Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1119/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 12. Juni 2006 bei Gericht eingegangene und nach einem Konkurrentenwechsel" nunmehr sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine der sieben dem Polizeipräsidium E für den Monat Juli 2006 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach zwischenzeitlich erteilter Zustimmung des Personalrats die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen Ernennung zum Polizeihauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde.
7Die Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
8Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nre.de.
9Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, keine der im Juli 2006 freien Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit der Antragstellerin zu besetzen, aber als formell und materiell rechtsfehlerfrei.
10Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 326 (317), und Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253.
12Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die Auswahlentscheidung rechtmäßig ist.
13Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.
15Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten, nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erstellten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Hiernach erweist sich der Beigeladene als besser qualifiziert. Antragstellerin und Beigeladener sind zum Stichtag 1. Oktober 2005 jeweils in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dienstlich beurteilt worden. Während die Antragstellerin hierbei das Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) erhalten hat, hat der Beigeladene mit dem um eine Notenstufe besseren Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) abgeschlossen.
16Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese Beurteilungen stützen. Insbesondere dringt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20. Januar 2006 nicht durch. Zwar vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001. a.a.O.
18Die den Zeitraum vom 30. Oktober 2003 bis 30. September 2005 erfassende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aber als rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung,
19vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261,
20unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die aktuelle Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden.
21Der Antragstellerin kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, sie hätte aufgrund des Umstandes, dass sie - seit 1999 teilweise und - nach ihrer Umsetzung in das Sachgebiet VL 0.0 im April 2004 unter völliger Freistellung von sonstigen Aufgaben mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Polizeipräsidiums E betraut ist, zum Stichtag 1. Oktober 2005 überhaupt nicht mehr dienstlich beurteilt werden dürfen. Vielmehr unterliegt sie auch als Gleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 104 LBG und kommt die von ihr stattdessen geforderte fiktive Nachzeichnung ihrer früheren Beurteilungen, wie sie insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern erforderlich ist, nicht in Betracht. Die Rechtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten entspricht nicht der eines Personalratsmitglieds. Dessen Tätigkeit ist nach dem Personalvertretungsrecht einer dienstlichen Beurteilung entzogen, weil ein Personalratsmitglied bei Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben Gegenpart" des Dienstherrn ist.
22Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 -, BVerwGE 93, 188.
23Das trifft aber auf die Gleichstellungsbeauftragte nicht, jedenfalls nicht in gleicher Weise, zu. Diese bewegt sich bei ihrer Tätigkeit, die auf die Gleichstellung von Frau und Mann gerichtet ist (vgl. § 17 LGG), zwar in einem gewissen Spannungsfeld zwischen Beschäftigten und Dienststelle. Aus diesem Grunde unterliegt sie auch keinen fachlichen Weisungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG). Anders als ein freigestelltes Personalratsmitglied nimmt aber die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und ist deshalb Teil der Verwaltung. Ihr obliegt gegenüber der Dienststelle insbesondere eine wichtige Unterstützungs- und Mitwirkungsfunktion (vgl. § 18 LGG).
24Vgl. zur Mitwirkung im Beurteilungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592.
25Hierbei handelt es sich zwar um einen durch eine gewisse sachliche Unabhängigkeit gekennzeichneten Aufgabenbereich. Dieser ist aber im Grundsatz ebenso wenig einer dienstlichen Beurteilung entzogen wie sonstige durch sachliche (und persönliche) Unabhängigkeit geprägte Funktionen und Ämter.
26Vgl. zur Richterbeurteilung etwa § 4 Abs. 1 LRiG; zur dienstlichen Beurteilung des gleichfalls sachlich unabhängigen Datenschutzbeauftragten einer Behörde vgl. Urteil der Kammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 -.
27Deshalb enthalten die vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften zu §§ 15 bis 19 LGG eine zutreffende Interpretation der gesetzlichen Vorschriften über die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie darauf hinweisen, dass auch die Gleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unterliegt. Mit der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertung der in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten gezeigten Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung wird die Grundlage für eine an eben diesen Kriterien ausgerichtete Auswahlentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG geschaffen. Damit wird zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen, die Gleichstellungsbeauftragte an den beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu beteiligen (vgl. § 16 Abs. 3 LGG).
28Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass ihre Beurteilung nicht auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage beruht, insbesondere der Erstbeurteiler nicht in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über sie zu bilden (vgl. Nr. 9.1 Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 BRL Pol). Soweit sie sich für ihre gegenteilige Behauptung darauf beruft, der Erstbeurteiler habe ihr während des Beurteilungsgesprächs erklärt, dass er sie in ihrer Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht beurteilen könne, da er die Tätigkeit nicht einschätzen könne, ist der Antragsgegner diesem Vorbringen in einer Weise entgegen getreten, dass das Gericht die Darstellung der Antragstellerin nicht für überwiegend wahrscheinlich hält. LRD L, der als Abteilungsleiter Verwaltung und Logistik (VL) die Erstbeurteilung der Antragstellerin erstellt hat, hat im vorliegenden Verfahren näher dargelegt, wie er seine Erkenntnisse über die Tätigkeit der Antragstellerin gewonnen hat: Als Abteilungsleiter würden ihm die wesentlichen Vorgänge, welche soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen und Stellenausschreibungen beinhalteten, die Ergebnisse von Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen einschließlich der Mitzeichnung bzw. abweichenden Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur Schlusszeichnung oder auf dem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt. Zudem sei die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßige Teilnehmerin in der Dezernentenbesprechung der Abteilung VL. Diese und anlassbezogene weitere Arbeitskontakte hätten ihm als Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf gedient. Hieraus wird deutlich, dass die dienstlichen Berührungspunkte zwischen der Leiterin des Sachgebiets VL 0.0 und dem Abteilungsleiter VL sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch substantiell über einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit hinausgingen. Es ist zudem weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, wer besser als der Abteilungsleiter VL in der Lage gewesen wäre, die Aufgabe des Erstbeurteilers zu übernehmen. Aus der Art und Weise, wie die Antragstellerin ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte bewältigte, konnte LRD L auch durchaus ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich der in der Beurteilung zu bewertenden Leistung und Befähigung der Antragstellerin gewinnen. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem auch nicht der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten wegen deren fachlicher Weisungsfreiheit einer inhaltlichen Bewertung teilweise entzogen ist.
29Soweit die Antragstellerin anführt, die Beurteilung sei auch nach den Angaben des Erstbeurteilers in Wahrheit anhand der harten Daten" (Verweildauer im Amt, Dienstalter, Lebensalter) und somit unter Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe erstellt worden, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Erstbeurteiler hat zwar eingeräumt, dass er im Beurteilungsgespräch auch die Auswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung auf die Beurteilung angesprochen habe. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass dies vor dem Hintergrund der Bestimmung der Nr. 6 BRL Pol geschehen sei, wonach eine Vermutung dafür spricht, dass bei einer kurzen Verweildauer im derzeitigen Statusamt - wie im Falle der Antragstellerin - eine überdurchschnittliche Beurteilung regelmäßig noch nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus hat er zu verstehen gegeben, dass bei entsprechenden Leistungen des zu Beurteilenden von dieser Regelvermutung durchaus abgewichen werden könne. Mit diesen Ausführungen hat der Erstbeurteiler nicht nur der Behauptung der Antragstellerin substantiiert widersprochen, allein ihre eher kurze Zugehörigkeit zum derzeitigen Statusamt sei für die Vergabe des nur durchschnittlichen Gesamturteils entscheidend gewesen; diese Darstellung der Bedeutung von Standzeiten" für das Ergebnis dienstlicher Beurteilungen durch den Erstbeurteiler steht auch im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
30Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351.
31Das Gericht hat keine Veranlassung, die ergänzenden Ausführungen des Erstbeurteilers im Antragsverfahren ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal die Antragstellerin ihnen nicht mehr entgegen getreten ist.
32Soweit die Antragstellerin im übrigen die ordnungsgemäße Durchführung des Beurteilungsverfahrens bestreitet, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung von für die vorliegende Entscheidung möglicherweise relevanten Verfahrensfehlern.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
34Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
35
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.