Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 81/06.A

Tenor

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als es die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter betraf.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Ägypten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vorliegt. Die Nr. 4 des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als darin Ägypten als Zielstaat der Abschiebung genannt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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