Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 3001/06.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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