Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 1713/06.A

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen gilt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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