Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 5937/04.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. August 2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein türkischer Staatsanghöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), durch das die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG) widerrufen wurde.
3Der am 00. April 1960 inTutak/Türkei geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Er wurde am 4. Februar 2001 am Hauptbahnhof in Q wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und Aufenthalts von einer Streife des Bundesgrenzschutzes festgenommen. Bei der Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger an, um Asyl nachsuchen zu wollen. Im Zuge der Personalienfeststellung wurde bekannt, dass der Kläger bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben war und ein Auslieferungsersuchen des türkischen Staates vorlag. Aufgrund des Asylersuchens wurde der Kläger zunächst aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
4Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass eine Auslieferung in die Türkei wegen der in der Türkei drohenden Todesstrafe nicht in Betracht komme.
5Am 8. Februar 2001 beantragte der Kläger beim Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Rahmen des Asylverfahrens im Wesentlichen an: Sein Jurastudium habe er 1984 abgeschlossen. Nach Ableistung des Militärdienstes habe er von 1986 bis 1988 als Rechtsanwalt in Ankara und Antalya gearbeitet. Erste Kontakte zur PKK habe er 1984 geknüpft. Ab 1984 habe er sich entschlossen, für die PKK tätig zu sein. Im Jahre 1988 sei er zur PKK in den Iran gegangen. Anschließend sei er bis 1999 in Südkurdistan gewesen. Vorübergehend habe er sich auch im Libanon und in Syrien aufgehalten. Innerhalb der PKK sei er für die Ausbildung und Agitation zuständig gewesen. 1999, nach der Festnahme Abdullah Öcalans, habe er sich mit der PKK überworfen und von ihr getrennt. Er habe die Arbeit für die kurdische Sache mit politisch gleichgesinnten Freunden fortgesetzt. Anschließend habe er sich zunächst im Iran und später in Armenien aufgehalten, wo er am 20. November 2000 bei einem Attentat in Eriwan niedergeschossen worden sei. Dem sei ein Zeitungsartikel in der P2 vorausgegangen, in dem über die sog. L-Gruppe berichtet worden sei. Es sei ein Bericht mit Namen und Fotos - darunter auch seinem - erschienen. Die Gruppe sei als Verräter und feindliche Bande bezeichnet worden. Eine Übersetzung des entsprechenden Zeitungsartikels legte der Kläger dem Bundesamt vor. Am 17. November 2000 habe die Nachrichtenagentur AA (Anadolu Ajans) erneut eine Liste mit Namen herausgebracht, die einen Tag später in der Zeitung A veröffentlicht worden sei. Nach dem Attentat habe er sich noch 11 Tage in Eriwan aufgehalten und sei dann nach Serhat zurückgekehrt. Über Istanbul sei er auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist.
6Mit Bescheid vom 22. März 2001 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter hingegen lehnte das Bundesamt wegen der fehlenden Glaubhaftmachung einer Einreise auf dem Luftweg ab. Zur Begründung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift ausgesetzt sein würde, weil er als Ausbilder für die PKK aktiv gewesen sei. § 51 Abs. 3 AuslG stehe der positiven Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht entgegen. Zwar sei der Kläger aktives Mitglied der im Bundesgebiet verbotenen PKK. Dieser Organisation gehöre der Kläger aber seit 1999 nicht mehr an. Daher sei auch nicht ersichtlich, dass er eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstelle.
7Hiergegen erhob der Kläger Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens machte er geltend, er sei dringend auf die Anerkennung als Asylberechtigter angewiesen, um an einen Ort ziehen zu können, an dem er nicht gefährdet sei. Ihm werde durch die der PKK nahestehenden Zeitung P2 vorgeworfen, Mitglied der sog. L-Bande zu sein. Durch den Zeitungsartikel werde er quasi zum Abschuss freigegeben.
8Durch Urteil vom 31. Mai 2002 - 17 K 1754/01.A - wies das VG Düsseldorf die Klage als unbegründet ab.
9Unter dem 25. Oktober 2002 bat das Bundeskriminalamt (BKA) das Bundesamt um Prüfung, ob Asylausschlussgründe nach § 51 Abs. 3 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte das BKA aus, dem Auslieferungsersuchen von INTERPOL- Ankara läge der Vorwurf zugrunde, dass der Kläger am 24. Dezember 1994 als Mitglied der PKK einen bewaffneten Angriff auf eine Gendarmeriestation organisiert und geführt habe. Die dem Fahndungsersuchen zugrunde liegende Tat könne nicht verifiziert werden. Es könne aber bestätigt werden, dass der Kläger als PKK-Kader tätig gewesen sei und den Decknamen B benutzt habe. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch BKA-Beamte habe der Kläger unter anderem angegeben, PKK- Kommandant und hoher PKK-Funktionär gewesen zu sein. Nähere Angaben über seine Einbindung in die PKK habe er verweigert. Daraufhin leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf. Durch schriftliche Stellungnahme seiner damaligen Prozessbevollmächtigten äußerte sich der Kläger wie folgt: § 73 AsylVfG könne nicht für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung herangezogen werden, weil die Vorschrift einen Widerruf wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 51 Abs. 3 AuslG nicht erfasse. Zudem müsse eine solche Widerrufsentscheidung unverzüglich erfolgen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Als Rechtsgrundlage komme allein § 48 VwVfG in Betracht, wobei hier aber die Jahresfrist für die Rücknahme verstrichen sei. Im Übrigen habe der Kläger nie behauptet, der sog. L-Bande anzugehören. Der Zeitungsartikel sei von Mitgliedern der PKK verfasst worden und eindeutig darauf ausgerichtet, ehemalige PKK- Anhänger zu denunzieren und anzuprangern. Der Artikel in der P2 sei aber kein objektiver Nachweis dafür, dass der Kläger tatsächlich Mitglied der L-Bande sei. Auch stelle er weder für die Bundesrepublik Deutschland noch für die Allgemeinheit eine Gefahr dar. Er habe sich 1999 von der PKK losgelöst. Im Hinblick auf den internationalen Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger wegen der ihm vorgeworfenen Straftat bislang nicht verurteilt worden sei. Nach der Unschuldsvermutung sei davon auszugehen, dass er sich an dem Anschlag nicht beteiligt habe.
10Durch Bescheid vom 20. August 2004 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Widerruf werde darauf gestützt, dass Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG rechtfertigen würden. Der Kläger erfülle zunächst den Tatbestand des § 51 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. AuslG. Er stelle aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Auch wenn dem Kläger derzeit über seine Mitgliedschaft in der PKK hinaus keine in der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nachzuweisen sei, sei er auf Grund seiner Führungsposition in der PKK für deren Taten mit verantwortlich. Der Kläger sei über viele Jahre geprägt durch seinen persönlichen Einsatz für militante und terroristische Aktivitäten. Er sei hochrangiger Kader und Mitglied des Zentralkomitees der PKK. Er habe sich zwar formell von der PKK losgesagt, dies aber nur deshalb, weil er die in der PKK getroffene Entscheidung, den bewaffneten Kampf einzustellen, als Verrat am kurdischen Volk" nicht habe mittragen wollen. Aus Überzeugung habe er sich mit einer Reihe anderer hoher Parteifunktionäre den Beschlüssen des 7. Parteikongresses widersetzt, was schließlich dazu geführt habe, dass er seitens der PKK als Verräter angesehen und der L-Bande zugerechnet werde. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger Deutschland als Exilland nur gewählt habe, um von hier seinen Kampf für die kurdische Sache" über die Zentrale der L-Bande bzw. persönlich über entsprechende Netzwerke in L1 fortzusetzen. Die Möglichkeiten des Klägers zur gewaltsamen Verwirklichung seiner ideologischen Ziele mögen zwar derzeit beschränkt sein, nicht aber sein Wille. Die Realisierung terroristischer Aktivitäten sei Personen mit einer derartigen Prägung wie im Falle des Klägers grundsätzlich immanent. Zudem seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2, 3. Alt. AuslG gegeben. Es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen habe. Er erfülle aufgrund seiner früheren Stellung innerhalb der PKK den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB. Die mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten Regelungen des § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG hätten die Resolutionen 1269 und 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt. Hiernach sei darauf zu achten, dass der erlangte Flüchtlingsstatus nicht für terroristische Zwecke ausgenutzt werde. Gemäß dieser Intention genüge für die Annahme eines schweren Verbrechens bereits, dass im Falle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation den Mitgliedern bewusst sei, dass es bei der Verfolgung der Pläne der Organisation zu schweren Verbrechen kommen könne und sie dies auch wollten. Schon die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei für sich alleine als schwere Straftat zu werten. So reiche z. B. das Erbringen organisatorischer oder logistischer Leistungen zur Vorbereitung oder Tarnung von Straftaten aus. Die Schwere des Verbrechens ergebe sich aus dem Grad der Einbindung in die Organisation. Hinzu komme, dass der Kläger hinreichend verdächtig sei, durch eigene Gewaltbeiträge die PKK unterstützt zu haben, denn er habe laut eigener Angaben mehrere Jahre lang als Guerilla-Kämpfer und Kommandant gekämpft. Im Übrigen solle er sich laut Auslieferungsersuchen selbst an einem bewaffneten Überfall beteiligt haben. Der Ausschluss nach dieser Alternative des § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG setze nicht voraus, dass eine Gefährdung konkret andauere. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm und aus den Bundestagsdrucksachen, wonach bei Anwendung der Vorschrift nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit abzustellen sei, sondern in Umsetzung der UN-Resolutionen alle Maßnahmen zu ergreifen seien, die zum Vorgehen gegen den Terrorismus erforderlich seien. Dazu gehöre es auch, die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) in das deutsche Recht zu übertragen. Letztlich könne diese Frage aber dahinstehen, weil eine Abkehr des Klägers vom terroristischen Umfeld nicht ersichtlich sei. Beim Kläger seien keine Anzeichen tätiger Reue oder der Abkehr von den Zielen der terroristischen Organisation erkennbar. Als Angehöriger der L-Bande gehöre er zu den hohen Funktionären der Partei, die grundsätzlich den von Öcalan verkündeten neuen Kurs" nicht akzeptierten und der PKK-Führung vorwerfen würden, alle Errungenschaften des kurdischen Volkes zunichte zu machen. Schließlich entfalle der Abschiebungsschutz auch gemäß § 51 Abs. 3 S. 2, 4. Alt. AuslG, weil der Kläger sich Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprächen. In der Resolution 1373 des Sicherheitsrates sei ausdrücklich geklärt, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus ebenso wie die Finanzierung des Terrorismus oder die Anstiftung zu terroristischen Handlungen in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stünden.
11Gegen den am 24. August 2004 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 8. September 2004 Klage erhoben.
12Er beruft sich auf sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigen Widerruf und trägt ergänzend vor: Das Bundesamt habe nicht erst seit dem Schreiben des BKA vom 28. Oktober 2002 gewusst, dass er - der Kläger - als Mitglied der PKK Organisator und Anführer eines bewaffneten Angriffs auf die Gendarmeriestation gewesen sein soll. Damit hätten sich die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse nicht nachträglich wesentlich geändert. Ferner werde bestritten, dass er hochrangiges Mitglied des Zentralkomitees der PKK gewesen sei. Er habe lediglich eingeräumt, Ausbilder und Agitator gewesen zu sein. Zudem habe er erklärt, in die Türkei zurückkehren zu wollen, um dort ganz offiziell Politik zu machen, wenn er nicht von der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft in der PKK gesucht würde. Sein Verhalten in der Bundesrepublik lasse in keiner Weise auf eine gewalttätige Durchsetzung seiner Ansichten schließen. Es werde ferner bestritten, dass er Mitglied der sog. L-Bande sei.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. August 2004 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor: Der Widerruf rechtfertige sich nicht nur aus einer Änderung der Sachlage, sondern aus einer Änderung der Rechtslage. Nach der am 22. März 2001 getroffenen Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung des Klägers habe sich die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland dergestalt geändert, dass durch Einfügung des § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nunmehr auch in den dort genannten Fällen erfolge. Außerdem habe die Beklagte durch die Mitteilung des BKA vom 25. Oktober 2002 weitere Erkenntnisse gewinnen können.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
21Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, liegen nicht vor.
22Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Ob auf den Widerruf vom 20. August 2004 die vorstehend zitierte seinerzeit gültige Fassung der Vorschrift anzuwenden ist, oder ob in Anwendung von § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, sodass § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes maßgeblich wäre,
23vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - NWVBl 2005, 389; andererseits: BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/04.A -; VG Köln, Urteile vom 22. September 2005 - 16 K 5451/03.A - und vom 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A -; VG Würzburg, Urteil vom 24. Januar 2006 - W 4 K 05.30401 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2005 - B6 K 04.30115 -,
24kann hier dahingestellt bleiben. Denn selbst nach der zweiten Auffassung ermächtigt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch zum Widerruf einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990.
25Unerheblich ist ferner, ob die ursprüngliche Feststellung des Abschiebungsverbotes rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war. Auch bei der letztgenannten Fallgestaltung ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG anwendbar,
26vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89 und vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - BverwGE 112, 80.
27Da nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, setzt der Widerruf allerdings voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht,
28vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511 und vom 19. September 2000 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -.
29Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig.
30Weder liegt eine Änderung der Sachlage noch liegt eine erhebliche Änderung der Rechtslage vor.
31Es unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln, dass dem vorverfolgt ausgereisten Kläger, dessen Auslieferung von der Türkei beantragt ist, auch heute noch bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner früheren oder heutigen politischen Überzeugung Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder Misshandlungen drohen, solche Maßnahmen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 As. 1 AuslG) weiterhin vorliegen.
32Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. Ganz konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden. Dennoch kann nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden dass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in der Praxis unterbleibt,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2202/00.A -; zu den Reformbemühungen und zur fortbestehenden Rückkehrgefährdung vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -; zur Rückkehrgefährdung ehemaliger PKK-Aktivisten auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23. Februar 2006.
34Dem steht die vom Gericht über das Bundeskriminalamt herangezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2005 an das Bundesministerium der Justiz nicht entgegen. Hierin heißt es zwar, dass PKK-Angehörige im Strafvollzug nicht schlechter gestellt würden als andere Häftlinge. Auch die Kritik türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft könne vom Auswärtigen Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-TY-Gefängnissen - der entsprechende Vermerk vom 18. Oktober 2005 über die Besichtigung des Gefängnisses in Sincan bei Ankara ist der Auskunft in der Anlage beigefügt - nicht bestätigt werden. Insgesamt seien die Fälle von Misshandlungen und Folter seit 1999 kontinuierlich zurückgegangen. Seit der gesetzlichen Einführung einer Verpflichtung zur ärztlichen Eingangs- und Ausgangsuntersuchungen bei Ingewahrsamnahme könne davon ausgegangen werden, dass aktuelle Fälle von Folter und Misshandlung nahezu ausschließlich bei nicht offiziell erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkomme.
35Angesichts der schweren Vorwürfe, die gegen den Kläger erhoben werden, und angesichts des von den türkischen Behörden mit großer Wahrscheinlichkeit gehegten Verdachts, der Kläger könne über eingehende und vertiefte Kenntnisse der Organisation und Strukturen der (früheren) PKK, ihrer Strategien und Handlungspläne, sowie ihrer Führungsmitglieder und personellen Verflechtungen verfügen, besteht im Falle des Klägers zur Überzeugung des Gerichts auch weiterhin eine gesteigerte Gefahr, im Zuge von Vernehmungen Misshandlungen oder der Folter ausgesetzt zu werden.
36Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf § 51 Abs. 3 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen.
37Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 AuslG) findet im Rahmen des § 73 AsylVfG Anwendung,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -
39Die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes ist zulässig, weil der betreffende Ausländer durch die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) geschützt ist und die Stellung als politischer Flüchtling nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestaltet ist,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - EZAR 214 Nr. 13 (zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990).
41Gemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 1. Alt. AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. AuslG) findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der BRD anzusehen ist. Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer (...) vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der BRD begangen hat (S. 2, 2. Alt.) oder sich hat Handlungen zu Schulde kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (S. 2, 3. Alt.).
42Soweit das Bundesamt dem Kläger vorhält, dass von ihm trotz Trennung von der PKK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, weil davon ausgegangen werden könne, dass er Deutschland als Exilland gewählt habe, um von hier aus seinen Kampf für die kurdische Sache" über die Zentrale der sog. L-Bande bzw. über entsprechende Netzwerke in L1 fortzusetzen, kann offen bleiben, ob insoweit die Tatbestandsvoraussetzung der Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die Sicherheit der BRD erfüllt ist. Denn ein Widerruf mit dieser Begründung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es seit der Zuerkennung des Abschiebungsschutzes für den Kläger keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich terroristischer Aktivitäten des Klägers oder seiner Einstellung zur PKK gibt. Seit der Entscheidung des Bundesamtes hat der Kläger keine erkennbaren Aktivitäten unternommen, die es rechtfertigen würden, ihn als Gefahr für die BRD anzusehen. Die Beklagte leitet die Einschätzung aus der Bewertung der früheren Rolle des Klägers her, die sich aber gar nicht geändert hat. Es liegt nur eine Änderung der Bewertung der Gefahrenlage vor. Die angebliche Zugehörigkeit zur sogenannten L-Bande" sowie die frühere Funktion als PKK-Kader war dem Bundesamt schon bei seiner Entscheidung vom 22. März 2001 bekannt. Deshalb trägt auch das Argument nicht, dem Kläger sei aufgrund seiner früheren Funktion die Gefahr terroristischer Aktivitäten gleichsam immanent, weshalb von einer andauernden Gefährdung auszugehen sei.
43Auch wenn es letztlich auf die Frage nicht ankommt, so ist zudem darauf hinzuweisen, dass größte Bedenken bestehen, ob die sog. L-Bande" überhaupt existiert bzw. jemals existiert hat,
44verneinend: VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A - JURIS.
45Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung und auch schon zuvor die Existenz einer derartigen Organisation substantiiert bestritten und sie als Erfindung der PKK bezeichnet.
46Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sprechen eher für als gegen die These, dass es sich bei der sog. L-Bande in Wahrheit nicht um eine existierende Organisation, sondern um eine von der PKK propagierte Erfindung handelt. Im Verfassungsschutzzwischenbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2001 wird allein unter Bezugnahme auf die der PKK bzw. dem Kongra Gel nahestehende Zeitung P2 ausgeführt, dass die Oppositionsgruppe ehemaliger PKK-Anhänger O" in PKK- Kreisen als L-Bande bezeichnet werde. Im 1. Halbjahr 2001 seien allerdings keine nennenswerten Aktivitäten bekannt geworden. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2001 heißt es insoweit schon einschränkend, weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Ausland könne man zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon sprechen, dass es sich bei einer der vorgenannten Gruppen um einen festgefügten Dissidentenkreis oder eine andere Gruppierung von Abweichlern" handele, die über einen gewissen Organisationsgrad verfüge. Es handele sich im Wesentlichen um Einzelpersonen, die sich aus den unterschiedlichsten, teilweise sehr persönlichen Gründen von der PKK abgewandt hätten. Im - aktuellen - Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2005 hingegen findet die L-Bande" überhaupt keine Erwähnung mehr. Soweit das Bundesamt in seinem Vermerk vom 15. Juli 2003 Ausführungen zur L-Bande" macht, beruhen diese offenbar auf Quellen, die der PKK zuzurechnen waren, nämlich der Publikation Serxwebun und der Tageszeitung P2. Andere Quellen konnte die Vertreterin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung auf Anfrage des Gerichts nicht benennen.
47Der Widerruf der positiven Feststellung eines Abschiebungsverbotes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass nachträglich schwerwiegende Gründe für die Annahme eingetreten wären, dass der Kläger ein nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der BRD begangen hat, bzw. Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG).
48Allerdings dürften schwerwiegende Gründe für die oben genannten Annahmen vorliegen. Die PKK hat in den 90er Jahren ihre politischen Ziele auch mit terroristischen Methoden verfolgt. Sie ist deshalb sowohl in der Türkei als auch in Deutschland verboten. Der Kläger selbst war als führender Kader der PKK bis 1999 in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a StGB tätig und dies rechtfertigt allein deswegen die Annahme, dass er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der BRD begangen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aus politischen Gründen gehandelt haben mag. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Entscheidend ist, ob es sich um eine Tat handelt, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellt, ob also das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegt, wovon bei verbrecherischen Terrorakten nicht mehr ausgegangen werden kann,
49Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - InfAuslR 2003, 254.
50Zugleich dürfte aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Kläger sich als Kader der PKK Handlungen hat zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 vom 28. September 2001 ausdrücklich erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen dieser Organisation stehen und es ist weiter zu beachten, dass auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss von der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzgewährung voraussetzen dürfte, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen hat.
51Vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22. September 2005 - 16 K 5451/03.A -:
52Schwerwiegende Gründe für die Annahme dieser Voraussetzung dürften hier vorliegen, weil das Bundeskriminalamt die von INTERPOL Ankara vorgeworfene Anschuldigung aus dem Jahr 1994 aufgrund der Vita des Klägers als glaubhaft eingestuft hat. Die Tätigkeiten des Klägers für die PKK und besonders die eingenommenen Funktionen - führt das Bundeskriminalamt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2002 aus - implizierten eine umfassende Mitverantwortung für alle internen und externen Geschehensabläufe der Partei.
53Jedoch ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der PKK und der von den türkischen Behörden erhobene konkrete Verdacht, an dem Überfall im Jahre 1994 beteiligt gewesen zu sein, schon bei Zuerkennung des Abschiebungsverbotes bekannt war. Es gibt insoweit keine neuen Erkenntnisse. Das Fahndungs-, Festnahme- und Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden datiert vom 17. August 2000. Dieses Ersuchen war im Anerkennungsverfahren bereits bekannt. Damit hat sich die Sachlage nicht geändert.
54Geändert hat sich allerdings die Rechtslage: Denn § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG ist erst durch Art. 11 Nr. 9 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden und damit nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist auch bei einer Änderung der Rechtslage anwendbar,
55vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 a.a.O.
56Allein der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit eine führende Funktion innerhalb einer terroristischen Organisation eingenommen hat, führt jedoch nicht dazu, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen wäre. Denn der Ausschluss nach § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG setzt über die geschriebenen Tatbestandsmerkmale hinaus noch voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben,
57vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 a.a.O.; VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2005 - 26 K 6497/04.A -.
58Der Gegenauffassung, wonach im Anwendungsbereich von § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG) keine Überprüfung erforderlich ist, ob vom Ausländer eine hinreichende Wiederholungsgefahr im Sinne einer fortbestehenden Gefahr ausgeht,
59vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2006 - AN 1 K 05.30351 - JURIS unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,
60vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen.
61Die Ausschlusstatbestände des Abs. § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG) sind einerseits in deutlicher Anlehnung an die Ausschlussgründe von Art. 1 F GK und wohl auch in Anlehnung an die Richtlinie 2004/83/EG,
62vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - NWVBl. 2006, 224,
63formuliert worden, andererseits sollte ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG damit der terroristischen Bedrohung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in Ausführung der Sicherheitsratsbeschlüsse Rechnung getragen werden. In der BT-Drucks. 15/420 (91 f.) heißt es zu § 60 Abs. 8 AufenthG, die Regelung bewirke, dass Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten. Sie erhielten keinen Aufenthaltstitel, unterfielen den Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und unterlägen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Damit werde Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. Beispielsweise beeinträchtige die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich des Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen. Auslandsreisen seien erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung verhaftet. Die Auslegung der Ausschlussgründe ist dennoch nicht eindeutig zu klären, weil sowohl über die Auslegung von Art. 1 F GK als auch über die rechtliche Bedeutung der Sicherheitsratsresolutionen im Hinblick auf die Einschränkung des Schutzes potentiell politischer Verfolgter keine hinreichende Klarheit besteht,
64vgl. im Einzelnen zum Vorstehenden: Hailbronner, AuslR (Stand: Februar 2006), § 60 Rdnr. 156-191 mit eingehender Diskussion der Problematik und einer ausführlichen Übersicht über den Meinungsstand, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
65Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Auslegung geboten ist, die über Art. 1 F GK hinausgehend eine konkrete zukünftige Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Staaten erfordert, weil § 60 Abs. 8 AufenthG nicht nur den Schutz von Flüchtlingen nach § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch den Schutz Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG einschränkt. Bei einem anderen Verständnis gerät die Norm zu einer reinen Sanktionsnorm mit - möglicherweise - lebenslanger Auswirkung für den Betroffenen. Die nachteiligen Auswirkungen für den Ausländer - insbesondere die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und von Leistungsansprüchen - sind aber auf unbegrenzte Dauer jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn sich der Ausländer glaubhaft von seinen terroristischen Bestrebungen losgesagt hat, möglicherweise sogar - wenn dies auch hier offenbar nicht der Fall ist - unter Preisgabe wertvoller Informationen für die Sicherheitsdienste zur Bekämpfung des Terrorismus.
66Ist demnach auch im Rahmen von § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG (früher § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG) eine Gefahrenprognose erforderlich, so fällt diese Prognose hier zugunsten des Klägers aus. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass bei früheren Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung auch weiterhin von dem Ausländer Gefahren ausgehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Ausländer sich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst hat,
67vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 a.a.O.
68So liegt der Fall hier. Der Kläger hat im Rahmen des Widerrufsverfahrens, aber auch schon im Verlaufe des Asylverfahrens glaubwürdig seine Abwendung von der PKK geschildert. Für seine Version, sich von der PKK im Jahre 1999 abgewendet zu haben, spricht nicht zuletzt, dass im Jahre 2000 ein Attentat auf ihn verübt wurde, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde und dass ein weiteres, von einem PKK- Präsidialratsmitglied im Jahr 2001 in Auftrag gegebenes Attentat nur daran scheiterte, dass der beauftragte Täter den Kläger persönlich kannte, warnte und somit den Auftrag nicht umsetzte.
69Irgendwelche weitere Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Fortführung der (früheren) terroristischen Aktivitäten und Ziele des Klägers sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht benannt. Sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG 1990) allein aufgrund der in der Vergangenheit liegenden Taten des Klägers gerechtfertigt ist.
70§ 73 Abs. 2 AsylVfG scheidet als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf schon deshalb aus, weil der Kläger seinen Flüchtlingsstatus nicht aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erhalten hat.
71Eine Umdeutung in eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 VwVfG) kommt nicht in Betracht, da das Bundesamt keine in dieser Vorschrift vorgeschriebene Ermessensentscheidung getroffen hat.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
73Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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