Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1722/03

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Schließung der Deichlücke in E1 zwischen Rheinstrom-km x und x rechtes Ufer vom 20. Dezember 2002 und deren Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 werden aufgehoben, soweit die Klägerin davon betroffen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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