Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 4148/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für Frau X und ihren Sohn B in Höhe von 4.932,58 Euro zu erstatten, sowie von diesem Betrag Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.900,- Euro vorläufig vollstreckbar.


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