Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 5749/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall H1 4.451,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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