Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 8158/04.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der drei Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge jeweils vom 16. November 2004 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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