Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 855/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Er meldete unter dem 30. August 2004 beim Beklagten ein Rundfunkempfangsgerät in seinem nicht ausschließlich privat genutzten PKW für den Zeitraum ab Januar 2002 an.
3Mit Bescheid vom 5. April 2005 setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2004 in Höhe von 132,68 Euro (inkl. Säumniszuschlag) fest.
4Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2005 Widerspruch. Die unterschiedliche Berücksichtigung von ausschließlich privat und (auch) geschäftlich genutzten PKW-Radios sei mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Im Übrigen führe auch die nur partielle Erhebung dieser Abgabe zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung.
5Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2006 zurück.
6Der Kläger hat am 28. Februar 2006 Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid stelle den Sachverhalt richtig dar. Er sei Halter des KfZ mit dem amtliche Kennzeichen XX-XX 000, das er auch geschäftlich nutze seit dem 15. Februar 2002. Er rüge die Ungleichbehandlung selbständiger und abhängig Beschäftigter. Ferner führe die ihm aus seinem Bekannten- und Mandantenkreis bekannte unzulängliche Erhebung der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunkgeräte in PKW, die nicht ausschließlich privat genutzt würden, zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung, wenn nicht gleich der Regelung selbst.
7Der Kläger beantragt,
8den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen,
11und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des vom Beklagten überreichten Aktenauszugskonvolut Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
15Der angefochtene Gebührenbescheid vom 5. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 VwGO.
16Der Beklagte hat den Kläger für den Zeitraum vom Oktober 2002 bis September 2004 zu Recht zu Rundfunkgebühren in Höhe von 132,68 Euro inklusive eines Säumniszuschlags herangezogen.
17Rechtsgrundlage dieser Heranziehung sind die §§ 7 Abs. 5, 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW, S. 423) in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV. NRW. S. 706, 708) - RGebStV -. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
18Demnach war der Kläger für den Veranlagungszeitraum (10/02 - 9/ 04) rundfunkgebührenpflichtig, da er unstreitig seit 15. Oktober 2002 ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit gehalten.
19Der Kläger ist nicht gemäß § 5 RgebStV von der Gebührenpflicht ausgenommen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte auch in Kraftfahrzeugen nicht zu leisten, dies gilt nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV aber nur für Kraftfahrzeuge, die nicht zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Gemäß S. 2 der Vorschrift kommt es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung dabei nicht an.
20Unstreitig handelt es sich bei dem hier die fragliche Rundfunkgebührenpflicht auslösendem Hörfunkgerät um ein Zweitgerät, das im Kfz des Klägers zum Empfang bereitgehalten wird und nicht ausschließlich privat genutzt wird. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte kommt ihm daher nicht zugute. Daran ändert auch sein Einwand nichts, die aus § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV folgende Ungleichbehandlung von selbständigen und Nichtselbständigen Erwerbstätigen sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Gewährung von Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der erst an der Willkürgrenze endet.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.2.1996 - 6 B 72/95 - in NJW 1996, 1163; NVwZ 1996, 602; DVBl. 1996, 1002.
22Die Differenzierung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung ist danach sachlich gerechtfertigt. Zum Einen gibt der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten damit klare Abgrenzungskriterien an die Hand, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Zum Anderen rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung durch den verfolgten Zweck der gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters. Diesem Zweck dient auch das im Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltene Hörfunkgerät. So hat auch der Kläger vorgetragen, sein Radio im Kraftfahrzeug auf geschäftlichen Fahrten zu Mandanten schon wegen der Verkehrshinweise zu benötigen.
23Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Rundfunkgebührenpflicht bestehen nicht. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich festgestellt worden, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit Art. 3 und Art. 14 GG vereinbar ist.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649 und Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, NJW 1999, 2454.
25Schließlich verstößt die Rundfunkgebührenpflicht, bzw. seine Erhebung, weder allgemein noch im Hinblick auf die nicht ausschließlich privat genutzten Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen gegen das Grundgesetz, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht die geeigneten Instrumentarien zum Gesetzesvollzug bereitstelle. Der Kläger meint, die Erhebung der Rundfunkgebühren genüge insoweit nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Erhebung von Steuern stelle. So hat das Bundesverfassungsgericht jüngst die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren festgestellt.
26BverfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, in BVerfGE 110, 94-141; BGBl I 2004, 591; BStBl. II 2005, 56; NJW 2004, 1022-1030.
27Dem liegt zu Grunde, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
28BverfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, ab Rz. 64.
29Der Kläger hat schon nicht substantiiert eine empirische Ineffizienz bei der Rundfunkgebührenerhebung behauptet. Vielmehr ist aus den allgemein zugänglichen Quellen eine solche Behauptung auch nicht zu erhärten. So waren bei der GEZ im streitigen Zeitraum (Jahr 2004) 38.678.568 Hörfunkgeräte angemeldet.
30Quelle: GEZ Geschäftsbericht 2004, Seite 33, download bei www.gez.de.
31Dem standen im März 2004 insgesamt 39.122.000 Privathaushalte in Deutschland gegenüber.
32Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Privathauhalten, download bei: www.statistischesbundesamt.de.
33Ungeachtet der nicht erkennbaren Zusammensetzung der angemeldeten Hörfunkgeräte aus solchen in Privathauhalten und solchen aus gewerblicher Nutzung, lassen diese Zahlen jedoch eher einen hohen Grad der Erhebung vermuten. Schließlich lassen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auch kein normatives Defizit des Erhebungsverfahrens erkennen. Zwar fußt die Erhebung der Rundfunkgebühr ganz wesentlich auf dem Deklarationsprinzip (§ 3 RGebStV), d.h. die Anmeldung durch die Teilnehmer. Allerdings birgt die Verletzung dieser Pflicht, wie im Falle des Klägers, durch das System der Beauftragten vor Ort ein nicht unerhebliches Entdeckungsrisiko (§ 8 RGebStV).
34Zu diesem Kriterium: BverfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, Rz: 68.
35Dies gilt insbesondere für in der Regel von Außen frei einsehbare Kraftfahrzeuge, ungeachtet der Frage, wie der Halter des Fahrzeugs ermittelt werden kann.
36Zur Problematik des § 35 StVG: Rheinische Post v. 31.3.2006 Autos im GEZ- Visier".
37Schließlich wird durch die Möglichkeit des Mailings (Anschreiben an bestimmte Zielgruppen) auf Grundlage des Meldegesetzes eine gezielte Erinnerung an die Deklarationspflicht erreicht. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung wird von diesem Instrumentarium jüngst in großem Maße Gebrauch gemacht. Dieses Mittel der persönlichen Ansprache erreiche - gepaart mit der vom Adressaten mitgedachten Möglichkeit des Hausbesuchs eines Beauftragten - eine besondere Effektivität. Zusammenfassend kann eine strukturelle normative Ineffizienz der Rundfunkgebührenerhebung nicht festgestellt werden.
38Schließlich war der Kläger im Veranlagungszeitraum insbesondere auch nicht gemäß § 6 RgebStV i.V.m. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW, S. 970) - Befreiungsverordnung - von der Gebührenpflicht befreit.
39Auch der Höhe nach ist der angefochtene Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Hinzu kommt ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro, der seine Rechtsgrundlage in § 6 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Beklagten vom 18. November 1993 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 3. Juni 2002 findet.
40Das Gericht hat die vom Kläger für den fall der Klageabweisung begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht ausgesprochen, weil die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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