Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 L 1628/06
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt werden.
1
Gründe:
2Der am 14. August 2006 gestellte und am 29. August 2006 umgestellte, zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 anzuordnen,
4ist begründet.
5Es bestehen im vorliegenden Fall Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG) aufschiebende Wirkung zu geben, weil der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 offensichtlich rechtswidrig sind.
6Denn der Antragsteller kann seiner Einberufung einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier maßgeblichen Fassung seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Wehrdienst, wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Die Einberufung des Antragstellers zum 1. Oktober 2006 würde seine am 1. September 2006 beginnende Berufsausbildung zum Industriemechaniker unterbrechen.
7Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG. Unter Berufsausbildung ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183, S. 1 (2).
9Diese Anforderungen sind erfüllt.
10Die Tätigkeit des Industriemechanikers stellt einen eigenständigen Beruf dar, ihre Ausübung ist daher Berufsausübung. Das Wehrpflichtgesetz stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Berufsbilder, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesprochen werden.
11Vgl. BVerwG, a.a.O. (3); BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 116 S. 88 (92).
12Das Berufsbild des Industriemechanikers wird in § 1 Nr. 2 und § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1502, im folgenden IndMetAusbV) als selbständiger Beruf angesprochen.
13Die unter dem 13. Juni 2006 vertraglich vereinbarte Ausbildung des Antragstellers durch die J mbH - J mbH - bei der O GmbH in C1 vermittelt auch die für die Ausübung der qualifizierten beruflichen Tätigkeit eines Industriemechanikers notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Ausbilders zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in § 3 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen zum oben genannten Berufsausbildungsvertrag vom 13. Juni 2006.
14Die Vermittlung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt des weiteren in einem geordneten Lernvorgang. Es handelt sich um eine Vollzeitmaßnahme über zwei Jahre. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt nach Buchstabe F des Berufsausbildungsvertrags 7,00 Stunden. Der Ablauf der Ausbildung ist lediglich insoweit modifiziert, als die gesamte Ausbildungszeit gegenüber der Vorgabe in § 2 Abs. 1 IndMetAusbV gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) um 18 Monate verkürzt ist und der Auszubildende zur Vermittlung des ebenfalls zum Gegenstand der abschließenden Prüfung gehörenden Lehrstoffs (vgl. § 38 BBiG) anstelle der Berufsschule die Fachhochschule besucht.
15Schließlich führt die Ausbildung auch zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung, nämlich dem Facharbeiterbrief.
16Dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG immer dann nicht vorliegt, wenn und soweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ist,
17- so BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 -, zitiert nach Juris -
18hindert die Einstufung der vom Antragsteller zu absolvierenden Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des WPflG entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht. Zum einen ist der wehrpflichtrechtliche Begriff der Berufsausbildung grundsätzlich - wie geschehen - eigenständig zu bestimmen und daher nicht zwingend mit demjenigen des BBiG deckungsgleich.
19Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 - (nicht rechtskräftig), zitiert nach Juris.
20Zum anderen ist die Ausbildung des Antragstellers zum Industriemechaniker nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bestandteil einer Fachhochschulausbildung. Der Antragsteller absolviert zwar entsprechend Buchstabe D in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung zu seinem Berufsausbildungsvertrag vom 13. Juni 2006 im Rahmen der Kooperativen Ingenieurausbildung (KIA) ein Studium an der Fachhochschule C1. Der Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsvertrags ist aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung (DPO) für die KIA-Studiengänge Elektrotechnik und Informatik", Mechatronik" sowie Maschinenbau" an der Fachhochschule C1 vom 20. Februar 2006 sowie Ziffer 2.1 der Studienordnung (StO) für den Diplom-KIA- Studiengang Mechatronik der Fachbereiche Elektrotechnik und Informatik (3) sowie Mechatronik und Maschinenbau (4) an der Fachhochschule C1 vom 8. März 2006
21- veröffentlicht unter: http://www.XXXXXXXXXXXXX -
22lediglich Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums. Beendet ein Studierender aber seinen Ausbildungsvertrag oder besteht er die Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer bzw. der Kreishandwerkerschaft endgültig nicht, kann er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DPO bzw. Ziffer 2.2 StO das Studium im betreffenden Studiengang trotzdem fortführen. Die verbleibende Selbständigkeit der beiden im Rahmen der KIA miteinander vernetzten Ausbildungen wird auch daran deutlich, dass der Auszubildende nach Abschluss seiner betrieblichen Ausbildung nach zwei Jahren ohne nachteilige Auswirkungen auf den Berufsabschluss die KIA abbrechen und in seinem Ausbildungsberuf tätig werden kann. Gerade mit dem Erwerb dieses staatlich anerkannten Ausbildungsabschlusses - hier als Industriemechaniker - unterscheidet sich die vorliegende zweigleisige Ausbildung grundlegend von dem Fall, der dem von der Antragsgegnerin angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Denn dort ging es um eine betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums an der Berufsakademie, die zu keinem Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern lediglich zu zwei Akademieabschlüssen (Ingenieur-Assistent (BA) und Diplom-Ingenieur (BA)) führte. Ist die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anderweitigen Ausbildung vernetzt - etwa die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau mit der zur Handelsassistentin
23- vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 6 AZR 381/00 -, zitiert nach Juris -
24oder die Ausbildung zum Bankkaufmann mit einem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule
25- vgl. hierzu ArbG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 Ca 8538/02 A -, zitiert nach Juris -
26hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG dagegen bejaht.
27Dass bei einem Zusammentreffen von Studium und Berufsausbildung für die Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst - wie die Antragsgegnerin meint - ausschließlich auf den höherwertigen Abschluss abzustellen ist, lässt sich dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht entnehmen. Auch der Begründung des Entwurfs eines 2. ZDGÄndG
28- vgl. BRDrs 264/04 -
29lässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und solchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen. Vom Grundsatz her sollte mit der Neufassung des Zurückstellungsgrundes in lit. c) angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage verhindert werden, dass Dienstpflichtige mit einem Ausbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen werden (S. 17 des Gesetzesentwurfes). Dass der Gesetzgeber damit unter Umständen nicht beabsichtigte, auch solche Dienstpflichtige zurückzustellen, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht unmittelbar in ihrem Ausbildungsberuf tätig werden, sondern ein parallel dazu betriebenes Studium fortsetzen möchten, um einen höherwertigeren Abschluss zu erreichen, hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden; nach dem letztlich angestrebten Ausbildungsziel wird nicht differenziert. Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Zurückstellung dieses Personenkreises durch die mit dem 2. ZDGÄndG verbundenen Änderungen erst ermöglicht. Denn bis dahin führte eine (erste) Berufsausbildung nur zu einem Zurückstellungsgrund, wenn sie ohne Fachhochschulreife begonnen wurde (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG a.F.). Außerdem durfte der Dienstpflichtige nach alter Rechtslage auch in diesen Fällen grundsätzlich nur so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn maßgebenden Altersgrenze einberufen werden konnte (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG a.F.), während von dieser Einschränkung nunmehr ausdrücklich der Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ausgenommen ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
31Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 34 WPflG.
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