Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5524/05.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Oktober 2004 insoweit verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß des § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Guinea festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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