Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 3027/06

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 18. Mai 2005 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen ein Drittel, der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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