Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 1296/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 29. Juni 2006 – sinngemäß – gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auszustellen,
4bedarf der Auslegung, da mit ihm das erkennbar verfolgte Antragsziel nicht vollständig erreicht werden kann (vgl. § 88 VwGO). Der Antragstellerin geht es darum, dass sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten darf, woran sie nach Auffassung des Antragsgegners gehindert ist, weil die ihr am 11. November 1991 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis entweder schon durch ihre am 6. Dezember 2004 erfolgte Ausreise nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder jedenfalls durch ihre im August 2005 erfolgte Ausreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Demgegenüber vertritt die Antragstellerin die Auffassung, ihre Ausreise am 6. Dezember 2004 habe nicht zum Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis geführt, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht vorgelegen hätten, so dass die Aufenthaltserlaubnis seit dem 1. Januar 2005 nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelte, die durch ihre im August 2005 erfolgte Ausreise nicht erloschen sei, weil der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht erfüllt sei bzw. jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingreife. Dementsprechend begehrt die Antragstellerin mit ihrer ebenfalls am 29. Juni 2006 erhobenen Klage – 22 K 3907/06 – die Feststellung, dass ihre Niederlassungserlaubnis weiter fortbesteht, d.h. nicht erloschen ist. Ist im Hauptsacheverfahren die Feststellungsklage nach § 43 VwGO – gerichtet auf die Feststellung des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels – die statthafte Klageart, so ist im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf eine entsprechende vorläufige Feststellung gemäß § 123 VwGO die richtige Rechtsschutzform.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 1987 – 18 B 207/87 –, Der Städtetag 1987, S. 470, sowie vom 26. August 1988 – 18 B 1063/88 –, NVwZ-RR 1989, S. 104; ferner VG München, Beschlüsse vom 10. September 2001 – M 28 S 01.731 –, juris, Rn. 15, und vom 4. April 2003 – M 23 S 03.210 –, juris, Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Juli 2002 – W 7 E 02.582 –, juris, Rn. 12 f.
6Der von der Antragstellerin ausdrücklich gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu verpflichten, ist daher auszulegen als Antrag,
7im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin nicht erloschen ist, sondern fortbesteht.
8Für den Fall, dass ein solcher Antrag Erfolg hat, weil die Aufenthaltserlaubnis weder nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erloschen ist noch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegen, ist für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kein Raum, weil diese Bestimmung die Ausstellung einer Bescheinigung (nur) zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis nach den Sätzen 1 und 2 des § 51 Abs. 2 AufenthG vorsieht,
9vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar (Stand: August 2006), § 51 AufenthG, Rn. 32.
10Sollte das Gericht feststellen, dass zwar die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegen, die Niederlassungserlaubnis aber nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen ist, so ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner aufgrund dessen der Antragstellerin eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausstellen wird; einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung bedarf es dann nicht.
11Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
12Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass er Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
13Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
14Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 13 f., mit weiteren Nachweisen.
15Ausgehend hiervon dürfte für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, durch die vorläufig festgestellt würde, dass die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin nicht erloschen ist, schon kein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO bestehen. Denn durch eine solche Feststellung würde die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen, ohne dass dies mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig sein dürfte, um die Antragstellerin vor unzumutbaren Nachteilen zu bewahren.
16Vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 2. Juli 2002 – W 7 E 02.582 –, juris, Rn. 13, das in einem ähnlichen Fall eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen hat.
17Die Antragstellerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und hält sich derzeit bei ihrem Ehemann und dem am 0.00.2005 geborenen Kind, die ebenfalls jugoslawische Staatsangehörige sind, in Serbien auf. Sie hat keine Umstände vorgetragen, die es als unzumutbar erscheinen lassen, dass sie bis zur Entscheidung über die am 29. Juni 2006 erhobene Klage – 22 K 3907/06 – dort verbleibt und vorläufig ihren Lebens-mittelpunkt nicht in die Bundesrepublik Deutschland (zurück-)verlegen kann. Ihr Lebens-unterhalt ist in Serbien offenbar sichergestellt; ihr Ehemann betreibt dort ihren Angaben zufolge eine Gaststätte (Café). Ihr Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift, sie müsse zurück in ihre gewohnte Umgebung, ist unsubstantiiert, da es an einer näheren Begründung fehlt. Ihre Behauptung, sie beherrsche die serbische Sprache nur wenig, erscheint in Anbetracht ihrer Herkunft und im Hinblick darauf, dass sie einen in Serbien lebenden Landsmann geheiratet hat, wenig glaubhaft. Im übrigen hält sich die Antragstellerin seit Dezember 2004 ganz überwiegend in Serbien auf, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine vorläufige Fortdauer dieses Zustandes unzumutbar sein sollte. Wenn sie ihre in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister besuchen möchte, kann sie zu diesem Zweck ein Besuchsvisum beantragen. Ob unzumutbare rechtliche Nachteile einzutreten drohen, wenn es der Antragstellerin nicht ermöglicht wird, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer letzten Ausreise (am 31. März 2006) wieder nach Deutschland einzureisen, mag dahingestellt bleiben. Denn sie hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
18Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung, dass ihre Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis fortbesteht, kann nicht ausgesprochen werden, weil diese Erlaubnis im Februar 2006 erloschen ist.
19Zwar dürfte die der Antragstellerin am 11. November 1991 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht schon durch die am 6. Dezember 2004 erfolgte Ausreise nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes erloschen sein. Nach dieser Vorschrift erlischt die Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund liegt zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer beabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor. Aber auch dann, wenn der Ausländer beabsichtigt, später in das Bundesgebiet zurückzukehren, kann der Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nicht nur vorübergehend sein. Dies ist er vor allem nicht, wenn der Aufenthalt im Ausland auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Ob er dies ist, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Dabei ist es selbstverständlich, dass der Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden kann, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2003 – 18 B 978/03 –, NVwZ-RR 2004, S. 151, mit weiteren Nachweisen.
21Bei Anwendung dieser Maßstäbe sprechen allerdings die Aufenthaltsverhältnisse der Antragstellerin im Jahr 2005 dafür, dass sie am 6. Dezember 2004 nicht nur zu einem Besuchsaufenthalt, sondern zu einem auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt nach Serbien ausgereist ist. Die Antragstellerin hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie lange sie nach dieser Ausreise bei ihrem damaligen Verlobten in Serbien geblieben und wann sie nach Deutschland zurückgekehrt ist. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2006 trägt die Antragstellerin vor, als sie wieder nach N zurückgekehrt sei, habe sie das Ergebnis der Rücksprache mit ihrem Verlobten (betreffend die Übernahme eines Restaurants in N) den Restaurantbesitzern mitgeteilt. Die Restaurantbesitzer N1 und C T führen in ihrer dem Schriftsatz beigefügten Erklärung vom 18. September 2006 aus, die Antragstellerin habe ihnen ihre Entscheidung erst Ende März 2005 mitgeteilt. Danach ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragstellerin Ende März 2005 nach Deutschland zurückgekehrt ist. Darauf weist auch die Mitteilung der Agentur für Arbeit an den Antragsgegner vom 31. August 2006 hin, der zufolge sich die Antragstellerin am 5. April 2005 nach ihrem Auslandsaufenthalt dort erneut arbeitslos gemeldet hat. Ausweislich des Stempels in ihrem Pass ist die Antragstellerin am 19. April 2005 erneut nach Serbien ausgereist. Nach den Angaben in ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung und in der eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters ist sie am 23. oder 24. Juli 2005 nach Deutschland zurückgekehrt und Mitte/Ende August 2005 (wahrscheinlich am 19. August 2005) wieder nach Serbien ausgereist, wo sie dann bis Mitte März 2006 geblieben ist. Das bedeutet, dass die Antragstellerin sich im Jahr 2005 nur für etwa zwei Monate – nämlich von Ende März bis zum 19. April und vom 23./24. Juli bis Mitte/Ende August – in Deutschland und die übrige Zeit bei ihrem Verlobten bzw. Ehemann in Serbien aufgehalten hat. Diese lange Dauer der Abwesenheit der Antragstellerin spricht dafür, dass sie am 6. Dezember 2004 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist.
22Andererseits hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie seit November 2004 Überlegungen angestellt hat, das Restaurant "Bei N2" in N gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten zu übernehmen, und dass sie zu diesem Zweck Gespräche mit den Besitzern bzw. Betreibern des Restaurants geführt hat, was diese in ihrer Erklärung vom 18. September 2006 bestätigt haben. Außerdem hat die Antragstellerin ihre Wohnung im Haus ihrer Eltern in N, für die sie allerdings keine Miete zahlt, beibehalten und hat sich auch nicht beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Antragstellerin im Dezember 2004 zu Besuchszwecken ausgereist ist und ihr Aufenthalt in Serbien auf eine begrenzte Zeit angelegt war. Es lässt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass die Antragstellerin seinerzeit aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist.
23Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin, die seit dem 1. Januar 2005 nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, ist aber nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG dadurch erloschen, dass die Antragstellerin im August 2005 aus dem Bundesgebiet ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Antragstellerin ist erst nach dem 16. März 2006 – an diesem Tag sprach sie bei der Deutschen Botschaft Belgrad zwecks Beantragung eines Visums für ihr Kind vor – wieder eingereist; die Sechs-Monats-Frist war aber spätestens Ende Februar 2006 angelaufen. Eine längere Frist hat der Antragsgegner der Antragstellerin nicht eingeräumt; diese hatte auch vor Ablauf der sechs Monate keinen entsprechenden Antrag gestellt. Soweit sie im Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegner vom 11. Mai 2006 hilfsweise beantragt hat, den längeren Aufenthalt bis zum 16. März 2006 bzw. 22. März 2006 nachträglich zu genehmigen, und dieses Begehren als Antrag auf nachträgliche Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu verstehen sein sollte, darf der Antragsgegner einem solchen Antrag nicht entsprechen. Denn eine längere Frist für die (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet kann gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 AufenthG) nicht nachträglich bestimmt werden, um das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung (des Aufenthaltstitels) rückgängig zu machen.
24So Hessischer VGH, Beschluss vom 16. März 1999 – 10 TZ 325/99 –, InfAuslR 1999, S. 454.
25Soweit die Antragstellerin bei ihrer Vorsprache im Ausländeramt des Antragsgegners am 27. März 2006 angegeben hat, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach sechs Monaten ihre Gültigkeit verliere bzw. erlösche und dass sie eine Fristverlängerung hätte beantragen können, kommt es darauf im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 AufenthG nicht an. Die Kenntnis dieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich entsprechend zu informieren.
26Zudem ist es in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG, § 51 Abs. 4 AufenthG) durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat. Deshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht zu vertreten hatte (z.B. Hilfsbedürftigkeit der Mutter nach dem Tod des Vaters), ihre Ursache hatte. Aus alledem folgt, dass es sich bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anwendbar sind.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 – 18 B 2264/03 –, InfAuslR 2004, S. 439 m.w.N.
28Aus diesem Grund ist es ohne Belang, ob der Antragstellerin, wenn sie sich über die Rechtslage informiert hätte, die Auskunft erteilt worden wäre, dass ein Erlöschen ihrer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen sei, wie sie im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2006 geltend macht. Zum einen hat die Antragstellerin sich nicht informiert und keine derartige Auskunft erhalten. Zum anderen änderte es an der rechtlichen Beurteilung nichts, wenn die Antragstellerin im Vertrauen darauf, dass die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten eingreife, es unterlassen hätte, innerhalb von sechs Monaten nach Deutschland zurückzukehren bzw. einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen. Denn auf die Gründe, die zur Versäumung der Sechs-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG geführt haben, kommt es – wie oben dargelegt – nicht an.
29Deshalb ist auch das durch ein ärztliches Attest vom 6. Mai 2006 untermauerte Vorbringen der Antragstellerin, nach der Geburt ihrer Tochter O am 6. Oktober 2005 seien gesundheitliche Komplikationen aufgetreten, die sie daran gehindert hätten, innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Deutschland zurückzukehren, rechtlich nicht erheblich und vermag nichts daran zu ändern, dass ihre Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist. Ob diese Vorschrift in bestimmten Fällen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass der Aufenthaltstitel nicht erlischt, obwohl der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist und auch keinen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt hat, kann die beschließende Kammer im vorliegenden Verfahren offen lassen. Denn eine solche einschränkende Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wird in der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen vorgenommen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der ausgereiste Ausländer keinen Anlass hatte, eine Fristverlängerung nach § 51 Abs. 4 AufenthG bei der Ausländerbehörde zu beantragen, da eine Rückkehr innerhalb der Sechs-Monats-Frist geplant und bereits vorbereitet war, er aber dann wegen eines gravierenden unverschuldeten Hindernisses sowohl diese Rückkehrabsicht nicht verwirklichen als auch einen Antrag an die Ausländerbehörde nicht mehr innerhalb dieser Sechs-Monats-Frist absetzen kann.
30Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. November 2005 – 4 K 1013/05 –, InfAuslR 2006, S. 198 ff. (Internierung des Klägers im amerikanischen Gefangenenlager in Guantanamo/Kuba); VG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 11 K 3258/04 –, juris (plötzliche Erkrankung und unvorhergesehene Einweisung der Klägerin in ein Krankenhaus).
31Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist (Ende Februar 2006) aus gesundheitlichen Gründen reiseunfähig und daher an einer rechtzeitigen Rückkehr nach Deutschland gehindert war. Sie war aber nicht daran gehindert, vor Ablauf der Wiedereinreisefrist einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist nach § 51 Abs. 4 AufenthG zu stellen. Ihre persönliche Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Belgrad war dafür nicht erforderlich. Vielmehr hätte sie den Verlängerungsantrag von ihrem Aufenthaltsort in Serbien aus per Telefax oder E-Mail bei der Botschaft oder unmittelbar beim Antragsgegner stellen können, worauf dieser in seinem Schriftsatz vom 24. August 2006 zutreffend hinweist. Dass die Antragstellerin dazu nicht in der Lage gewesen ist, hat sie selbst nicht behauptet und ergibt sich auch nicht ansatzweise aus dem von ihr vorgelegten Attest einer serbischen Gynäkologin vom 6. Mai 2006.
32Mithin ist die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, und zwar mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist, d.h. wahrscheinlich mit Ablauf des 19. Februar 2006, spätestens jedoch Ende Februar 2006.
33Vgl. zum Zeitpunkt des Erlöschens OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 – 18 B 1017/05 –, InfAuslR 2005, S. 418.
34Die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG greift hier nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Nach dieser Regelung erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist.
35Zwar war die Antragstellerin seit dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hat sie sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, nämlich seit ihrer Geburt. Auch im übrigen gehört sie zu dem von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begünstigten Personenkreis. Die Kammer teilt insoweit nicht die von Antragsgegner unter Bezugnahme auf Ziffer 51.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vertretene Auffassung, die genannte Vorschrift betreffe ausschließlich die Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten und fasse damit lediglich die früheren Regelungen des § 44 Abs. 1a und Abs. 1b AuslG unter Ausweitung des Personenkreises (hinsichtlich der Ehegatten) zusammen. Diese Auffassung, wonach § 51 Abs. 2 AufenthG nur für Rentner und deren Ehegatten gilt, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Vielmehr ist der privilegierte Personenkreis im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr auf Rentner und deren Ehegatten beschränkt.
36So zutreffend Hailbronner, a.a.O., § 51 AufenthG, Rn. 30; ebenso Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 51 AufenthG, Rn. 15.
37§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG findet jedoch auf die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin keine Anwendung, weil deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das ist bei der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht der Fall. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verhindert das Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nur, wenn seine tatbestandsmäßigen Anforderungen schon vor dem Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG vorlagen.
38So OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 – 18 B 732/01 –, NVwZ-RR 2002, S. 538 (zu § 44 Abs. 1a und Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG), und wohl auch Beschluss vom 14. August 2006 – 18 B 1392/06 –, juris, Rn. 6-8 (zu § 51 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 7 AufenthG); zustimmend Hailbronner, a.a.O., § 51 AufenthG, Rn. 31.
39Dass es auf den Zeitpunkt vor Erlöschen des Aufenthaltstitels und nicht etwa – wie die Antragstellerin meint – auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise ankommt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Niederlassungserlaubnis nicht erlischt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Verwendung der gleichen Zeitform (Präsens) weist darauf hin, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitpunkt erfüllt sein muss, in dem die Niederlassungserlaubnis erlischt, und nicht zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Sonst müsste es heißen: "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers erlischt nicht, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert sein wird." Auch aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise ankommen, weil zwischen der Ausreise und der Wiedereinreise ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann, für dessen Dauer ungewiss wäre, ob die Niederlassungserlaubnis erloschen ist oder nicht, wenn hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts die Verhältnisse bei Wiedereinreise maßgeblich wären.
40In dem danach maßgeblichen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, d.h. vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist spätestens Ende Februar 2006, war der Lebensunterhalt der Antragstellerin in Deutschland nicht gesichert. Bis zu ihrer Ausreise am 6. Dezember 2004 hat sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Im Jahr 2005 hat sie sich – wie oben dargelegt – nur etwa zwei Monate in Deutschland aufgehalten. Ihr Vorbringen, dass sie während dieser Zeit keine Sozialleistungen bezogen habe, sondern von ihren Eltern unterstützt worden sei, führt nicht auf die erforderliche positive Erkennbarkeit gesicherten Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2006 – 18 B 1392/06 –, juris, Rn. 3 f.
42Ob die Verpflichtungserklärungen ihrer Eltern gemäß § 68 AufenthG vom 31. März 2006 für sich genommen, d.h. ohne Nachweise über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann,
43vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – 11 ME 373/05 –, juris, Rn. 9,
44mag dahinstehen. Denn diese Verpflichtungserklärungen sind zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, der deutlich (mehr als einen Monat) nach dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis und im übrigen auch noch einige Tage nach der Wiedereinreise der Antragstellerin liegt.
45Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2006 den Hilfsantrag gestellt hat,
46die Entscheidung des Antragsgegners vom 3. Mai 2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Einreise berechtigt ist,
47hat dieser Antrag – unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Da die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin erloschen ist, hat der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt, ihr eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auszustellen, und ist die Antragstellerin zur Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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