Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 3001/06.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er lebte vor seiner Ausreise aus dem Iran in der Stadt T.
3Er verließ nach eigenen Angaben im Februar 2001 den Iran auf dem Landweg Richtung Türkei und gelangte auf der Ladefläche eines Lkw nach Deutschland. Am 5. März 2001 stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag, zu dF Begründung er im Wesentlichen vortrug: Er habe den Grund für die miserable Situation des Iran von heute im Islam gesehen, der ihnen seit Jahrhunderten aufgezwungen werde. Er habe sich deshalb schon früh für die zoroastrische Religion interessiert und Kontakte zu deren Kultstätten und Priestern gesucht, was ihm von Staats wegen verboten gewesen sei. Er sei von Sicherheitskräften unter dem Vorwurf der Apostasie mehrfach festgenommen und verhört worden. Als er ein Mädchen kennen gelernt habe, das der Religionsgemeinschaft der Baha'i angehört habe, sei er erneut festgenommen und misshandelt worden. Man habe ihn beschuldigt, ein Ketzer zu sein. Als Ende Januar 2001 vor ihrem Haus ein Auto der Sicherheitskräfte gestanden habe, sei er zunächst untergetaucht und habe sich schließlich zur Ausreise entschlossen. Er habe ursprünglich nach England gehen wollen, weil er gehört habe, dass in London ein christlicher Pfarrer lebe, der sich früher 20 Jahre im Iran aufgehalten habe. Von ihm habe er etwas über die christliche Religion lernen wollen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4. Juni 2002 den Antrag des Klägers ab: Da der Kläger weder zur zoroastrischen Religion konvertiert noch für diese missionarisch tätig gewesen sei, habe er bei der Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung zu befürchten. Zudem beständen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers.
4Der Kläger erhob hiergegen Klage bei dem erkennenden Gericht (5 K 3972/02.A), wobei er ergänzend vortrug: Er habe die Wahrheit, die er bereits im Iran gesucht habe, nunmehr im christlichen Glauben gefunden. Er sei am 1. September 2002 in der Freien evangelischen Gemeinde (FeG) in F-L getauft worden. Er engagiere sich in der Kirchengemeinde. Da er ein Auto habe, habe er Leute zum Gottesdienst nach F gefahren. Inzwischen habe er vier Leute angeworben. Die Klage wurde durch Urteil vom 8. September 2004 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Vorfluchtgründe seien unglaubhaft. Die Schilderung der Flucht in die Türkei sei detailarm und stehe mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang. Auch das Vorbringen zu dem Verfolgungsgeschehen sei wegen zahlreicher Ungereimtheiten und lediglich formelhafter Darstellung wesentlicher Ereignisse unglaubhaft. Das Gericht sei insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen Affinitäten zur zoroastrischen Religion Probleme mit den Ordnungskräften bekommen habe. Der Übertritt zum christlichen Glauben rechtfertige gleichfalls keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Da der Kläger sich in Deutschland nicht durch ein herausragendes missionarisches Engagement hervorgetan habe, drohe ihm wegen seiner persönlichen Entscheidung für einen anderen Glauben im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zudem sei für ihn als Apostaten dort auch das asylrechtlich allein geschützte religiöse Existenzminimum gewährleistet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 10. November 2004 - 5 A 4312/04.A - zurück.
5Der Kläger stellte mit einem am 6. Januar 2005 eingegangenen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Er trug unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde Gottes F", evangelische Freikirche an der X", vom 16. Dezember 2004 vor: Er besuche seit Januar 2002 regelmäßig die iranisch- christlichen Gottesdienste und andere Veranstaltungen der FeG F-L und seit dem 1. Juli 2004 der Gemeinde Gottes in F. Seit seiner Taufe sei er ein aktives Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinschaft. Er sei unter seinen Landsleuten missionarisch engagiert. Er werbe unter ihnen für den Übertritt zum christlichen Glauben. Auf seine Einladung hin hätten Landsleute die Gemeinde besucht. Deshalb drohe ihm im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 - sei dort zudem sein religiöses Existenzminimum nicht gewährleistet. Da er einer missionierenden Glaubensgemeinschaft angehöre, sei zu prüfen, inwieweit es nicht auch zum religiösen Existenzminimum gehöre, dass er seinen Glauben dort verbreiten könne.
6Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2002 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Das jetzige Vorbringen bezüglich der für die Kirchengemeinde entfalteten Aktivitäten gehe nicht, jedenfalls nicht wesentlich, über die Ausführungen im Asylerstverfahren hinaus. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 bewirke keine Änderung der Rechtsprechung, sondern stelle nur eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz im Hinblick auf die Gewährleistung des religiösen Existenzminimums fest. Dieses wäre aber für den Kläger im Iran gesichert.
7Der Kläger hat am 28. Februar 2005 Klage beim VG Münster erhoben, das mit Beschluss vom 24. April 2005 das Verfahren an das örtlich zuständige VG Düsseldorf verwiesen hat. Der Kläger trägt unter Vorlage entsprechender, von Pastor A - Leiter der Iranerarbeit - unterzeichneten Bescheinigungen der Gemeinde Gottes F" vom 12. Februar 2005, 20. April 2005 und 26. Juli 2006 ergänzend vor: Er habe seine missionarischen Aktivitäten ausgedehnt. Er habe einen Intensiv- Jüngerschaftskurs" besucht, um zu lernen, wie man unter moslemisch geprägten Menschen Jesus bezeuge und bekenne. Sein intensives Glaubensleben habe zur Folge gehabt, dass er seinen iranischen und afghanischen Arbeitskollegen das Christentum habe nahe bringen können. Auf seine Einladung hin besuchten inzwischen fünf Personen seine Gemeinde. Er nehme regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil und stelle sein Auto als Transportmittel zur Verfügung. In den ersten drei Monaten des Jahres 2006 habe er das Neue Testament in persischer Sprache abgetippt und auf dem PC gespeichert. Die Gemeinde habe diese Version vielen persischsprachigen christlichen Internetseiten zur Verfügung gestellt, so dass auch die Menschen im Iran über das Internet Zugang zu dem Neuen Testament hätten. Zu berücksichtigen sei auch die bedrängte Lage der Christen im Iran nach der Wahl des Präsidenten Ahmadineschad. Der Kläger verweist hierzu auf Berichte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte Konvertiten aus dem Islam" und Was bedeuten die Vorschriften der Scharia für Christen?".
8Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen gehört worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen,
11hilfsweise,
12festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.
13Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte - 5 K 3972/02.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf seinen Folgeantrag vom 6. Januar 2005 hin in seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran feststellt, weil ihm im Falle der Rückkehr in den Iran wegen seines christlichen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
20Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen zunächst die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob die nach Abschluss des Asylerstverfahrens entfalteten Aktivitäten des Klägers für seine Kirchengemeinde geeignet sind, eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) herbeizuführen. Die Möglichkeit einer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG feststellenden Entscheidung ergibt sich jedenfalls aufgrund einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dem Asylerstverfahren ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004; im folgenden: Richtlinie) in Kraft getreten. Bei Zugrundelegung des Religionsbegriffs des Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie, der - wie näher auszuführen sein wird - bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits jetzt Berücksichtigung finden kann, droht dem Kläger politische Verfolgung, weil sein religiöses Existenzminimum im Iran nicht gewährleistet ist. Insbesondere muss er Verfolgung befürchten bei Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich; auch insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
21Bejaht das Gericht, anders als das Bundesamt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens, kann es die Sache nicht an das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zurückverweisen", sondern muss über die geltend gemachten Ansprüche selbst entscheiden. Auch diese Entscheidung geht vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.
22Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.
23Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des Geschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert.
24Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497.
25Mit Blick hierauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs.1 GG gelten.
26Vgl. insbesondere grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503), und Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.).
27Hiernach ist eine politische Verfolgung dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dF politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).
28BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BverwGE 85, 139 (140 f.), und vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).
29Hierbei setzt das Asylgrundrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
30BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531.
31Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 f.).
33Insbesondere kann bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, eine Anerkennung als Asylberechtigter nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. § 28 AsylVfG).
34Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist - wovon im vorliegenden Fall ausweislich des rechtskräftigen Urteils vom 8. September 2004 - 5 K 3972/02.A - auszugehen ist -, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
35BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BverfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BverwGE 89, 162 (163).
36Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.
37BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BverfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. S. 169 f.
38Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AuslG, weil das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
39Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Übertritts der Kläger zum christlichen Glauben hat. Im Hinblick auf die Frage, ob ein iranischer Asylbewerber tatsächlich aufgrund religiöser Überzeugung den christlichen Glauben angenommen hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der Auskunftslage der Glaubenswechsel häufig auch aus asyltaktischen Erwägungen vollzogen wird.
40Vgl. Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom 27. Februar 2003 an das VG Münster (454); Bundesamt, Der Einzelentscheider-Brief 2005 Heft 3, S. 5.
41Hiervon ist im Falle des Klägers aber nicht auszugehen. Vielmehr hält das Gericht seine Konversion zum Christentum für ernsthaft und dauerhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag nochmals nachvollziehbar geschildert, wie er den Weg zum christlichen Glauben gefunden hat. Nachdem er sich bereits im Iran vom Islam gelöst hatte, hat er nach seiner Ankunft in Deutschland über einen Freund Kontakt zu der persischsprachigen Gemeine Gottes in F gefunden, die bis zum Juni 2004 als Arbeitsgemeinschaft der FeG in F-L angehörte und danach einen eigenen Standort an der X" fand. Nachdem er durch die Teilnahme an Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Veranstaltungen sowie in persönlichen Gesprächen mit Priestern der Freikirche erste grundlegende Kenntnisse von christlichen Glaubensinhalten erworben hatte, entschloss er sich dazu, Christ zu werden. Er durchlief den von der Gemeinde vorgeschriebenen Taufkurs und wurde im September 2002 nach bestandener Prüfung getauft. Er beschränkte sich in der Folge nicht auf die regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten der Gemeinde, sondern übernahm, dem Selbstverständnis seiner Religionsgemeinschaft entsprechend, weiter gehende Aufgaben. Zum einen warb er unter ihm hierfür geeignet erscheinenden Landsleuten für seinen Glauben, stellte sein Auto als Transportmittel für kirchliche Zwecke zur Verfügung und arbeitete intensiv an der Einrichtung einer Nebenstelle seiner Gemeinde in E mit. Zum anderen vertiefte er seine Beziehung zu Gott durch die Teilnahme an verschiedenen Kursen. So durchlief er einen Intensiv-Jüngerschaftskurs", um zu lernen, wie man unter moslemisch geprägten Menschen für christliche Inhalte wirbt. Ferner nimmt er zur Zeit an einem von einer Gemeinde in England angebotenen Fernkurs zu religiösen Themen teil. Er befasste sich eingehend mit der Bibel. Wie er in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt hat, hatte er es sich zu Beginn dieses Jahres zur Aufgabe gemacht, eine in Buchform vorliegende neue (dritte) Übersetzung des Neuen Testaments in persischer Sprache in seinen PC zu tippen und die Dateien seiner Kirchengemeinde u.a. zu dem Zweck zugänglich zu machen, diese in das Internet zu stellen, damit auch die Christen im Iran Zugriff auf diese neue, ansprechendere Fassung haben. Derzeit ist er dabei, auch das Alte Testament entsprechend zu bearbeiten. Nicht aber nur diese Aktivitäten, sondern auch und insbesondere die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Glaubensinhalten haben das Gericht davon überzeugt, dass er den christlichen Glauben als prägenden Bestandteil seines Lebens erfahren und verinnerlicht hat. Er hat - in gleichsam pastoraler Art und Weise - darstellen können, dass er sich christlichen Glaubensinhalten und Geboten verpflichtet fühlt.
42Dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran wegen seiner Abwendung vom Islam und seines Übertritts zur christlichen Religion politische Verfolgung, weil er im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein würde, wenn er seinen christlichen Glauben nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, praktizierte. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, wenn die Religionsausübung auch im privaten Bereich, also abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, verfolgt wird.
43Vgl. zu diesem Verständnis des religiösen Existenzminimums etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BverfGE 76, 143 (158 ff.), und BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BverwGE 120, 16.
44Asylrelevante Eingriffe sind vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich in Gemeinschaft mit anderen mit einer Gefahr für Leben oder Freiheit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff Religion" insbesondere umfasst die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind." Dieses Verständnis des Begriffs Religion" bei der Prüfung von Verfolgungsgründen kann der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG auch schon zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Richtlinie, die gemäß ihres Art. 39 am zwanzigsten Tag nach ihrer am 30. September 2004 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist, muss gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie zwar erst bis zum 10. Oktober 2006 umgesetzt werden und ist damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht direkt anwendbar.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, NWVBl 2006, 105; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 ZU 3768/04.A -.
46Die mitgliedsstaatlichen Gerichte sind aber berechtigt, sich bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der Richtlinie zu orientieren.
47Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998, 2208 (2210 ff.); ebenso grundsätzlich VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3S 358/05 -, allerdings ohne im Ergebnis die Richtlinie zu berücksichtigen; noch weitergehend der 2. Senat der VGH BW, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, Juris, und VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 405/03 -, Juris, die von einem Gebot richtlinienkonformer Auslegung ausgehen.
48Hiervon macht das erkennende Gericht nunmehr Gebrauch.
49Vgl. das Grundsatzurteil der 2. Kammer vom 15. August 2006 - 2 K 2682/06.A -.
50Das Gericht hält im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie an der von der Rechtsprechung bislang vorgenommenen einschränkenden Auslegung des asylrechtlich geschützten Bereichs der Religion nicht mehr fest. Denn diese Bestimmung bezeichnet ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts. Das erkennende Gericht erachtet es im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Umsetzungsfrist für geboten, Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie bereits jetzt im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen und etwa drohende Gefährdungen im Fall der Teilnahme an öffentlichen christlichen Gottesdiensten im Iran grundsätzlich als Verfolgungsgrund anzuerkennen.
51Ebenso VGH BW, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., und VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, Juris.
52Von einer solchen Gefährdung des den Geboten seiner christlichen Konfession verpflichteten Klägers ist bei einer Rückkehr in den Iran auszugehen. Aus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zum Hintergrund dieser Entwicklung ist zunächst festhalten, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-)Religionsgemeinschaften in das muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben.
53DOI, Auskünfte vom 6. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (585), vom 22. November 2004 an das VG Kassel (550), vom 11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden (494) und vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig (181).
54Während die traditionellen, ethnisch geprägten christlichen Glaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die römisch-katholische und die assyrisch-chaldäische Kirche unbehelligt im Iran ihren Glauben praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für muslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, anders dar. Nach dem von dem Bundesamt im Januar 2005 erstellten Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran" (Sonderbericht) hatte sich die Situation der christlichen Gemeinen im Iran, insbesondere auch der B", nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 zwar zunächst unter der Präsidentschaft Khatamis deutlich entspannt. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in L1 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist.
55Vgl. Sonderbericht des Bundesamtes, S. 13 ff.; vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 29. August 2005, S. 19; AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (40463).
56Die Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester einstellen.
57Vgl. Sonderbericht des Bundesamtes, S. 17.
58Diese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005 (Themenpapier) bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q angeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in L1 im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten sind ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet.
59Auch in jüngster Zeit sind weitere Verfolgungen von Konvertiten bekannt geworden. So weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. März 2006 (S. 19) darauf hin, dass am 22. November 2005 U, ein Konvertit, der als Pastor einer Hausgemeinde in H tätig war, von Unbekannten ermordet worden ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Bericht Was bedeuten die Vorschriften der Scharia für Christen" der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion wurden am 2. Mai 2006 das als Jugendlicher zum Christentum übergetretene Mitglied einer Pfingstler-Gemeinde in H1(Provinz H2) und am 24. April 2006 der Konvertit I2 festgenommen; ihnen stehen Gerichtsverfahren bevor.
60Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergeben. Einer Auskunft von amnesty international an das Sächsische OVG vom 21. Juli 2004 zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Für ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N öffentlich über intensive Verfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N und andere Vertreter evangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N und sein Nachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden (vgl. SFH, Themenpapier vom 18. Oktober 2005).
61Unabhängig davon, ob die Situation zum Christentum konvertierter Moslems tatsächlich noch angespannter ist, als sich aus den oben genannten Sonderberichten ergibt, ist bereits auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Erkenntnisse beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht regelmäßig an religiösen Riten, wie zum Beispiel öffentlichen Gottesdiensten, teilnehmen könnte, ohne dass ihm Festnahme und Inhaftierung drohten.
62Der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der infolge der Konversion drohenden politischen Verfolgung steht vorliegend auch nicht die Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Hiernach kann zwar bei Vorliegen subjektiver Nachfluchttatbestände die Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht mehr getroffen werden. Ungeachtet dF, ob Art. 5 der Richtlinie eine weiter gehende restriktive Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG gebietet,
63vgl. VG Lüneburg, Urteile vom 22. September 2005 - 1 A 32/02 - und vom 24. Mai 2006 - 1 A 405/03 -, Juris, sowie Renner, Ausländerrecht, Kommentar 8. Aufl., § 28 Rn. 21 f.,
64sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen erfüllt, unter denen diese Bestimmung auch im Folgeverfahren die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ermöglicht. § 28 Abs. 2 AsylVfG knüpft ersichtlich an die in Abs. 1 der Vorschrift - hinsichtlich der Asylberechtigung - getroffene Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entschieden ist.
65OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422.
66Hiernach ist ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen im Folgeverfahren geltend gemachter subjektiver Nachfluchttatbestände insbesondere dann gegeben, wenn das die Verfolgungsgefahr auslösende Nachfluchtverhalten einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Hiermit soll verhindert werden, dass der Ausländer vom gesicherten Ort aus ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erzwingt (risikolose Verfolgungsprovokation").
67Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O.
68Davon kann im Falle des Klägers indF nicht die Rede sein. Dieser hatte sich vielmehr bereits im Iran von dem Islam, seiner angeborenen" Religion, abgewandt. Er hatte den eigentlichen Grund für die miserable Situation des Iran von heute im Islam gesehen" (vgl. Seite 5 der Niederschrift über die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vom 8. März 2001) und sich religiös neu orientiert, indem er sich zunächst der zoroastrischen Religion zuwandte. Darüber hinaus war er auch schon vor seiner Ausreise aus dem Iran daran interessiert, sich Informationen über das Christentum zu beschaffen. Wie er gleichfalls bereits bei der Vorprüfung im Rahmen des Asylerstverfahrens vorgetragen hat, hatte er ursprünglich die Absicht, den Iran Richtung England zu verlassen, weil er Kontakt zu einem in London wohnhaften christlicher Pfarrer aufnehmen wollte, der sich früher lange Jahre im Iran aufgehalten hatte. Von diesem versprach er sich weitere Orientierungshilfen. Die in Deutschland vollendete Abwendung vom Islam und Hinwendung zu einer anderen Religion, dem Christentum, erscheint mithin als notwendige Konsequenz einer bereits im Iran vorhandenen, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung. Insbesondere kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe den Verfolgungstatbestand bewusst im Aufnahmeland risikolos geschaffen, ohne vor der Ausreise aus dem Heimatstaat eine entsprechende Einstellung besF und gezeigt zu haben.
69So im Zusammenhang mit dem Übertritt eines Iraners vom Islam zum Christentum nach gewissenhafter Prüfung ausdrücklich auch Renner, a.a.O., § 28 AsylVfG Rn. 17.
70Hat der Kläger mithin Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb, weil er im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein würde, wenn er seinen christlichen Glauben durch eine regelmäßige Teilnahme an (kirchen-)öffentlichen Gottesdiensten praktizierte, kann letztlich dahinstehen, ob ihm politische Verfolgung auch deshalb drohte, weil seine zunehmenden Aktivitäten für die Gemeinde Gottes in F oder eine über den Besuch von Gottesdiensten hinausgehende, etwa für das Christentum werbende Betätigung in seinem Heimatland von den iranischen Stellen als ernsthafter Angriff auf die islamische Gesellschaftsordnung angesehen würde.
71Vgl. zur Asylerheblichkeit missionarischer Betätigung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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