Die von der Klägerin zu 1. geschilderten Ereignisse im Jahre 2003 stehen zur Überzeugung des Einzelrichters fest. Insoweit hat sie einen anschaulichen, in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden und deshalb insgesamt überzeugenden Sachvortrag gebracht. Hervorzuheben ist dabei besonders die detaillierte Schilderung der Rückkehr des Mannes nach seiner Festnahme am 23. Juni 2003 sowie der Geschehnisse des 2. August 2003. Zu beiden Ereignissen hat die Klägerin zu 1. eine Fülle von Sinneseindrücken wiedergegeben, wie sie typischerweise nur jemand berichten kann, der die in Rede stehenden Vorgänge selbst erlebt hat. Die Klägerin zu 1. konnte sich beispielsweise erinnern, wie es bei der Rückkehr ihres Mannes zweimal klingelte, er aber nach dem jeweiligen Aufdrücken nicht erschien und sie nur schwach seine Stimme hörte. Zu ihrer eigenen Festnahme am 2. August 2003 konnte sie nicht nur die Dialoge mit den Polizisten wiedergeben, sondern auch etwa Geruchseindrücke wie den feuchten und schlecht gelüfteten Keller. Auch ihre sich anschließenden Mißhandlungen berichtete sie ausführlich und mit einer Fülle spontan ergänzter Einzelheiten. Dies alles erweckte den Eindruck eines wirklich erlebten Geschehens.
23Daß am 17. März 2003 eine Razzia stattgefunden hat, bei der die Sicherheitskräfte Fotos gefunden haben, und daß am 23. Juni 2006 der Mann der Klägerin zu 1. für zwei Tage mitgenommen wurde und dabei mißhandelt wurde, schließlich daß die Klägerin zu 1. am 2. August 2003 von Polizisten aufgesucht und zur Wache gebracht wurde, hat zudem auch ihr Mann in seinem Asylverfahren (4 K 1713/06.A) ebenfalls berichtet, ohne daß sich zwischen beiden Schilderungen ins Gewicht fallende Widersprüche aufgetan hätten. Der Vortrag zu den Geschehnissen am 17. März 2003 deckt sich schließlich im wesentlichen mit der Darstellung der F, die das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Juli 2003 als Asylberechtigte anerkannt hat. Ihre Schilderungen sind dabei als überzeugend angesehen worden (Beiakte H. 3 zu 4 K 1713/06.A). Daß die Familie L in das Visier der Sicherheitskräfte geraten war, hatte im übrigen schon die weitere Schwester des Mannes der Klägerin zu 1., Frau B2, geborene L, in dem bereits 1996 von ihr betriebenen Asylverfahren glaubhaft gemacht. Auch in diesem Verfahren ist schließlich - mit Datum vom 4. Dezember 2000 - ein Anerkennungsbescheid ergangen, der auf den Gesichtspunkt der Sippenhaft gestützt ist (Beiakte H. 2 zu 4 K 1713/06.A, Bl. 136). Ausschlaggebend hierfür war der Nachweis, daß der gemeinsame Bruder von B2 und F und L, C, mit Urteil des 5. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 24. Dezember 1996 - Esas 0000/000 - zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren verurteilt worden ist. Dieses Urteil ist nach der damals eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Dezember 1999 echt (Beiakte H. 2 zu 4 K 1713/06.A, Bl. 77). Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Sicherheitskräfte auch an dem Ehemann der Klägerin zu 1. als Bruder des C Interesse haben konnten. Auch die Festnahme der Klägerin zu 1. selbst würde sich mit Nachforschungen nach dem C und der Schwester F ihres Mannes erklären lassen.
24Demgegenüber nimmt der Einzelrichter es der Klägerin zu 1. nicht ab, daß sie nach dem 2. August 2003 nennenswerte Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften hatte.
25Dem in der Anhörung beim Bundesamt noch als Hausdurchsuchung" gekennzeichneten Besuch der Polizisten zum 4. Geburtstag der Klägerin zu 2. am 00.0. 2004 mißt die Klägerin zu 1. offenbar selbst keine weitere Bedeutung bei. Auf die Frage des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, ob sie nach den Ereignissen ab dem Juni 2003 und vor dem August 2005 in Ruhe gelassen worden sei, erwähnte die Klägerin zu 1. zunächst nur ihre eigenen politischen Aktivitäten, nicht aber die Hausdurchsuchung" am 00.0. 2004. Sie nannte die Klägerin zu 1. erst auf ausdrückliche Nachfrage. Aus ihren Schilderungen dazu ergibt sich, daß es bei diesem Hausbesuch der Polizei jedenfalls zu keinen asylerheblichen Übergriffen gekommen ist. Sie sollen sich im wesentlichen in der Wohnung nur umgeschaut" und sich die Ausweise zeigen lassen haben.
26Die von der Klägerin zu 1. vorgetragene Festnahme am 18. Mai 2005 schließlich kann ihr nicht geglaubt werden. Die darauf bezogene Darstellung bleib an Anschaulichkeit und Überzeugungskraft weit hinter dem zurück, was die Klägerin zu 1. zu den Geschehnissen im Jahre 2003 zu berichten wußte. Dies gilt sowohl für die Anhörung beim Bundesamt als auch für die mündliche Verhandlung. Die Klägerin zu 1. stellte die Ereignisse überschlägig und glatt dar, wie es für die Schilderung eines nicht wirklich erlebten Geschehens charakteristisch ist. Statt anschaulicher Einzelheiten standen Aussagen zur politischen Situation im Vordergrund, wenn sie etwa auf den Waffenstillstand" und anschließenden Krieg" zwischen der Kurdenbewegung und den offiziellen türkischen Stellen verwies. Ähnliche Äußerungen tat die Klägerin zu 1. zunächst auf die Frage, wie ihr die Polizisten überhaupt klargemacht hätten, welche Fotos gemeint gewesen seien. Auf die Bitte, die Schilderung fortzusetzen, berichtete die Klägerin zu 1. dann ebenfalls nicht, was an dem 18. Mai 2005 selbst weiter geschah, sondern ging dazu über, von einem Telefongespräch ihres Mannes und ihrer anschließenden Ausreise nach Deutschland zu erzählen. Auch auf nochmalige Nachfragen des Einzelrichters kam keine anschauliche und nachvollziehbare Schilderung zustande.
27Die sich danach aufdrängende Schlußfolgerung, daß die Klägerin zu 1. die Ereignisse des 18. Mai 2005 erfunden und auf ihr im übrigen durchaus glaubhaftes Verfolgungsschicksal aufgesetzt" hat, um damit die Erfolgsaussichten ihres Asylantrages zu erhöhen, wird noch zusätzlich dadurch erhärtet, daß das von der Klägerin zu 1. geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte kaum plausibel ist. Darauf hat schon das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei noch im Mai 2005 auf die bereits im August 2003 sichergestellten Fotos zurückgekommen sein sollte, und wieso sie sich gerade von der Klägerin zu 1. Aufschlüsse versprochen haben sollte, die sie auf andere Weise nicht hätte bekommen können. Vollends unwahrscheinlich erscheint die an die Klägerin zu 1. gerichtete Aufforderung, sie möge bei dem nächsten Telefongespräch mit ihrem Mann diesen nach den Fotos befragen. Es ist weder erkennbar, daß ein derartiges Gespräch mit dem im Ausland befindlichen Mann zuverlässige Informationen hätte erbringen können noch daß die Sicherheitskräfte annehmen konnten, die Klägerin zu 1. werde ihrer Aufforderung überhaupt Folge leisten.
281.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt die Klägerin zu 1. die Voraussetzungen der Asylanerkennung oder des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht.
29In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für den Asylanspruch und auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so können sein Asylbegehren und sein Feststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab).
30Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 361; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 14 f.
31Die Feststellung, daß der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgungsgefahr und Flucht des Asylbewerbers voraus.
32Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51.
33Bei der Klägerin zu 1. ist danach der gewöhnliche Prognosemaßstab anzuwenden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgungsgefahr und Flucht ist bei ihr nicht gegeben. Ihre Ausreise im Juli 2005 stellt sich nicht als Reaktion auf erlittene politische Verfolgung dar. Diese hatte bereits am Abend des 2. August 2003 ihren Abschluß gefunden. Danach ist die Klägerin zu 1. fast zwei Jahre unbehelligt in der Türkei verblieben. Wenn sie sich schließlich doch noch zur Ausreise nach Deutschland entschloß, geschah dies offenbar aus dem Wunsch, hier ein Zusammenleben mit ihrem Mann und der gemeinsamen Tochter, der Klägerin zu 2., zu verwirklichen. Ein kausaler Zusammenhang mit den Ereignissen aus dem Jahre 2003 besteht auch angesichts des zeitlichen Abstandes nicht.
34Bei Anwendung des gewöhnlichen Prognosemaßstabes kann die begehrte Feststellung zu Asyl und § 60 Abs. 1 AufenthG nicht getroffen werden, da keine Nachfluchtgründe bestehen.
351.3. Ein Anspruch auf Asyl oder Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich für die Klägerin zu 1. auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft.
36Die Wahrscheinlichkeit, daß Angehörige einer gesuchten Person Opfer von sippenhaftähnlichen Maßnahmen werden, hat im Zuge des Reformprozesses in der Türkei ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, daß die Beeinträchtigungen der Angehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen von seiner früheren Rechtsprechung, daß nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft drohe, abgerückt. Die Gefahr von Sippenhaft kann vielmehr nur noch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen werden.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 98 ff.
38Solche Umstände, die dazu führen könnten, daß die Klägerin zu 1. ausnahmsweise die Gefahr der Sippenhaft zu gewärtigen hätte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil war sie schon bei Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung nicht von Sippenhaft bedroht. Ein für die Annahme einer Sippenhaftgefahr hinreichend nahes Angehörigkeitsverhältnis zu Mitgliedern der Familie L bestand allein zu ihrem Mann L. Dieser kommt jedoch als Sippenhaftvermittler nicht in Frage. Abgeleitet werden konnte Sippenhaft auch nach der früheren Rechtsprechung im allgemeinen nur von einer Person, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation eingestuft und landesweit gesucht wird.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 80 ff.
40Zu diesem Personenkreis gehört der L nicht. Schon aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. ergibt sich, daß er nicht wegen eigener politischer Aktivitäten, sondern als Bruder des der Guerilla zugerechneten C mit politischer Verfolgung überzogen worden sein soll. Dies wird durch die eigenen Angaben des L in seinem Asylverfahren (4 K 1713/06.A) bestätigt. Auch die als Asylberechtigte anerkannte F erwähnte ihren Bruder L nur als Besitzer des Textilbetriebes, in dem sie gearbeitet habe; politische Aktivitäten schrieb sie außer C nur ihrem anderen Bruder L1 zu (Beiakte H. 3 zu 4 K 1713/06.A, Anhörungsprotokoll S. 5 und 8 ff.).
411.4. Die Klägerin zu 1. hat schließlich keinen Anspruch auf Familienasyl (§ 26 AsylVfG) oder Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG als Familienabschiebungsschutz (§ 26 Abs. 4 AsylVfG). Beides würde einen entsprechenden Ausgang des Asylverfahrens des Mannes der Klägerin zu 1., L, voraussetzen. Dessen Klage (4 K 1713/06.A) gilt jedoch - wie mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt - gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen.
421.5. Für die noch nicht ganz sechsjährige Klägerin zu 2. gilt Entsprechendes. Asyl oder einen Anspruch auf § 60 Abs. 1 AufenthG könnten ihr allein die Eltern vermitteln; ein eigenes Verfolgungsschicksal liegt schon angesichts ihres Alters fern. Weder der Antrag ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., noch ihres Vaters L (4 K 1713/06.A) hat indessen Erfolg.
432. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen nicht (Ziff. 3 des Bescheides).
443. Die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 AsylVfG gestützte Ordnungsverfügung ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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