Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4356/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass für die von der Klägerin beabsichtigte Einrichtung einer Tauchschule auf Schwimmponton auf dem Grundstück der Stadt H1, G1 tlw., wie mit dem Bauantrag vom 21. Januar 2003 beschrieben, keine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW von den Verbotsvorschriften der Nr. 3.3 Nr. 1 des Landschaftsplanes Nr. 9 „H1" des Kreises L vom 6. Oktober 1982 erforderlich ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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