Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 1050/06

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 verpflichtet, der Klägerin für die Quartale I/2002 bis III/2004 weitere 17 Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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